Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG: Wann Sie waffenrechtlich zuverlässig sind

Zuletzt aktualisiert: · Team von waffensachkunde-quiz.de

Ohne Zuverlässigkeit keine Erlaubnis: Sie ist neben Sachkunde und Bedürfnis eine der tragenden Säulen des deutschen Waffenrechts. Dieser Artikel erklärt, wer nach § 5 WaffG als zuverlässig gilt, wer nicht — und welche Fristen dabei entscheidend sind.

Stand: 08/2026

Die Zuverlässigkeit — eine Kernvoraussetzung des § 4 WaffG

Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, muss nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes (WaffG) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und die persönliche Eignung (§ 6) besitzen. Die Zuverlässigkeit betrifft — anders als die Sachkunde, die Wissen und Können belegt — die Person des Antragstellers: Sie soll sicherstellen, dass nur solche Menschen mit Waffen umgehen dürfen, bei denen kein Risiko eines Missbrauchs zu erwarten ist.

§ 5 WaffG beschreibt die Zuverlässigkeit nicht positiv, sondern über Ausschlussgründe: Das Gesetz zählt auf, wer sie nicht besitzt. Dabei unterscheidet es zwei Stufen — die absolute Unzuverlässigkeit nach Absatz 1 und die Regel-Unzuverlässigkeit nach Absatz 2.

Absolute und Regel-Unzuverlässigkeit: der Aufbau des § 5 WaffG

Der Unterschied zwischen beiden Stufen liegt im Wortlaut des Gesetzes und hat erhebliche Folgen für die Entscheidung der Behörde:

Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 Absatz 1)

Der Einleitungssatz lautet: „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht“. Liegt einer der Gründe des Absatzes 1 vor, fehlt die Zuverlässigkeit zwingend — der Behörde bleibt kein Beurteilungsspielraum. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 ist erfasst, wer rechtskräftig verurteilt wurde: wegen eines Verbrechens, wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen bestimmter Staatsschutz- und organisationsbezogener Straftaten (etwa nach §§ 80a ff. StGB) zu einer Freiheits- oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen.

Regel-Unzuverlässigkeit (§ 5 Absatz 2)

Hier lautet der Einleitungssatz: „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht“. Das Wort „in der Regel“ eröffnet einen engen Ausnahmespielraum: Grundsätzlich fehlt die Zuverlässigkeit, in atypischen Einzelfällen kann die Behörde aber anders entscheiden. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 gilt dies für Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat, einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen, einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat nach dem Waffen-, Kriegswaffenkontroll-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen — oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe — verurteilt wurden. Eine Verurteilung unterhalb dieser Schwelle oder wegen eines waffenrechtlich völlig unabhängigen Delikts fällt also nicht automatisch darunter.

Die entscheidenden Fristen: zehn Jahre und fünf Jahre

Beide Stufen knüpfen an Fristen an, die vom Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung an laufen. Eine Verurteilung führt also nicht dauerhaft zum Verlust der Zuverlässigkeit:

Für die Prüfungsvorbereitung ist wichtig, welche Frist an welchen Ausschlussgrund anknüpft: An die absolute Unzuverlässigkeit des § 5 Absatz 1 — etwa ein Verbrechen, eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder die dort genannten Staatsschutzstraftaten ab 90 Tagessätzen — knüpft die längere Zehn-Jahres-Frist an, an die Regel-Unzuverlässigkeit des § 5 Absatz 2 (Verurteilung ab 60 Tagessätzen wegen der dort genannten Delikte) die kürzere Fünf-Jahres-Frist. Maßgeblich ist damit nicht allein die Höhe der Strafe, sondern der jeweils einschlägige Ausschlussgrund.

Missbrauch, Aufbewahrung und Weitergabe (§ 5 Absatz 1 Nummer 2)

Die Zuverlässigkeit setzt nicht zwingend eine Verurteilung voraus. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 WaffG besitzt sie auch nicht, wer aufgrund von Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit ihnen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren wird oder sie Personen überlässt, die zum Umgang mit ihnen nicht berechtigt sind. Damit schlägt eine Brücke zur sicheren Aufbewahrung nach § 36 WaffG: Wer die Aufbewahrungspflichten wiederholt verletzt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch den Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

Regelanfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (§ 5 Absatz 5)

Die Zuverlässigkeit wird nicht auf Zuruf angenommen, sondern von der Behörde aktiv geprüft. Nach § 5 Absatz 5 WaffG holt die zuständige Behörde dazu mehrere Auskünfte ein: eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, Stellungnahmen der zuständigen Behörden der Landespolizei oder des Landeskriminalamts sowie die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Die zuletzt genannte Regelanfrage beim Verfassungsschutz soll insbesondere Extremisten den legalen Waffenbesitz verwehren.

