§ 12 WaffG: Wann ist der Umgang mit Schusswaffen ohne Erlaubnis erlaubt?

Zuletzt aktualisiert: · Team von waffensachkunde-quiz.de

Zwei Fragen tauchen in Foren und Vereinsgesprächen immer wieder auf: „Darf ich auf dem Vereinsschießstand schießen, ohne selbst eine Waffenbesitzkarte zu haben?" und „Wie lange darf ich eine Waffe von einem Vereinskollegen ausleihen?" Beide Antworten stecken in § 12 WaffG — der Norm, die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten für Erwerb, Besitz, Führen und Schießen normiert.

Stand: 07/2026

Was regelt § 12 WaffG?

§ 12 WaffG schafft in fünf Absätzen Ausnahmen von vier verschiedenen Erlaubnispflichten: dem Erwerbs- und Besitzverbot (Abs. 1), dem Munitionserwerb (Abs. 2), dem Führverbot (Abs. 3) und der Schießerlaubnis (Abs. 4). Absatz 5 ermöglicht der zuständigen Behörde darüber hinaus Einzelfallausnahmen bei besonderen Gründen, sofern die öffentliche Sicherheit nicht entgegensteht.

Wichtig zu verstehen: § 12 WaffG lockert Erlaubnispflichten — er hebt aber keine ausdrücklichen Verbote auf. Wer einem konkreten Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG unterliegt oder Umgang mit nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG verbotenen Gegenständen hat, kann sich nicht auf § 12 berufen.

Schießen auf der Schießstätte — keine Erlaubnis nötig (§ 12 Abs. 4 WaffG)

Wer auf einer anerkannten Schießstätte nach § 27 WaffG schießt, braucht nach § 12 Absatz 4 Satz 1 WaffG keine Schießerlaubnis — und zwar unabhängig davon, ob er selbst eine Waffenbesitzkarte besitzt.

Das ist für viele Einsteiger die überraschendste Regelung: Der erste Besuch auf einem Schießstand, das Ausprobieren einer Waffe beim Verein, das Mitschießen auf Einladung eines Berechtigten — all das ist auf einer behördlich anerkannten Schießstätte erlaubt, ohne dass man selbst eine Schießerlaubnis benötigt. § 12 Abs. 4 S. 1 WaffG schafft hierfür eine Ausnahme von der Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG. Wichtig: Diese Ausnahme befreit nur von der Schießerlaubnis — wer eine eigene Waffe zur Schießstätte mitbringt, muss dafür weiterhin die Transportregeln nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit) einhalten; die entsprechende Ausnahme erklärt der Abschnitt weiter unten.

Außerhalb von Schießstätten dagegen ist das Schießen ohne Erlaubnis nur in eng definierten Ausnahmen des § 12 Abs. 4 Nr. 1–5 WaffG zulässig — etwa mit Waffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, im eigenen befriedeten Besitztum (sofern die Geschosse es nicht verlassen können), oder mit Kartuschenmunition durch Mitwirkende an Theateraufführungen.

Leihen auf der Schießstätte (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG)

Wer auf einer anerkannten Schießstätte eine Waffe für das Schießen auf eben dieser Schießstätte leiht, erwirbt diese nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG ohne Erlaubnis zum Erwerb und Besitz — und ohne Waffenbesitzkarte. Anders als § 12 Abs. 1 Nr. 1 (der ausdrücklich „als Inhaber einer Waffenbesitzkarte" verlangt) macht Nr. 5 die Schießstättenausnahme von keiner WBK abhängig. Die Ausnahme gilt ausschließlich für den Erwerb auf der Schießstätte und lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte — ein Mitnehmen nach Hause fällt nicht darunter.

