Verbotene Waffen in Deutschland: § 2 WaffG und Anlage 2 Abschnitt 1
„Ist ein Butterflymesser zuhause erlaubt, solange ich es nicht trage?" — Nein, und das ist einer der häufigsten Irrtümer im deutschen Waffenrecht. Das Verbot nach § 2 Absatz 3 WaffG erfasst jeden Umgang: Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen. Dieser Artikel erklärt, welche Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1 gelistet sind und warum das von der Erlaubnispflicht grundlegend verschieden ist.
Stand: 07/2026
Die drei Stufen des WaffG: verboten, erlaubnispflichtig, frei
Das Waffengesetz kennt kein einheitliches Regime für alle Waffen und waffenähnlichen Gegenstände. § 2 WaffG legt drei grundsätzlich verschiedene Rechtsstufen fest:
Verbotene Waffen — § 2 Absatz 3 WaffG
„Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten." Eine behördliche Ausnahme gibt es grundsätzlich nicht; jeder Umgang — Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen, Herstellen — ist strafbar. Selbst wer Sachkunde, Zuverlässigkeit und Bedürfnis nachweisen kann, erhält über die örtliche Waffenbehörde keine Erlaubnis für diese Waffen; eng begrenzte Ausnahmen sind nur über § 40 Absatz 4 WaffG durch das Bundeskriminalamt möglich.
Erlaubnispflichtige Waffen — § 2 Absatz 2 WaffG
„Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis." Wer die Voraussetzungen nach § 4 WaffG (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Bedürfnis) erfüllt, kann eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein erhalten und diese Waffen legal halten oder führen.
Erlaubnisfreie Waffen — Anlage 2 Abschnitte 2 und 3
Bestimmte Waffen und waffenähnliche Gegenstände sind für den Erwerb oder Besitz vollständig von der Erlaubnispflicht freigestellt (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2) oder unterliegen dem WaffG nur teilweise oder gar nicht (Anlage 2 Abschnitt 3).
Für die Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG ist die Abgrenzung zwischen diesen drei Stufen — vor allem zwischen Verbot und Erlaubnispflicht — eine der am häufigsten geprüften Fragen überhaupt.
Verbotene Schusswaffen und verbotenes Zubehör (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2)
Anlage 2 Abschnitt 1 listet zunächst verschiedene Kategorien verbotener Schusswaffen und verbotenen Zubehörs. Besonders prüfungsrelevant sind:
- Vollautomaten (Nr. 1.2.1.1, die auf die Begriffsbestimmung in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 verweist): automatische Schusswaffen, bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzugs oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können.
- Tarnschusswaffen (Nr. 1.2.2): Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach nicht als Schusswaffe zu erkennen sind oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind — das Gesetz nennt ausdrücklich Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre und Taschenlampenpistolen.
- Verbotenes Zubehör (Nr. 1.2.4): Für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren (Nr. 1.2.4.1); Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen (Nr. 1.2.4.2); Wechselmagazine für Kurzwaffen mit mehr als 20 Patronen (Nr. 1.2.4.3) oder für Langwaffen mit mehr als 10 Patronen (Nr. 1.2.4.4).
- Kurzgestreckte Vorderschaftrepetierflinten (Nr. 1.2.1.2): Flinten mit Kurzwaffengriff oder einer Gesamtlänge von weniger als 95 cm in der kürzest möglichen Verwendungsform.
Ein häufiger Prüfungsirrtum betrifft Laserpointer: Nr. 1.2.4.1 erfasst nur Vorrichtungen, die „für Schusswaffen bestimmt" sind und das Ziel beleuchten oder markieren. Entscheidend ist der bestimmungsgemäße Verwendungszweck — ein handelsüblicher Laserpointer, der nicht für den Einsatz an Schusswaffen vorgesehen ist, fällt nicht unter Nr. 1.2.4.1. Ein für Schusswaffen ausgelegter Laserpointer dagegen schon, unabhängig davon, ob er gerade montiert ist.
