Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG: Wann Sie waffenrechtlich zuverlässig sind
Ohne Zuverlässigkeit keine Erlaubnis: Sie ist neben Sachkunde und Bedürfnis eine der tragenden Säulen des deutschen Waffenrechts. Dieser Artikel erklärt, wer nach § 5 WaffG als zuverlässig gilt, wer nicht — und welche Fristen dabei entscheidend sind.
Stand: 07/2026
Die Zuverlässigkeit — eine Kernvoraussetzung des § 4 WaffG
Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, muss nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes (WaffG) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und die persönliche Eignung (§ 6) besitzen. Die Zuverlässigkeit betrifft — anders als die Sachkunde, die Wissen und Können belegt — die Person des Antragstellers: Sie soll sicherstellen, dass nur solche Menschen mit Waffen umgehen dürfen, bei denen kein Risiko eines Missbrauchs zu erwarten ist.
§ 5 WaffG beschreibt die Zuverlässigkeit nicht positiv, sondern über Ausschlussgründe: Das Gesetz zählt auf, wer sie nicht besitzt. Dabei unterscheidet es zwei Stufen — die absolute Unzuverlässigkeit nach Absatz 1 und die Regel-Unzuverlässigkeit nach Absatz 2.
Absolute und Regel-Unzuverlässigkeit: der Aufbau des § 5 WaffG
Der Unterschied zwischen beiden Stufen liegt im Wortlaut des Gesetzes und hat erhebliche Folgen für die Entscheidung der Behörde:
Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 Absatz 1)
Der Einleitungssatz lautet: „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht“. Liegt einer der Gründe des Absatzes 1 vor, fehlt die Zuverlässigkeit zwingend — der Behörde bleibt kein Beurteilungsspielraum. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 ist erfasst, wer rechtskräftig verurteilt wurde: wegen eines Verbrechens, wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen bestimmter Staatsschutz- und organisationsbezogener Straftaten (etwa nach §§ 80a ff. StGB) zu einer Freiheits- oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen.
Regel-Unzuverlässigkeit (§ 5 Absatz 2)
Hier lautet der Einleitungssatz: „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht“. Das Wort „in der Regel“ eröffnet einen engen Ausnahmespielraum: Grundsätzlich fehlt die Zuverlässigkeit, in atypischen Einzelfällen kann die Behörde aber anders entscheiden. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 gilt dies für Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat, einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen, einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat nach dem Waffen-, Kriegswaffenkontroll-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen — oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe — verurteilt wurden. Eine Verurteilung unterhalb dieser Schwelle oder wegen eines waffenrechtlich völlig unabhängigen Delikts fällt also nicht automatisch darunter.
Die entscheidenden Fristen: zehn Jahre und fünf Jahre
Beide Stufen knüpfen an Fristen an, die vom Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung an laufen. Eine Verurteilung führt also nicht dauerhaft zum Verlust der Zuverlässigkeit:
- Bei der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG fehlt die Zuverlässigkeit, „wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind“.
- Bei der Regel-Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 WaffG gilt dieselbe Konstruktion mit einer kürzeren Frist von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung.
Für die Prüfungsvorbereitung ist wichtig, welche Frist an welchen Ausschlussgrund anknüpft: An die absolute Unzuverlässigkeit des § 5 Absatz 1 — etwa ein Verbrechen, eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder die dort genannten Staatsschutzstraftaten ab 90 Tagessätzen — knüpft die längere Zehn-Jahres-Frist an, an die Regel-Unzuverlässigkeit des § 5 Absatz 2 (Verurteilung ab 60 Tagessätzen wegen der dort genannten Delikte) die kürzere Fünf-Jahres-Frist. Maßgeblich ist damit nicht allein die Höhe der Strafe, sondern der jeweils einschlägige Ausschlussgrund.
Missbrauch, Aufbewahrung und Weitergabe (§ 5 Absatz 1 Nummer 2)
Die Zuverlässigkeit setzt nicht zwingend eine Verurteilung voraus. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 WaffG besitzt sie auch nicht, wer aufgrund von Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit ihnen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren wird oder sie Personen überlässt, die zum Umgang mit ihnen nicht berechtigt sind. Damit schlägt eine Brücke zur sicheren Aufbewahrung nach § 36 WaffG: Wer die Aufbewahrungspflichten wiederholt verletzt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch den Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
Regelanfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (§ 5 Absatz 5)
Die Zuverlässigkeit wird nicht auf Zuruf angenommen, sondern von der Behörde aktiv geprüft. Nach § 5 Absatz 5 WaffG holt die zuständige Behörde dazu mehrere Auskünfte ein: eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, Stellungnahmen der zuständigen Behörden der Landespolizei oder des Landeskriminalamts sowie die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Die zuletzt genannte Regelanfrage beim Verfassungsschutz soll insbesondere Extremisten den legalen Waffenbesitz verwehren.
Warum die Zuverlässigkeit für die Sachkundeprüfung zählt
Die Zuverlässigkeit ist eng mit den übrigen Bausteinen des § 4 WaffG verzahnt. Die Sachkunde und das Bedürfnis begründen, ob jemand fachlich in der Lage ist und einen anerkannten Grund hat; die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG entscheidet, ob ihm der Umgang mit Waffen überhaupt anvertraut werden darf. Fehlt auch nur ein Baustein, darf die Behörde keine Erlaubnis erteilen. Wer sich auf die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG vorbereitet, sollte die Ausschlussgründe des § 5 WaffG und die Zehn- und Fünf-Jahres-Fristen daher sicher zuordnen können.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 5 WaffG — Zuverlässigkeit (gesetze-im-internet.de)
- § 4 WaffG — Voraussetzungen für eine Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- § 36 WaffG — Aufbewahrung von Waffen oder Munition (gesetze-im-internet.de)
- Waffengesetz (WaffG) — Gesamttext (gesetze-im-internet.de)
Stand: 07/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
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