Anderweitiger Nachweis der Waffensachkunde nach § 3 AWaffV
In der Praxis wird oft von einer "Befreiung von der Waffensachkundeprüfung" gesprochen. Das Waffenrecht (insbesondere § 7 WaffG) sieht jedoch vor, dass die Sachkunde entweder durch eine Prüfung oder durch eine anderweitige Tätigkeit oder Ausbildung nachgewiesen wird. Die Sachkunde gilt dann als nachgewiesen, ohne dass eine gesonderte Waffensachkundeprüfung abgelegt werden muss.
Die genauen Tatbestände für diesen anderweitigen Nachweis regelt § 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).
Wann gilt die Sachkunde als anderweitig nachgewiesen?
Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller bestimmte Prüfungen bestanden hat oder bestimmte behördliche oder berufliche Ausbildungen und Tätigkeiten nachweist, die nach § 3 Abs. 1 AWaffV anerkannt sind.
Entscheidungstabelle: Welche Qualifikation gilt als Nachweis?
Die folgende Übersicht (Stand: 2026) zeigt Nachweise, die nach § 3 AWaffV gelten. Die Angaben orientieren sich am Wortlaut der Verordnung.
| Qualifikation / Nachweis | Rechtsgrundlage in § 3 AWaffV |
|---|---|
| Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden | § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AWaffV |
| Durch Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachgewiesen, dass die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben wurden | § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AWaffV |
| Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden | § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AWaffV |
| Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen | § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AWaffV |
| Mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen | § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AWaffV (sofern ihrer Art nach geeignet für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition) |
| Behördliche oder staatlich anerkannte Ausbildung erworben und durch Bescheinigung nachgewiesen | § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AWaffV (sofern ihrer Art nach geeignet für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition) |
| Als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch Bescheinigung nachgewiesen | § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AWaffV (sofern ihrer Art nach geeignet für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition) |
Wie können Schießsportvereine eigene Prüfungen abnehmen?
Schießsportliche Vereine können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen, wenn sie einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören (§ 3 Abs. 5 AWaffV). Zur Durchführung bilden sie eigene Prüfungsausschüsse. Die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer sind der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen. Einem Vertreter der Behörde ist die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten, welcher im Falle seiner Teilnahme die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss hat (§ 3 Abs. 4 und 5 AWaffV).
Häufige Fragen zur Anerkennung (FAQ)
- Wer erbringt den Sachkundenachweis als Jäger oder Büchsenmacher?
- Die Sachkunde gilt als nachgewiesen, wenn man die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat, oder die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV).
- Gilt eine behördliche oder staatlich anerkannte Ausbildung als Waffensachkunde?
- Ja, die Kenntnisse können auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung erworben werden, sofern die Ausbildung ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung der Behörde oder des Ausbildungsträgers (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AWaffV).
- Ist man durch Tätigkeit im Waffenhandel sachkundig?
- Wer mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist, erbringt den Nachweis, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AWaffV).
Sicher durch die Waffensachkundeprüfung
Falls Sie den Nachweis nicht anderweitig erbringen können und eine reguläre Prüfung ablegen müssen, können Sie sich hier vorbereiten.
Jetzt Fragenkatalog kostenlos trainierenRechtliche Kernaussagen und Quellen
- Jägerprüfung/Büchsenmacherhandwerk: Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn man die Jägerprüfung (oder eine gleichgestellte Prüfung) oder die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV).
- Behördliche/staatlich anerkannte Ausbildung oder Sportschütze: Die Kenntnisse können auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AWaffV).
- Waffenhandel: Die Sachkunde kann nachgewiesen werden, wenn man mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AWaffV).
- Schießsportvereine: Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen und eigene Prüfungsausschüsse bilden (§ 3 Abs. 5 AWaffV).