§ 12 WaffG: Wann ist der Umgang mit Schusswaffen ohne Erlaubnis erlaubt?
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Zwei Fragen tauchen in Foren und Vereinsgesprächen immer wieder auf: „Darf ich auf dem Vereinsschießstand schießen, ohne selbst eine Waffenbesitzkarte zu haben?" und „Wie lange darf ich eine Waffe von einem Vereinskollegen ausleihen?" Beide Antworten stecken in § 12 WaffG — der Norm, die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten für Erwerb, Besitz, Führen und Schießen normiert.
Stand: 09/2026
Was regelt § 12 WaffG?
§ 12 WaffG schafft in fünf Absätzen Ausnahmen von vier verschiedenen Erlaubnispflichten: dem Erwerbs- und Besitzverbot (Abs. 1), dem Munitionserwerb (Abs. 2), dem Führverbot (Abs. 3) und der Schießerlaubnis (Abs. 4). Absatz 5 ermöglicht der zuständigen Behörde darüber hinaus Einzelfallausnahmen bei besonderen Gründen, sofern die öffentliche Sicherheit nicht entgegensteht.
Wichtig zu verstehen: § 12 WaffG lockert Erlaubnispflichten — er hebt aber keine ausdrücklichen Verbote auf. Wer einem konkreten Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG unterliegt oder Umgang mit nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG verbotenen Gegenständen hat, kann sich nicht auf § 12 berufen.
Schießen auf der Schießstätte — keine Erlaubnis nötig (§ 12 Abs. 4 WaffG)
Wer auf einer anerkannten Schießstätte nach § 27 WaffG schießt, braucht nach § 12 Absatz 4 Satz 1 WaffG keine Schießerlaubnis — und zwar unabhängig davon, ob er selbst eine Waffenbesitzkarte besitzt.
Das ist für viele Einsteiger die überraschendste Regelung: Der erste Besuch auf einem Schießstand, das Ausprobieren einer Waffe beim Verein, das Mitschießen auf Einladung eines Berechtigten — all das ist auf einer behördlich anerkannten Schießstätte erlaubt, ohne dass man selbst eine Schießerlaubnis benötigt. § 12 Abs. 4 S. 1 WaffG schafft hierfür eine Ausnahme von der Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG. Wichtig: Diese Ausnahme befreit nur von der Schießerlaubnis — wer eine eigene Waffe zur Schießstätte mitbringt, muss dafür weiterhin die Transportregeln nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit) einhalten; die entsprechende Ausnahme erklärt der Abschnitt weiter unten.
Außerhalb von Schießstätten dagegen ist das Schießen ohne Erlaubnis nur in eng definierten Ausnahmen des § 12 Abs. 4 Nr. 1–5 WaffG zulässig — etwa mit Waffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, im eigenen befriedeten Besitztum (sofern die Geschosse es nicht verlassen können), oder mit Kartuschenmunition durch Mitwirkende an Theateraufführungen.
Leihen auf der Schießstätte (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG)
Wer auf einer anerkannten Schießstätte eine Waffe für das Schießen auf eben dieser Schießstätte leiht, erwirbt diese nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG ohne Erlaubnis zum Erwerb und Besitz — und ohne Waffenbesitzkarte. Anders als § 12 Abs. 1 Nr. 1 (der ausdrücklich „als Inhaber einer Waffenbesitzkarte" verlangt) macht Nr. 5 die Schießstättenausnahme von keiner WBK abhängig. Die Ausnahme gilt ausschließlich für den Erwerb auf der Schießstätte und lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte — ein Mitnehmen nach Hause fällt nicht darunter.
Hinweis: Die Schießstätte selbst muss nach § 27 Absatz 1 WaffG behördlich erlaubt sein. Für Minderjährige enthält § 27 Abs. 3 WaffG eine dreistufige Regelung:
- Unter 12 Jahren: Schießen ist grundsätzlich nicht gestattet; eine behördliche Ausnahme zur Förderung des Leistungssports kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 WaffG bewilligt werden.
- 12 bis unter 14 Jahre: Erlaubt sind Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen.
- 14 bis unter 18 Jahre: Zusätzlich erlaubt sind sonstige Schusswaffen bis 5,6 mm lfB (.22 l.r.) mit Randfeuermunition und höchstens 200 Joule sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner.
