Notwehr, Notstand & relevantes Strafrecht: §32 StGB, §34 StGB & Verhältnismäßigkeit

Notwehr und Notstand gehören zu den anspruchsvollsten Themen der Waffensachkundeprüfung nach §7 WaffG, denn sie entscheiden darüber, wann der Einsatz einer Waffe ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann. Diese Seite erklärt die Notwehr nach §32 StGB, den rechtfertigenden Notstand nach §34 StGB sowie die Grenzen der Verteidigung.

Stand: 06/2026

Notwehr nach §32 StGB

Notwehr ist nach §32 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer in einer Notwehrlage handelt, handelt nicht rechtswidrig — die Tat ist gerechtfertigt. Damit eine Notwehrlage vorliegt, müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

Die Nothilfe ist die Notwehr zugunsten eines anderen Menschen und folgt denselben Regeln.

Erforderlichkeit und Gebotenheit

Die Verteidigung muss erforderlich und geboten sein. Erforderlich ist sie, wenn kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Steht ein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung, das den Angriff ebenso sicher beendet, ist dieses zu wählen. Die Verteidigung darf zudem nicht in einem groben Missverhältnis zum angegriffenen Rechtsgut stehen. Der Einsatz einer Schusswaffe ist deshalb nur als letztes Mittel und nur bei entsprechend schweren Angriffen denkbar. In der Praxis ist vor dem Schusswaffeneinsatz, soweit möglich, anzudrohen oder ein Warnschuss in Betracht zu ziehen.

Notwehrüberschreitung (§33 StGB)

Wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, handelt grundsätzlich rechtswidrig. §33 StGB sieht jedoch vor, dass der Täter nicht bestraft wird, wenn er die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet (sogenannter intensiver Notwehrexzess). Außerhalb dieser engen Voraussetzungen kann eine überzogene Verteidigung strafbar sein. Das zeigt, wie wichtig die Einschätzung der Erforderlichkeit ist.

Rechtfertigender Notstand nach §34 StGB

Der rechtfertigende Notstand nach §34 StGB greift in Situationen, in denen keine Notwehrlage vorliegt, weil kein menschlicher Angriff abzuwehren ist, sondern eine andere gegenwärtige Gefahr (zum Beispiel durch ein Tier oder eine Naturgewalt). Eine Tat ist hier gerechtfertigt, wenn sie das einzige Mittel ist, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut abzuwenden, und das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Der Unterschied zur Notwehr ist zentral: Bei §34 StGB findet stets eine echte Güterabwägung statt, bei der das gerettete Interesse deutlich schwerer wiegen muss.

Bedeutung für die Prüfung

Notwehr und Notstand gehören zum rechtlichen Themenbereich der Prüfung und werden häufig anhand kurzer Fallbeispiele abgefragt. Geprüft wird vor allem das Verständnis: Liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor? War die Verteidigung erforderlich? Wäre ein milderes Mittel möglich gewesen? Wer die Voraussetzungen von §32 und §34 StGB sauber unterscheiden kann und die Bedeutung der Erforderlichkeit verstanden hat, beantwortet diese Fragen sicher.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 06/2026. waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.

Waffenrecht & Rechtsvorschriften →
WaffG, AWaffV, Erwerb/Besitz/Führen und Bedürfnis
Waffentechnik & Munition →
Funktionsweise, Waffenarten, Munitionsaufbau und Kaliber
Sichere Handhabung →
Sicherheitsregeln, Laden/Entladen und Aufbewahrung nach §36 WaffG
Alle Prüfungsthemen →
Die 8 Themengebiete der Waffensachkundeprüfung im Überblick

Notwehr & Notstand gezielt üben

Trainiere die Fallbeispiele zu Notwehr und Notstand mit echten Prüfungsfragen aus dem BVA-Katalog und KI-Erklärungen zu jeder Antwort. 30 Fragen kostenlos testen.

Kostenlos starten