Europäischer Feuerwaffenpass: Voraussetzungen, Gültigkeit und Beantragung (§ 32 WaffG)

Zuletzt aktualisiert: · Team von waffensachkunde-quiz.de

Eine Einladung zum Schießwettbewerb im Nachbarland oder ein Jagdausflug nach Österreich – Jäger und Sportschützen reisen häufig mit ihren Waffen. Doch Vorsicht: Wer Waffen über EU-Binnengrenzen nimmt, benötigt zwingend einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFP). Ein Fehler bei der Beantragung oder bei der Abgrenzung zur dauerhaften Verbringung kann weitreichende Konsequenzen für die Zuverlässigkeit nach sich ziehen.

Stand: 08/2026

Transparenz-Hinweis: Unsere Prüfmethode

Dieser Artikel richtet sich primär an Sportschützen und Jäger, die sich auf waffenrechtliche Prüfungen vorbereiten oder im Alltag Fragen zur Mitnahme haben. Alle Angaben basieren auf einer direkten Auswertung des geltenden Waffenrechts (§ 32 WaffG sowie den dazugehörigen Anlagen, Stand August 2026). Foren-Berichte und Erfahrungen aus Waffen-Communities dienten lediglich der Strukturierung typischer Fehlerquellen (z. B. der häufigen Verwechslung von Mitnahme und Verbringung).

Was ist der Europäische Feuerwaffenpass?

Der Europäische Feuerwaffenpass (EFP) berechtigt zur vorübergehenden Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition in andere EU-Mitgliedstaaten. Er stellt nach § 32 WaffG den waffenrechtlichen „Reisepass“ der Schusswaffe dar.

Die Ausstellungs-Regelungen sind in § 32 WaffG normiert, während die Gültigkeit in § 33 AWaffV festgelegt ist. Der EFP wird von der für den Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde (Ordnungsamt, Kreisverwaltungsbehörde) ausgestellt. Maximal zehn Schusswaffen können in ein Formular eingetragen werden (Anlage 8 WaffVordruckVwV).

Voraussetzungen: Wer kann ihn beantragen?

Den Europäischen Feuerwaffenpass erhält nur, wer bereits zum Besitz der entsprechenden Schusswaffe berechtigt ist. Konkret bedeutet dies:

Achtung Falle: Mitnahme vs. Verbringung

Ein klassischer Irrtum bei Auslandsreisen – und ein wichtiges Thema in der Waffensachkundeprüfung – ist die Verwechslung von „Mitnahme“ und „Verbringung“. Der Europäische Feuerwaffenpass gilt ausschließlich für die Mitnahme.

KriteriumMitnahme (§ 32 WaffG)Verbringung (§ 29 WaffG)
ZielsetzungVorübergehender Transport (z. B. Jagdreise, Sportwettbewerb)Dauerhafter Wechsel des Ortes (z. B. Verkauf, Umzug ins Ausland)
RückkehrDie Waffe wird nach der Reise wieder nach Deutschland zurückgebracht.Die Waffe verbleibt dauerhaft am Bestimmungsort.
Erforderliches DokumentEuropäischer Feuerwaffenpass (+ evtl. vorherige Zustimmung des Ziellandes)Verbringungserlaubnis der Waffenbehörden beider beteiligten Länder

Gültigkeit und Verlängerung

Die Gültigkeitsdauer des EFP beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Sie kann jedoch nach § 33 Abs. 1 AWaffV zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Eine Sonderregelung existiert für Jäger und Sportschützen: Sind im Pass ausschließlich Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf eingetragen, beträgt die Gültigkeit zehn Jahre.

Gilt der EFP wie ein Freifahrtschein?

Nein. Wer glaubt, mit einem Europäischen Feuerwaffenpass jederzeit ungefragt durch Europa reisen zu dürfen, liegt falsch. Auch mit Pass müssen Schützen und Jäger beachten:

Streitfälle aus der Praxis: Warum der Feuerwaffenpass mit der Waffenbesitzkarte steht und fällt

In der Praxis ist der Europäische Feuerwaffenpass keine unabhängige Reisekarte, sondern eine eigene Erlaubnis nach dem Waffengesetz. Zwei Fallbeispiele zeigen, wann der Pass mit der Waffenbesitzkarte wegfällt und welche Mitnahmegrenzen ohne Extra-Antrag gelten.