Für die beiden Minderjährigengruppen verlangt das Gesetz grundsätzlich die Obhut eines zur Aufsicht berechtigten Sorgeberechtigten oder einer geeigneten Aufsichtsperson sowie das Einverständnis des Sorgeberechtigten oder dessen Anwesenheit. Die besondere Obhut ist bei Jugendlichen für Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen nicht erforderlich; bei sonstigen zugelassenen Schusswaffen entfällt sie ab 16 Jahren. § 12 Abs. 4 befreit nur von der individuellen Schießerlaubnis — § 27 Abs. 3 und 4 gelten daneben weiter.
Vorübergehend leihen als WBK-Inhaber (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)
Ein WBK-Inhaber kann eine Waffe von einem Berechtigten ohne Eintragung in seine Erlaubnisurkunde vorübergehend ausleihen — höchstens jedoch für einen Monat und nur für einen Zweck, der vom eigenen Bedürfnis umfasst ist.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG setzt ausdrücklich voraus, dass der Empfänger „Inhaber einer Waffenbesitzkarte" ist. Wer noch keine WBK besitzt, kann sich auf diese Ausnahme also nicht berufen — er kann auf der Schießstätte schießen (§ 12 Abs. 4), aber keine Waffe mit nach Hause nehmen. Die Einhaltung des Bedürfnisses ist ebenfalls Pflicht: Wer eine WBK nur für Pistolen besitzt, darf keine Langwaffe im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ausleihen, wenn sein Bedürfnis das nicht umfasst.
Ergänzend erlaubt § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG dem WBK-Inhaber den vorübergehenden Erwerb auch zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung — also etwa, wenn man die Waffe eines Vereinskollegen kurzfristig sicherstellt oder transportiert. Auch hier gilt: Die Ausnahme ist zeitlich begrenzt und entbindet nicht von den Aufbewahrungspflichten nach § 36 WaffG.
Führen ohne Führerlaubnis (§ 12 Abs. 3 WaffG)
Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert, benötigt dafür keine Führerlaubnis. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG lautet wörtlich: Die Erlaubnisfreiheit gilt für denjenigen, der die Waffe „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt". Der Bedürfnis-Bezug ist damit ausdrücklich gesetzlich verankert.
Was bedeutet „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit"?
Nicht schussbereit heißt: keine Munition in der Waffe. Eine geladene Waffe ist immer schussbereit.
Nicht zugriffsbereit heißt: Die Waffe muss so verwahrt sein, dass sie nicht sofort genutzt werden kann. Die herrschende Praxis fordert eine Unterbringung in einem abgeschlossenen, schwer zugänglichen Behältnis — etwa einem verschlossenen Pistolenkoffer im Kofferraum. Munition sollte getrennt mitgeführt werden. Eine unverschlossene Tasche auf dem Beifahrersitz erfüllt die Anforderung nicht.
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erlaubt das Führen darüber hinaus in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder im befriedeten Besitztum einer anderen Person sowie auf deren Schießstätte — jeweils mit deren Zustimmung und für einen Zweck, der vom eigenen Bedürfnis umfasst ist. Das betrifft typische Situationen wie das Reinigen der Waffe beim Händler, das Vorführen beim Käufer oder das Üben auf der vereinseigenen Anlage.
Wer als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen eine Langwaffe nicht schussbereit auf festgelegten Wegstrecken führt, ist ebenfalls nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 WaffG vom Führverbot ausgenommen. Diese Regelung gilt speziell für Wettkampfsituationen — aufbauend auf den Bedürfnisnachweisen, die Sportschützen nach § 14 WaffG erfüllen müssen.
Streitfälle aus der Praxis: Wo die Ausnahmen an ihre Grenzen stoßen
Die Erleichterungen des § 12 WaffG sind eng auszulegende Ausnahmevorschriften — wer sie überdehnt, verliert häufig nicht nur die Berufung auf die Ausnahme, sondern gleich die gesamte waffenrechtliche Erlaubnis. Zwei Verfahren zeigen, wie Behörden und Gerichte die Grenzen ziehen.
