Waffen und Munition sicher aufbewahren: § 36 WaffG und § 13 AWaffV

Die sichere Aufbewahrung ist eine der wichtigsten Pflichten jedes Waffenbesitzers und ein eigenes Themengebiet der Sachkundeprüfung. Dieser Artikel erklärt, welche Sorgfaltspflicht das Waffengesetz vorgibt, welche konkreten Anforderungen an das Sicherheitsbehältnis gelten, was Sie der Behörde nachweisen müssen und welcher Bestandsschutz für ältere Schränke besteht.

Stand: 07/2026

Die Grundpflicht: § 36 Absatz 1 WaffG

Die zentrale Aufbewahrungspflicht steht in § 36 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen". Diese Sorgfaltspflicht gilt für jeden Besitzer — unabhängig davon, ob die Waffe erlaubnispflichtig ist oder nicht.

§ 36 Absatz 1 WaffG beschreibt damit das Ziel: unbefugter Zugriff und Abhandenkommen sind zu verhindern. Wie dieses Ziel technisch erreicht wird, überlässt das Gesetz einer Rechtsverordnung. Denn § 36 Absatz 5 WaffG ermächtigt das zuständige Bundesministerium, die näheren Anforderungen an die Aufbewahrung durch Rechtsverordnung zu regeln. Der frühere Absatz 2, der die technischen Vorgaben selbst enthielt, ist weggefallen — die Details finden sich heute in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).

Die konkreten Anforderungen: § 13 AWaffV

§ 13 AWaffV füllt die Sorgfaltspflicht mit konkreten technischen Vorgaben. Grundsätzlich sind erlaubnispflichtige Schusswaffen ungeladen und in einem geeigneten Sicherheitsbehältnis aufzubewahren. Das maßgebliche Sicherheitsniveau wird über die Norm DIN/EN 1143-1 und deren Widerstandsgrade bestimmt:

Ungeladen und im Sicherheitsbehältnis

Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen aufzubewahren. Als Aufbewahrungsort verlangt § 13 AWaffV ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens dem Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht.

Zahl der Kurzwaffen

Langwaffen dürfen in einem solchen Behältnis in unbegrenzter Zahl aufbewahrt werden. Für Kurzwaffen und bestimmte verbotene Waffen gilt eine gemeinsame Obergrenze: In einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 mit einem Eigengewicht von weniger als 200 Kilogramm dürfen davon insgesamt höchstens fünf aufbewahrt werden, bei einem Gewicht von mindestens 200 Kilogramm höchstens zehn. In einem Behältnis mindestens des Widerstandsgrades I ist die Zahl der Lang- und Kurzwaffen nicht begrenzt.

Munition

Munition darf gemeinsam mit den Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden. Eine strikte Trennung von Waffe und Munition in getrennten Behältnissen verlangt § 13 AWaffV für diese Fälle nicht.

Für in häuslicher Gemeinschaft lebende berechtigte Personen lässt § 13 AWaffV zudem die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition in einem gemeinsamen Behältnis ausdrücklich zu. Der Umfang der Anforderungen richtet sich stets nach Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen.

Nachweispflicht gegenüber der Behörde: § 36 Absatz 3 WaffG

Die Aufbewahrung ist nicht nur Privatsache. Nach § 36 Absatz 3 WaffG hat, wer erlaubnispflichtige Schusswaffen oder Munition besitzt, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen und ihr zur Überprüfung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen dabei gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Behörde kann die ordnungsgemäße Aufbewahrung also kontrollieren.

Bestandsschutz für ältere Behältnisse: § 36 Absatz 4 WaffG

Wer bereits vor Jahren einen Waffenschrank angeschafft hat, muss nicht zwingend nachrüsten. § 36 Absatz 4 WaffG sieht einen Bestandsschutz vor: Sicherheitsbehältnisse, die bis zum 6. Juli 2017 bereits genutzt wurden und den bis dahin geltenden Anforderungen entsprachen, dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen weiter verwendet werden. Maßgeblich sind die Anforderungen der früheren Fassung des § 36 WaffG. Wer heute neu anschafft, richtet sich dagegen nach den aktuellen Vorgaben des § 13 AWaffV.

Warum die Aufbewahrung ein Prüfungsthema ist

Die Aufbewahrung ist eines der eigenständigen Themengebiete der Waffensachkundeprüfung und Teil der Prüfungsthemen. § 1 AWaffV verlangt für die Sachkunde allgemein Kenntnisse über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts — zu diesen Vorschriften gehören auch die Aufbewahrungsregeln des § 36 WaffG und des § 13 AWaffV. In der Prüfung wird typischerweise abgefragt, welche Vorkehrungen § 36 WaffG verlangt, welcher Widerstandsgrad für welche Zahl an Waffen genügt und was gegenüber der Behörde nachzuweisen ist. Wer die Systematik aus allgemeiner Pflicht (§ 36 WaffG) und konkreter Verordnung (§ 13 AWaffV) verstanden hat, kann solche Fragen sicher beantworten.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 07/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzes- und Verordnungstext.

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