Streitfälle aus der Praxis: Was Gerichte als „Tatsachen" für Unzuverlässigkeit werten

§ 5 Absatz 1 Nummer 2 WaffG verlangt keine Verurteilung — es reichen „Tatsachen", die Zweifel begründen. Wie niedrig diese Schwelle in der Praxis liegt, zeigen zwei Entscheidungen zu ganz unterschiedlichen Anlässen.

Fall 1 — Drohungen per Sprachnachricht

Ein Waffenbesitzer schickte einem Bekannten innerhalb von rund zwölf Stunden elf Text- und Sprachnachrichten, darunter „Ich schlitz dich auf wie ein kleines Schweinchen" sowie mehrere Beleidigungen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte den Widerruf der Waffenbesitzkarte und das Waffenbesitzverbot: Drohungen und Beleidigungen dieser Art seien „tatsächliche Anhaltspunkte" für fehlende Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a WaffG, weil sie Emotionalität und mangelnde Selbstbeherrschung zeigten — unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung. (VG Bayreuth, Urteil vom 06.06.2023, Az. B 1 K 22.893)

Fall 2 — 0,85 Promille mit der Waffe im Auto

Bei einer Verkehrskontrolle auf der Rückfahrt von einem Jagdereignis führte ein Jäger ein ungeladenes Gewehr im Fußraum mit. Die Blutentnahme ergab 0,85 Promille. Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte Widerruf der Waffenbesitzkarten und Ungültigerklärung des Jagdscheins: „Vorsichtig ist der Umgang mit Waffen nur dann, wenn sie in nüchternem Zustand geführt werden" — auf eine tatsächliche Beeinträchtigung durch den Alkohol kam es nicht an. (VGH München, Beschluss vom 20.02.2024, Az. 24 CS 23.2264 u. 24 CS 23.2265)

Beide Fälle zeigen, warum § 5 Absatz 1 Nummer 2 WaffG in der Praxis so streng gehandhabt wird: Es genügt schon ein einzelner, klar feststellbarer Vorfall — eine Drohung, ein Alkoholkonsum beim Waffenführen —, ohne dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen muss. Für die Sachkundeprüfung folgt daraus der wichtige Unterschied zu § 5 Absatz 1 Nummer 1 (Verurteilung + Zehn-Jahres-Frist): Nummer 2 braucht keine Verurteilung, sondern nur belegbare Tatsachen.

Warum die Zuverlässigkeit für die Sachkundeprüfung zählt

Die Zuverlässigkeit ist eng mit den übrigen Bausteinen des § 4 WaffG verzahnt. Die Sachkunde und das Bedürfnis begründen, ob jemand fachlich in der Lage ist und einen anerkannten Grund hat; die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG entscheidet, ob ihm der Umgang mit Waffen überhaupt anvertraut werden darf. Fehlt auch nur ein Baustein, darf die Behörde keine Erlaubnis erteilen. Wer sich auf die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG vorbereitet, sollte die Ausschlussgründe des § 5 WaffG und die Zehn- und Fünf-Jahres-Fristen daher sicher zuordnen können.

Häufige Fragen

Was bedeutet die waffenrechtliche Zuverlässigkeit?

Die Zuverlässigkeit ist nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 WaffG eine Voraussetzung jeder waffenrechtlichen Erlaubnis. § 5 WaffG regelt, wer sie nicht besitzt. Das Gesetz unterscheidet die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1, bei der die Zuverlässigkeit zwingend fehlt, und die Regel-Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2, bei der sie in der Regel fehlt.

Wann gilt man nach § 5 Absatz 1 WaffG als absolut unzuverlässig?

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG besitzt die Zuverlässigkeit unter anderem nicht, wer rechtskräftig verurteilt wurde — wegen eines Verbrechens, wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen bestimmter Staatsschutzstraftaten zu einer Freiheits- oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen —, sofern seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Ebenso fehlt sie, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen missbräuchlich verwendet, nicht sorgfältig verwahrt oder Unberechtigten überlassen werden (§ 5 Absatz 1 Nummer 2).

Welche Fristen gelten bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit?

Bei der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG gilt eine Frist von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung. Bei der Regel-Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 WaffG gilt eine Frist von fünf Jahren; sie setzt voraus, dass die Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen — oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe — wegen einer der dort genannten Straftaten erfolgt ist, etwa einer vorsätzlichen Straftat oder einer Straftat nach dem Waffengesetz.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 08/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.

Bedürfnis & Voraussetzungen →
§ 4 WaffG und das Bedürfnisprinzip nach § 8 WaffG
Waffenrecht & Rechtsvorschriften →
WaffG, AWaffV, Erwerb, Besitz und Führen im Überblick

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