Die Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG: Rechtsgrundlage, Inhalt und Ablauf

Der Sachkundenachweis ist eine tragende Säule des deutschen Waffenrechts. Dieser Artikel erklärt, worauf die Prüfung rechtlich beruht, welche Kenntnisse sie verlangt, wie ihr theoretischer und praktischer Teil aufgebaut sind und wer sie abnimmt.

Stand: 07/2026

Rechtsgrundlage: § 7 WaffG und die AWaffV

Die Grundlage des Sachkundenachweises ist § 7 des Waffengesetzes (WaffG). Nach § 7 Absatz 1 WaffG hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Es gibt also zwei Wege: die eigentliche Sachkundeprüfung und den anderweitigen Nachweis durch bestimmte Qualifikationen.

§ 7 Absatz 2 WaffG ermächtigt das zuständige Bundesministerium, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln — insbesondere die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, die Prüfung und das Prüfungsverfahren sowie den anderweitigen Nachweis der Sachkunde. Diese Verordnung ist die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Ihre §§ 1 bis 3 füllen den Sachkundenachweis mit konkretem Inhalt.

Inhalt der Sachkunde: § 1 AWaffV

§ 1 AWaffV legt fest, welche Kenntnisse in der Prüfung nach § 7 Absatz 1 WaffG nachzuweisen sind. Die Sachkunde umfasst danach ausreichende Kenntnisse in drei Bereichen:

Rechtliche Kenntnisse

Ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften über Waffen und Munition — insbesondere des Waffengesetzes, des Beschussrechts und des Bundesjagdgesetzes — sowie der Vorschriften über die Notwehr und den Notstand.

Technische Kenntnisse

Kenntnisse über die für den Umgang mit Waffen oder Munition wesentlichen technischen Grundsätze, insbesondere über deren Handhabung.

Fertigkeiten im Umgang

Die für den vorgesehenen Umgang mit Waffen oder Munition erforderliche Fertigkeit sowie Kenntnisse über die dabei geltenden Regeln der Vorsicht.

Nach § 1 Absatz 2 AWaffV müssen diese Kenntnisse und Fertigkeiten nur für die Waffenarten und für den Zweck nachgewiesen werden, für die eine Erlaubnis beantragt wird. Der Umfang der Sachkunde richtet sich also nach dem konkreten Vorhaben.

Ablauf der Prüfung: § 2 AWaffV

§ 2 AWaffV regelt, wie die Prüfung abläuft. Für die Abnahme der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sachkundigen Beisitzern. Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende unterzeichnet.

Inhaltlich besteht die Prüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil schließt den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Absatz 1 AWaffV ein — also den sicheren Umgang mit Waffen und Munition. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lässt.

Wer die Prüfung nicht besteht, muss nicht aufgeben: Nach § 2 Absatz 5 AWaffV kann eine Prüfung bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann dabei angemessene Wartefristen festlegen.

Wer die Prüfung abnimmt: § 3 AWaffV

Neben der Prüfung vor einem behördlichen Prüfungsausschuss kennt § 3 AWaffV weitere Wege. Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde erfolgt durch die zuständige Behörde; solche anerkannten Lehrgänge enden mit einer theoretischen und praktischen Prüfung vor einem Prüfungsausschuss des Lehrgangsträgers. Darüber hinaus können schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Absatz 3 WaffG anerkannten Schießsportverband angehören, Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Als anderweitiger Nachweis der Sachkunde gelten außerdem bestimmte Qualifikationen wie die bestandene Jägerprüfung oder eine einschlägige waffenhandwerkliche Ausbildung.

Warum der Ablauf für die Vorbereitung wichtig ist

Wer weiß, dass die Prüfung sowohl das rechtliche und technische Wissen als auch die praktischen Fertigkeiten abfragt, kann gezielt lernen. Der theoretische Teil verlangt sicheres Wissen über die Vorschriften und die technischen Grundlagen; der praktische Teil verlangt den sicheren Umgang mit Waffe und Munition. Beide Teile bauen auf demselben Kern auf, den § 1 AWaffV beschreibt. Für die theoretische Vorbereitung bietet sich das Üben mit Fragen an, die genau diese Inhalte abdecken.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 07/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Verordnungstext.

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