Waffen und Munition sicher aufbewahren: § 36 WaffG und § 13 AWaffV
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Die sichere Aufbewahrung ist eine der wichtigsten Pflichten jedes Waffenbesitzers und ein eigenes Themengebiet der Sachkundeprüfung. Dieser Artikel erklärt, welche Sorgfaltspflicht das Waffengesetz vorgibt, welche konkreten Anforderungen an das Sicherheitsbehältnis gelten, was Sie der Behörde nachweisen müssen und welcher Bestandsschutz für ältere Schränke besteht.
Stand: 09/2026
Die Grundpflicht: § 36 Absatz 1 WaffG
Die zentrale Aufbewahrungspflicht steht in § 36 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen". Diese Sorgfaltspflicht gilt für jeden Besitzer — unabhängig davon, ob die Waffe erlaubnispflichtig ist oder nicht.
§ 36 Absatz 1 WaffG beschreibt damit das Ziel: unbefugter Zugriff und Abhandenkommen sind zu verhindern. Wie dieses Ziel technisch erreicht wird, überlässt das Gesetz einer Rechtsverordnung. Denn § 36 Absatz 5 WaffG ermächtigt das zuständige Bundesministerium, die näheren Anforderungen an die Aufbewahrung durch Rechtsverordnung zu regeln. Der frühere Absatz 2, der die technischen Vorgaben selbst enthielt, ist weggefallen — die Details finden sich heute in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).
Die konkreten Anforderungen: § 13 AWaffV
§ 13 AWaffV füllt die Sorgfaltspflicht mit konkreten technischen Vorgaben. Grundsätzlich sind erlaubnispflichtige Schusswaffen ungeladen und in einem geeigneten Sicherheitsbehältnis aufzubewahren. Das maßgebliche Sicherheitsniveau wird über die Norm DIN/EN 1143-1 und deren Widerstandsgrade bestimmt:
Ungeladen und im Sicherheitsbehältnis
Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen aufzubewahren. Als Aufbewahrungsort verlangt § 13 AWaffV ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens dem Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht.
Zahl der Kurzwaffen
Langwaffen dürfen in einem solchen Behältnis in unbegrenzter Zahl aufbewahrt werden. Für Kurzwaffen und bestimmte verbotene Waffen gilt eine gemeinsame Obergrenze: In einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 mit einem Eigengewicht von weniger als 200 Kilogramm dürfen davon insgesamt höchstens fünf aufbewahrt werden, bei einem Gewicht von mindestens 200 Kilogramm höchstens zehn. In einem Behältnis mindestens des Widerstandsgrades I ist die Zahl der Lang- und Kurzwaffen nicht begrenzt.
Munition
Munition darf gemeinsam mit den Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden. Eine strikte Trennung von Waffe und Munition in getrennten Behältnissen verlangt § 13 AWaffV für diese Fälle nicht.
Für in häuslicher Gemeinschaft lebende berechtigte Personen lässt § 13 AWaffV zudem die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition in einem gemeinsamen Behältnis ausdrücklich zu. Der Umfang der Anforderungen richtet sich stets nach Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen.
Nachweispflicht gegenüber der Behörde: § 36 Absatz 3 WaffG
Die Aufbewahrung ist nicht nur Privatsache. Nach § 36 Absatz 3 WaffG hat, wer erlaubnispflichtige Schusswaffen oder Munition besitzt, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen und ihr zur Überprüfung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen dabei gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Behörde kann die ordnungsgemäße Aufbewahrung also kontrollieren.
Bestandsschutz für ältere Behältnisse: § 36 Absatz 4 WaffG
Wer bereits vor Jahren einen Waffenschrank angeschafft hat, muss nicht zwingend nachrüsten. § 36 Absatz 4 WaffG sieht einen Bestandsschutz vor: Sicherheitsbehältnisse, die bis zum 6. Juli 2017 bereits genutzt wurden und den bis dahin geltenden Anforderungen entsprachen, dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen weiter verwendet werden. Maßgeblich sind die Anforderungen der früheren Fassung des § 36 WaffG. Wer heute neu anschafft, richtet sich dagegen nach den aktuellen Vorgaben des § 13 AWaffV.
Streitfälle aus der Praxis: Wann Gerichte den Widerruf bestätigen — und wann nicht
Wie ein Verstoß gegen § 36 WaffG in der Praxis bewertet wird, zeigen zwei Entscheidungen mit unterschiedlichem Ausgang. Beide belegen: Die Aufbewahrung ist kein Randthema, sondern der häufigste Anlass für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte.