Fall 1 — Widerruf der WBK nimmt den Feuerwaffenpass mit

Bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle am 16. Mai 2025 fand das Landratsamt eine Repetierbüchse (Mauser mit Schalldämpfer) in einem verschlossenen Futteral vor dem Waffenschrank im Keller; der Jäger hatte die Haustür geöffnet, weil er ein Paket erwartete, und war im Begriff, zur Jagd zu gehen. Mit Bescheid vom 3. Juni 2025 widerrief die Behörde die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass (gültig bis zum 6. November 2028). Für die Nichtabgabe der Waffenbesitzkarten drohte sie jeweils 300 Euro Zwangsgeld an, für die Nichtabgabe des Feuerwaffenpasses 150 Euro; die Verwaltungsgebühr lag bei 200 Euro. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Eilantrag abgelehnt: Der Europäische Feuerwaffenpass setzt nach § 32 Abs. 6 WaffG eine Berechtigung zum Besitz der darin eingetragenen Waffen voraus. Fallen die Waffenbesitzkarten weg, liegen nachträgliche Versagungstatsachen vor — der Pass kann nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG im selben Bescheid widerrufen werden. Er ist selbst eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz und verlangt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Den Streitwert setzte das Gericht in der Hauptsache auf 11.000 Euro fest (zwei Waffenbesitzkarten, fünf Waffen: 5.000 Euro plus viermal 1.500 Euro), im Eilverfahren auf 5.500 Euro; der Feuerwaffenpass und der Schalldämpfer blieben dabei unberücksichtigt. (VG Würzburg, Beschluss vom 07.08.2025, Az. W 9 S 25.948)

Fall 2 — Praxisfall Jagdreise: drei Langwaffen, aber der Jagdschein reicht nicht

Beispiel: Ein Jäger mit gültiger Waffenbesitzkarte und Europäischem Feuerwaffenpass fährt zu einer Jagdeinladung in einen anderen EU-Mitgliedstaat und nimmt drei Langwaffen der Kategorie C plus die dafür bestimmte Munition mit. Nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 WaffG braucht er dafür keine zusätzliche Mitnahmeerlaubnis, wenn er den Grund der Mitnahme nachweisen kann, Inhaber des Passes ist und die Waffen darin eingetragen sind. Nimmt er eine vierte Langwaffe oder eine Kurzwaffe mit, greift diese Ausnahme nicht. Sportschützen dürfen ohne Extra-Antrag bis zu sechs Schusswaffen der Kategorien B oder C zum Schießsport mitnehmen (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 WaffG); Brauchtumsschützen bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen der Kategorie C (§ 32 Abs. 3 Nr. 3). Ob das Zielland zusätzlich eine vorherige Zustimmung verlangt, steht auf einem anderen Blatt (§ 32 Abs. 1a Nr. 2 WaffG). Der Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ist ausdrücklich keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz im Sinne von § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG — wer Waffen nach Deutschland mitnimmt, braucht dafür den Feuerwaffenpass oder eine andere waffenrechtliche Erlaubnis, nicht nur den Jagdschein. In der Praxis zählen außerdem die Gültigkeit: fünf Jahre, zehn Jahre nur wenn ausschließlich Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf eingetragen sind, zweimal um je fünf Jahre verlängerbar (§ 33 Abs. 1 AWaffV) — und das Lichtbild muss mindestens 45 Millimeter × 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand messen (§ 33 Abs. 2 AWaffV).

Die Lehre für die Sachkundeprüfung: Wer den Europäischen Feuerwaffenpass mit einem Reisepass verwechselt, verkennt § 32 Abs. 6 WaffG. Ohne berechtigten Besitz der eingetragenen Waffen gibt es keinen Pass — und ein Jagdschein ersetzt weder den Pass noch die Mitnahmeerlaubnis.

Häufige Fragen (FAQ)

Wo beantrage ich den Europäischen Feuerwaffenpass?

Der EFP wird bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde (am Hauptwohnsitz) beantragt. Voraussetzungen sind die bereits bestehende Erlaubnis für die Waffe (WBK) sowie das Einreichen eines Lichtbildes und Identitätsnachweises.

Wie lange ist der Europäische Feuerwaffenpass gültig?

Er ist nach § 33 AWaffV grundsätzlich fünf Jahre gültig und kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Werden ausschließlich Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf eingetragen, beträgt die Gültigkeit zehn Jahre.

Kann ich mit dem Feuerwaffenpass einfach ins Ausland fahren?

Nein. Der EFP erlaubt nur die vorübergehende Mitnahme, keine dauerhafte Verbringung. Zudem verlangen viele Zielländer eine vorherige Zustimmung der dortigen Behörden, die oft im Pass vermerkt werden muss. Auch die Nationale WBK und ein Ausweis müssen mitgeführt werden.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Qualitative Community-Signale: Forendiskussionen auf Plattformen wie Waffen-Online verdeutlichen, dass insbesondere die Abgrenzung zur Verbringung sowie die unterschiedliche Handhabung der vorherigen Zustimmung im EU-Ausland wiederkehrende Problemfelder bei Jagd- und Sportreisen darstellen.

Stand: 08/2026. waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.

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