Hinweis: Die Schießstätte selbst muss nach § 27 Absatz 1 WaffG behördlich erlaubt sein. Für Minderjährige enthält § 27 Abs. 3 WaffG eine dreistufige Regelung:

Für die beiden Minderjährigengruppen verlangt das Gesetz grundsätzlich die Obhut eines zur Aufsicht berechtigten Sorgeberechtigten oder einer geeigneten Aufsichtsperson sowie das Einverständnis des Sorgeberechtigten oder dessen Anwesenheit. Die besondere Obhut ist bei Jugendlichen für Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen nicht erforderlich; bei sonstigen zugelassenen Schusswaffen entfällt sie ab 16 Jahren. § 12 Abs. 4 befreit nur von der individuellen Schießerlaubnis — § 27 Abs. 3 und 4 gelten daneben weiter.

Vorübergehend leihen als WBK-Inhaber (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)

Ein WBK-Inhaber kann eine Waffe von einem Berechtigten ohne Eintragung in seine Erlaubnisurkunde vorübergehend ausleihen — höchstens jedoch für einen Monat und nur für einen Zweck, der vom eigenen Bedürfnis umfasst ist.

§ 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG setzt ausdrücklich voraus, dass der Empfänger „Inhaber einer Waffenbesitzkarte" ist. Wer noch keine WBK besitzt, kann sich auf diese Ausnahme also nicht berufen — er kann auf der Schießstätte schießen (§ 12 Abs. 4), aber keine Waffe mit nach Hause nehmen. Die Einhaltung des Bedürfnisses ist ebenfalls Pflicht: Wer eine WBK nur für Pistolen besitzt, darf keine Langwaffe im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1a ausleihen, wenn sein Bedürfnis das nicht umfasst.

Ergänzend erlaubt § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG dem WBK-Inhaber den vorübergehenden Erwerb auch zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung — also etwa, wenn man die Waffe eines Vereinskollegen kurzfristig sicherstellt oder transportiert. Auch hier gilt: Die Ausnahme ist zeitlich begrenzt und entbindet nicht von den Aufbewahrungspflichten nach § 36 WaffG.

Führen ohne Führerlaubnis (§ 12 Abs. 3 WaffG)

Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert, benötigt dafür keine Führerlaubnis. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG lautet wörtlich: Die Erlaubnisfreiheit gilt für denjenigen, der die Waffe „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt". Der Bedürfnis-Bezug ist damit ausdrücklich gesetzlich verankert.

Was bedeutet „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit"?

Nicht schussbereit heißt: keine Munition in der Waffe. Eine geladene Waffe ist immer schussbereit.

Nicht zugriffsbereit heißt: Die Waffe muss so verwahrt sein, dass sie nicht sofort genutzt werden kann. Die herrschende Praxis fordert eine Unterbringung in einem abgeschlossenen, schwer zugänglichen Behältnis — etwa einem verschlossenen Pistolenkoffer im Kofferraum. Munition sollte getrennt mitgeführt werden. Eine unverschlossene Tasche auf dem Beifahrersitz erfüllt die Anforderung nicht.

§ 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erlaubt das Führen darüber hinaus in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder im befriedeten Besitztum einer anderen Person sowie auf deren Schießstätte — jeweils mit deren Zustimmung und für einen Zweck, der vom eigenen Bedürfnis umfasst ist. Das betrifft typische Situationen wie das Reinigen der Waffe beim Händler, das Vorführen beim Käufer oder das Üben auf der vereinseigenen Anlage.

Wer als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen eine Langwaffe nicht schussbereit auf festgelegten Wegstrecken führt, ist ebenfalls nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 WaffG vom Führverbot ausgenommen. Diese Regelung gilt speziell für Wettkampfsituationen — aufbauend auf den Bedürfnisnachweisen, die Sportschützen nach § 14 WaffG erfüllen müssen.

Wo liegen die Grenzen von § 12 WaffG?

§ 12 WaffG normiert Ausnahmen von Erlaubnispflichten — er beseitigt aber keine individuellen Verbote. Wer ein persönliches Waffenbesitzverbot erhält (etwa wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG oder mangelnder persönlicher Eignung nach § 6 WaffG), wird durch § 12 nicht privilegiert. Das Gleiche gilt für Waffen, die nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG bereits dem absoluten Verbot des § 2 Abs. 3 WaffG unterfallen.

