Persönliche Eignung nach § 6 WaffG: Wann Sie waffenrechtlich geeignet sind
Neben der Zuverlässigkeit verlangt das Waffengesetz von jedem Antragsteller die persönliche Eignung. Sie fragt nicht nach dem Vorleben, sondern nach dem gegenwärtigen körperlichen und geistigen Zustand. Dieser Artikel erklärt die Ausschlussgründe des § 6 WaffG, das ärztliche Gutachten und die Sonderregel für junge Antragsteller — jeweils belegt aus dem Gesetz.
Stand: 07/2026
Eignung und Zuverlässigkeit — zwei getrennte Voraussetzungen des § 4 WaffG
Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, muss nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes (WaffG) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und die persönliche Eignung (§ 6) besitzen. Das Gesetz nennt beide in einem Atemzug, meint aber Verschiedenes: Die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG knüpft überwiegend an das Verhalten und die Vorgeschichte an — etwa an Vorstrafen oder an Tatsachen, die einen Missbrauch befürchten lassen. Die persönliche Eignung nach § 6 WaffG betrifft dagegen den gegenwärtigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Zustand der Person. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen; fehlt eine, darf die Behörde keine Erlaubnis erteilen.
Wie schon bei § 5 beschreibt das Gesetz die Eignung nicht positiv, sondern über Umstände, bei denen sie fehlt. Für die Sachkundeprüfung ist wichtig, diese Gründe von den Zuverlässigkeitsgründen sauber zu trennen.
Wann die persönliche Eignung fehlt (§ 6 Absatz 1)
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 WaffG besitzt die persönliche Eignung nicht, wer Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er einer der folgenden Gruppen zuzuordnen ist:
Fehlende oder beschränkte Geschäftsfähigkeit
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 besitzt die Eignung nicht, wer geschäftsunfähig ist. Ergänzend bestimmt § 6 Absatz 1 Satz 2, dass Personen mit lediglich beschränkter Geschäftsfähigkeit die Eignung „in der Regel“ nicht besitzen — hier bleibt der Behörde also ein enger Ausnahmespielraum.
Abhängigkeit oder gesundheitliche Gründe (Nummer 2)
Die Eignung fehlt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist. Maßgeblich ist der aktuelle Zustand, nicht eine zurückliegende, überwundene Erkrankung.
Mangelnde persönliche Fähigkeiten (Nummer 3)
Erfasst ist auch, wer aufgrund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren kann, oder bei dem die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Das ärztliche oder psychologische Zeugnis (§ 6 Absatz 2)
Bestehen bei der Behörde Bedenken gegen die persönliche Eignung oder begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so kann sie nach § 6 Absatz 2 WaffG die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Dieses Zeugnis wird auf Kosten der betroffenen Person erstellt. Es handelt sich also nicht um eine Routineuntersuchung für jeden Antragsteller, sondern um ein Instrument für den begründeten Zweifelsfall. Welche Fachleute ein solches Gutachten erstellen dürfen und wie dabei mit Vorbefunden umzugehen ist, regelt § 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) — dazu berechtigt sind unter anderem Amtsärzte, bestimmte Fachärzte sowie nach dem Psychotherapeutengesetz approbierte Psychotherapeuten und Fachpsychologen.
Sonderregel für Personen unter 25 Jahren (§ 6 Absatz 3)
Für junge Antragsteller enthält das Gesetz eine eigene, verpflichtende Regelung. Nach § 6 Absatz 3 WaffG haben Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Anders als beim Zeugnis nach Absatz 2 braucht es hier keine konkreten Bedenken der Behörde: Die Vorlagepflicht besteht allein wegen des Alters und des erstmaligen Erwerbs.
Diese Pflicht gilt nicht ausnahmslos. Nach dem Gesetz ist der Erwerb und Besitz der in § 14 Absatz 1 Satz 2 WaffG genannten Schusswaffen ausgenommen — das betrifft im Sportschützenbereich insbesondere bestimmte Kleinkaliberwaffen mit Randfeuerzündung sowie Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf. Wer als junger Sportschütze mit solchen Waffen beginnt, muss das Eignungszeugnis nach Absatz 3 also nicht beibringen.
Warum die Eignung für die Sachkundeprüfung zählt
Die persönliche Eignung ist einer der tragenden Bausteine des § 4 WaffG — gemeinsam mit der Zuverlässigkeit (§ 5), der Sachkunde (§ 7) und dem Bedürfnis (§ 8). In der Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG kommt es häufig darauf an, die Eignung von der Zuverlässigkeit abzugrenzen: Geschäftsunfähigkeit, Suchtabhängigkeit oder eine psychische Erkrankung sind Fragen der Eignung nach § 6, Vorstrafen und Missbrauchsgefahr Fragen der Zuverlässigkeit nach § 5. Wer diese Zuordnung sicher beherrscht und weiß, wann ein Gutachten nach Absatz 2 oder Absatz 3 verlangt wird, hat einen häufig geprüften Themenbereich abgedeckt.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 6 WaffG — Persönliche Eignung (gesetze-im-internet.de)
- § 4 WaffG — Voraussetzungen für eine Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- § 14 WaffG — Erwerb und Besitz durch Sportschützen (gesetze-im-internet.de)
- § 4 AWaffV — Gutachten über die persönliche Eignung (gesetze-im-internet.de)
Stand: 07/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
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