Fall 1 — Die „Dauerausleihe" desselben Revolvers
Ein Jäger lieh sich von einem Waffenhändler wiederholt und in kurzen Abständen denselben Revolver (Kaliber .44 Rem Mag) aus — insgesamt 153 Tage innerhalb von 7,5 Monaten, wie sich aus den Eintragungen im Nationalen Waffenregister ergab. Bei einer Aufbewahrungskontrolle hatte er die gesetzliche Monatsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG zuletzt sogar um einen Tag überschritten. Das Landratsamt widerrief daraufhin sämtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse; das Verwaltungsgericht Würzburg bestätigte den Widerruf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Berufungszulassung ab: § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sei ein eng auszulegender Ausnahmetatbestand, der nur eine vorübergehende Ausleihe erlaubnisfrei stelle. Eine wiederholte Ausleihe derselben Waffe über einen längeren Zeitraum sei eine unzulässige „Kettenausleihe" — die Vorschrift solle gerade das Vagabundieren von Waffen verhindern und keine faktische Dauerleihe ohne eigene Erlaubnis ermöglichen. Bereits die einmalige Überschreitung der Monatsfrist um einen Tag genügte dem Gericht für die Annahme eines Verstoßes. (VGH München, Beschluss vom 18.12.2025, Az. 24 ZB 25.1424; Vorinstanz: VG Würzburg, Urteil vom 28.04.2025, Az. W 9 K 24.410)
Fall 2 — Wenn aus „Transport" plötzlich „Aufbewahrung" wird
Ein Sportschütze stellte morgens seinen PKW in einer privaten Tiefgarage ab, um zur Arbeit zu gehen — im verschlossenen Kofferraum ein abgeschlossener Aluminiumkoffer mit zwei Pistolen und Munition, weil er nach der Arbeit noch zum Schießtraining fahren wollte. Während der PKW mehrere Stunden unbeaufsichtigt stand, wurde der Koffer in nur 47 Sekunden gestohlen. Das Polizeipräsidium widerrief die Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit; der Sportschütze berief sich darauf, es handle sich nicht um eine Aufbewahrungsfrage nach § 36 WaffG, sondern um einen erlaubnisfreien Transport nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, unterbrochen im Sinne des § 13 Abs. 11 AWaffV. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte dem nicht: Die Ausnahme für ein nur kurzfristiges Verlassen des Fahrzeugs (etwa zum Tanken oder zur Mittagspause) sei eng auszulegen und setze einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verlassen des sicheren Aufbewahrungsorts und der Ausübung des Schießsports voraus. Wer die Waffen dagegen — wie hier beabsichtigt — für mehrere Stunden unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurücklässt, befindet sich nicht mehr in einer bloßen Transportsituation, sondern in einer Aufbewahrungssituation, für die die strengeren Anforderungen des § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV gelten. Diese waren mit einem verschlossenen Koffer im Kofferraum nicht erfüllt; der Widerruf war rechtmäßig. (VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2013, Az. 22 K 7560/11)
Beide Fälle zeigen denselben Mechanismus: Die Erlaubnisfreiheit nach § 12 WaffG gilt nur so lange, wie der tatsächliche Vorgang exakt dem entspricht, was die jeweilige Ausnahme beschreibt — vorübergehend, kurzfristig, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bedürfnis. Sobald Dauer oder Häufigkeit über das hinausgehen, was der enge Ausnahmezweck trägt, greift wieder die allgemeine Erlaubnispflicht — mit der Folge, dass ein Verstoß dagegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellt.
Wo liegen die Grenzen von § 12 WaffG?
§ 12 WaffG normiert Ausnahmen von Erlaubnispflichten — er beseitigt aber keine individuellen Verbote. Wer ein persönliches Waffenbesitzverbot erhält (etwa wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG oder mangelnder persönlicher Eignung nach § 6 WaffG), wird durch § 12 nicht privilegiert. Das Gleiche gilt für Waffen, die nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG bereits dem absoluten Verbot des § 2 Abs. 3 WaffG unterfallen.