Für die Sachkundeprüfung besonders prüfungsrelevant: Die Unterscheidung zwischen dem erlaubnisfreien Schießen auf der Schießstätte (§ 12 Abs. 4) und dem vorübergehenden erlaubnisfreien Erwerb (§ 12 Abs. 1) ist eine klassische Frage. Auch die Monatsfrist in § 12 Abs. 1 Nr. 1a und das Erfordernis der eigenen WBK beim Ausleihen werden abgefragt. Die Prüfungsthemen zu Erlaubnissen und Ausnahmen sind Teil der rechtlichen Kenntnisse, die § 1 AWaffV verlangt — wie der Artikel zur Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG erläutert.

Häufige Fragen zu § 12 WaffG

Darf ich auf dem Schießstand schießen, ohne eine Waffenbesitzkarte zu besitzen?

Ja. Nach § 12 Absatz 4 Satz 1 WaffG bedarf das Schießen auf einer anerkannten Schießstätte (§ 27 WaffG) keiner Erlaubnis — unabhängig davon, ob man eine Waffenbesitzkarte besitzt. Dass man die Waffe auf der Schießstätte vorübergehend zum Schießen borgt, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG ebenfalls erlaubnisfrei. Außerhalb anerkannter Schießstätten gelten diese Ausnahmen nicht.

Wie lange darf ein WBK-Inhaber eine Waffe von einem Berechtigten ausleihen?

Nach § 12 Absatz 1 Nr. 1a WaffG höchstens einen Monat und nur für einen Zweck, der vom eigenen Bedürfnis umfasst ist. Die Ausnahme setzt voraus, dass der Ausleihende selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist. Nach Ablauf des Monats muss die Waffe zurückgegeben werden oder eine Eintragung in die Erlaubnisurkunde erfolgen — eine stillschweigende Verlängerung ist nicht möglich.

Was bedeutet „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit" beim Transport?

§ 12 Absatz 3 Nr. 2 WaffG verlangt, dass die Waffe beim Transport weder schussbereit noch zugriffsbereit ist. Nicht schussbereit: keine Munition in der Waffe. Nicht zugriffsbereit: § 12 WaffG nennt keinen konkreten Behältnistyp — die Waffenbehörden und Gerichte konkretisieren diesen unbestimmten Rechtsbegriff typischerweise so, dass die Waffe in einem abgeschlossenen Behältnis (z.B. verschlossener Pistolenkoffer im Kofferraum) außerhalb des direkten Zugriffs verwahrt werden muss, ohne Munition in der Waffe. Eine offen im Fahrgastraum liegende oder unmittelbar griffbereite Waffe erfüllt dieses Kriterium nicht.

Hilft § 12 WaffG auch bei einem persönlichen Waffenbesitzverbot?

Nein. § 12 WaffG schafft Ausnahmen von den allgemeinen Erlaubnispflichten, hebt aber keine individuellen Verbote auf. Wer einem Waffenbesitzverbot unterliegt oder wem eine Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit oder Eignung versagt wurde, wird durch § 12 WaffG nicht privilegiert.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Qualitative Community-Signale: Wiederkehrende Fragen zu § 12 WaffG in deutschen Waffenrechtsforen (u.a. juraforum.de) zum erlaubnisfreien Schießen auf Schießstätten, zum vorübergehenden Leihen ohne Eintragung und zu den Transportvoraussetzungen. Diese Signale haben die Themenwahl und Schwerpunktsetzung dieses Artikels beeinflusst, sind aber keine Rechtsquelle — maßgeblich sind ausschließlich WaffG und AWaffV.

Stand: 07/2026. waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.

Wann brauche ich die Sachkunde? →
Bedürfnis (§ 8 WaffG) und die Voraussetzungen des § 4 WaffG
Führen vs. Besitzen →
Waffenschein und Waffenbesitzkarte nach § 10 WaffG im Vergleich

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