Fall 1 — Widerruf bestätigt: der nicht normgerechte Waffenschrank
Bei einer amtlichen Aufbewahrungskontrolle am 8. April 2020 stellte die Behörde fest, dass ein Waffenbesitzer vier Langwaffen lediglich in einem Stahlblechbehältnis mit zwei Eisenriegeln und Vorhängeschlössern verwahrte — statt in einem Sicherheitsbehältnis mindestens des Widerstandsgrades 0 nach DIN/EN 1143-1, wie es § 13 Absatz 2 AWaffV verlangt. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage gegen den Widerruf ab: Bereits ein einzelner Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht rechtfertige die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b WaffG — und damit den zwingenden Widerruf nach § 45 Absatz 2 WaffG, ohne Ermessensspielraum der Behörde. (VG Ansbach, Urteil vom 18.11.2022, Az. AN 16 K 20.02798)
Fall 2 — Widerruf aufgehoben: der ungesicherte Schlüsseltresor
Nach einem Einbruch Ende Oktober 2018 wurden aus der Wohnung eines Waffenbesitzers zwei Kurzwaffen, zwei Magazine, mehrere Munitionspackungen sowie ein Schlüsseltresor entwendet, in dem die Schlüssel des eigentlich normgerechten Waffenschranks lagen. Der Tresor selbst war nicht zertifiziert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte zunächst den Widerruf — das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hob ihn im Berufungsverfahren jedoch auf: Zwar müssten auch Schlüssel „hinreichend verlässlich" gesichert werden, doch fehlten für einen juristischen Laien zum Vorfallzeitpunkt hinreichend konkrete gesetzliche Vorgaben dazu, sodass die subjektive Vorwerfbarkeit fehlte. (OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023, Az. 20 A 2384/20)
Die Lehre aus beiden Fällen für die Praxis: Bei eindeutig geregelten Anforderungen — Widerstandsgrad, ungeladene Aufbewahrung, Trennung nach § 13 AWaffV — verzeihen Gerichte in der Regel keinen einzigen Verstoß. Bei Grauzonen, die das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, prüfen sie dagegen, ob der Besitzer den Fehler überhaupt hätte erkennen können. Für die Sachkundeprüfung heißt das: Die klar benannten Werte aus § 13 AWaffV (Widerstandsgrad 0, Stückzahlgrenzen) sind der sichere Prüfungsstoff — genau die Punkte, bei denen die Rechtsprechung keinen Spielraum lässt.
Warum die Aufbewahrung ein Prüfungsthema ist
Die Aufbewahrung ist eines der eigenständigen Themengebiete der Waffensachkundeprüfung und Teil der Prüfungsthemen. § 1 AWaffV verlangt für die Sachkunde allgemein Kenntnisse über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts — zu diesen Vorschriften gehören auch die Aufbewahrungsregeln des § 36 WaffG und des § 13 AWaffV. In der Prüfung wird typischerweise abgefragt, welche Vorkehrungen § 36 WaffG verlangt, welcher Widerstandsgrad für welche Zahl an Waffen genügt und was gegenüber der Behörde nachzuweisen ist. Die Aufbewahrung steht dabei im Zusammenhang mit den übrigen Anforderungen des Waffenrechts — von den allgemeinen Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis (§ 4 WaffG) bis zur persönlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), die jeder Waffenbesitzer erfüllen muss. Wer die Systematik aus allgemeiner Pflicht (§ 36 WaffG) und konkreter Verordnung (§ 13 AWaffV) verstanden hat, kann solche Fragen sicher beantworten.
Häufige Fragen
Wie müssen Waffen und Munition aufbewahrt werden?
Nach § 36 Absatz 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die konkreten technischen Anforderungen an das Sicherheitsbehältnis regelt § 13 AWaffV: Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen in einem Sicherheitsbehältnis mindestens des Widerstandsgrades 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 aufzubewahren.
Wie viele Kurzwaffen dürfen in einem Waffenschrank Widerstandsgrad 0 aufbewahrt werden?
Nach § 13 AWaffV dürfen in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrades 0 nach DIN/EN 1143-1 Langwaffen in unbegrenzter Zahl aufbewahrt werden. Für Kurzwaffen und bestimmte verbotene Waffen gilt eine gemeinsame Obergrenze: bei einem Eigengewicht des Behältnisses von weniger als 200 Kilogramm insgesamt höchstens fünf, bei einem Gewicht von mindestens 200 Kilogramm höchstens zehn. In einem Behältnis mindestens des Widerstandsgrades I ist die Zahl der Lang- und Kurzwaffen nicht begrenzt.
Muss ich der Behörde die Aufbewahrung nachweisen?
Ja. Nach § 36 Absatz 3 WaffG hat, wer erlaubnispflichtige Schusswaffen oder Munition besitzt, der zuständigen Behörde auf Verlangen die getroffenen Aufbewahrungsmaßnahmen nachzuweisen und ihr zur Überprüfung Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen zu gestatten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 36 WaffG — Aufbewahrung von Waffen oder Munition (gesetze-im-internet.de)
- § 13 AWaffV — Aufbewahrung von Waffen oder Munition (gesetze-im-internet.de)
- § 1 AWaffV — Anforderungen an die Sachkunde (gesetze-im-internet.de)
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) — Gesamttext (gesetze-im-internet.de)
- VG Ansbach, Urteil vom 18.11.2022, Az. AN 16 K 20.02798 (gesetze-bayern.de)
- OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023, Az. 20 A 2384/20 (nrwe.justiz.nrw.de)
Stand: 09/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzes- und Verordnungstext.
Mini-Quiz: Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
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Frage 1 von 4
Welchem Sicherheitsstandard muss ein Waffenschrank mindestens entsprechen, damit Waffen und dazu passende Munition zusammen darin aufbewahrt werden dürfen?