Für die Sachkundeprüfung besonders prüfungsrelevant: Die Unterscheidung zwischen dem erlaubnisfreien Schießen auf der Schießstätte (§ 12 Abs. 4) und dem vorübergehenden erlaubnisfreien Erwerb (§ 12 Abs. 1) ist eine klassische Frage. Auch die Monatsfrist in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und das Erfordernis der eigenen WBK beim Ausleihen werden abgefragt. Die Prüfungsthemen zu Erlaubnissen und Ausnahmen sind Teil der rechtlichen Kenntnisse, die § 1 AWaffV verlangt — wie der Artikel zur Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG erläutert.
Häufige Fragen zu § 12 WaffG
Darf ich auf dem Schießstand schießen, ohne eine Waffenbesitzkarte zu besitzen?
Ja. Nach § 12 Absatz 4 Satz 1 WaffG bedarf das Schießen auf einer anerkannten Schießstätte (§ 27 WaffG) keiner Erlaubnis — unabhängig davon, ob man eine Waffenbesitzkarte besitzt. Dass man die Waffe auf der Schießstätte vorübergehend zum Schießen borgt, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG ebenfalls erlaubnisfrei. Außerhalb anerkannter Schießstätten gelten diese Ausnahmen nicht.
Wie lange darf ein WBK-Inhaber eine Waffe von einem Berechtigten ausleihen?
Nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG höchstens einen Monat und nur für einen Zweck, der vom eigenen Bedürfnis umfasst ist. Die Ausnahme setzt voraus, dass der Ausleihende selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist. Nach Ablauf des Monats muss die Waffe zurückgegeben werden oder eine Eintragung in die Erlaubnisurkunde erfolgen — eine stillschweigende Verlängerung ist nicht möglich.
Was bedeutet „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit" beim Transport?
§ 12 Absatz 3 Nr. 2 WaffG verlangt, dass die Waffe beim Transport weder schussbereit noch zugriffsbereit ist. Nicht schussbereit: keine Munition in der Waffe. Nicht zugriffsbereit: § 12 WaffG nennt keinen konkreten Behältnistyp — die Waffenbehörden und Gerichte konkretisieren diesen unbestimmten Rechtsbegriff typischerweise so, dass die Waffe in einem abgeschlossenen Behältnis (z.B. verschlossener Pistolenkoffer im Kofferraum) außerhalb des direkten Zugriffs verwahrt werden muss, ohne Munition in der Waffe. Eine offen im Fahrgastraum liegende oder unmittelbar griffbereite Waffe erfüllt dieses Kriterium nicht.
Hilft § 12 WaffG auch bei einem persönlichen Waffenbesitzverbot?
Nein. § 12 WaffG schafft Ausnahmen von den allgemeinen Erlaubnispflichten, hebt aber keine individuellen Verbote auf. Wer einem Waffenbesitzverbot unterliegt oder wem eine Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit oder Eignung versagt wurde, wird durch § 12 WaffG nicht privilegiert.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 12 WaffG — Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (gesetze-im-internet.de)
- § 27 WaffG — Schießstätten (gesetze-im-internet.de)
- § 2 WaffG — Grundsätze des Umgangs mit Waffen und Munition (gesetze-im-internet.de)
- § 36 WaffG — Aufbewahrung von Waffen und Munition (gesetze-im-internet.de)
- § 41 WaffG — Waffenverbote für den Einzelfall (gesetze-im-internet.de)
- VGH München, Beschluss vom 18.12.2025, Az. 24 ZB 25.1424 (gesetze-bayern.de)
- VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2013, Az. 22 K 7560/11 (openJur)
Qualitative Community-Signale: Wiederkehrende Fragen zu § 12 WaffG in deutschen Waffenrechtsforen (u.a. juraforum.de) zum erlaubnisfreien Schießen auf Schießstätten, zum vorübergehenden Leihen ohne Eintragung und zu den Transportvoraussetzungen. Diese Signale haben die Themenwahl und Schwerpunktsetzung dieses Artikels beeinflusst, sind aber keine Rechtsquelle — maßgeblich sind ausschließlich WaffG und AWaffV.
Stand: 09/2026. waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
Mini-Quiz: Rechte und Pflichten
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Frage 1 von 4
Was muss ein Sportschütze nach dem dauerhaften Erwerb einer Waffe von einem anderen Sportschützen veranlassen?