Verbotene Hieb- und Stoßwaffen sowie Gegenstände (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3)
In Foren taucht regelmäßig die Frage auf: „Ich kaufe einen Schlagring als Briefbeschwerer — ist das verboten?" Die Antwort ist eindeutig: ja. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG nennt ausdrücklich Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe. Die Zweckwidmung spielt keine Rolle; der Gegenstand als solcher entscheidet.
| Gegenstand | Anlage 2 Nr. | Gesetzliche Umschreibung (WaffG) |
|---|---|---|
| Schlagringe | 1.3.2 | „Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe" |
| Totschläger / Stahlruten | 1.3.2 | Ebenfalls in Nr. 1.3.2 explizit genannt |
| Nunchakus | 1.3.8 | „durch Drosseln die Gesundheit zu schädigende Gegenstände (z. B. Nun-Chakus)" |
| Wurfsterne | 1.3.3 | „sternförmige Scheiben … zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet, die Gesundheit zu beschädigen" |
| Getarnte Hieb-/Stoßwaffen | 1.3.1 | Hieb-/Stoßwaffe, die einen anderen Gegenstand vortäuscht oder verkleidet ist |
| Präzisionsschleudern | 1.3.7 | Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen |
Besonders zum Nunchaku kursiert in Kampfsportforen hartnäckig der Irrtum, für sportliche Zwecke oder Trainings-Soft-Varianten bestehe eine Ausnahme. Die Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8 WaffG gilt für jeden Besitz — die Zweckwidmung (Sport, Dekoration, Sammlung) ändert daran nichts.
Verbotene Messer: Butterflymesser, Springmesser, Faustmesser (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4)
Drei Messertypen stehen im Mittelpunkt von Nachfragen in Messerforen, auf Gutefrage und in Strafrechtsberatungen:
Butterflymesser (Nr. 1.4.3)
Das Butterflymesser (Balisong) ist in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.3 WaffG namentlich aufgeführt. Der Besitz zu Hause, das Aufbewahren in der Schublade, der Kauf im Ausland und der Import — all das ist als Umgang nach § 2 Absatz 3 WaffG verboten. Es gibt kein automatisches Ausnahmerecht für Sammlerstücke oder dekorative Nutzung. § 40 Absatz 4 WaffG enthält jedoch eine eng gefasste Ausnahmemöglichkeit: Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers aufgrund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Das Gesetz nennt als solche besonderen Umstände drei Fallgruppen — das Verbringen der Gegenstände aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (Ausfuhr), wissenschaftliche oder Forschungszwecke sowie die Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung — jeweils vorausgesetzt, dass keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Ein allgemeines Sammler- oder Dekorationsinteresse reicht hierfür nicht aus.
Spring- und Fallmesser (Nr. 1.4.1) — mit enger Ausnahme
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind grundsätzlich verboten. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 sieht jedoch eine enge gesetzliche Ausnahme vor: Ausgenommen sind Springmesser nur dann, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist — und zusätzlich ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. Sport oder privater Freizeitgebrauch reichen dafür nicht aus.
Zu beachten ist die Abgrenzung: Der 8,5-cm-Wert ist ein Merkmal der Springmesser-Ausnahme in Anlage 2 (Verbot des Umgangs, also des Besitzes). Er ist nicht zu verwechseln mit den Klingenlängen-Kriterien des § 42a WaffG, der lediglich das Führen in der Öffentlichkeit betrifft: Dort geht es um Einhandmesser (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge) und um feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Springmesser sind in § 42a nicht genannt; ihr Regime ergibt sich aus Anlage 2.
Faustmesser (Nr. 1.4.2)
Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.3 — Messer mit einem Handschutz, der die Faust schützt — sind in Anlage 2 Abschnitt 1 gelistet und vollständig verboten. Es gibt keinen Ausnahmetatbestand.
Ein wichtiger Unterschied: der Teleskopschlagstock ist nicht namentlich in Anlage 2 Abschnitt 1 gelistet
In der Prüfungsvorbereitung und in Internetforen wird der Teleskopschlagstock häufig in einem Atemzug mit Schlagring und Nunchaku als „verbotene Waffe" eingeordnet. Diese Gleichsetzung ist rechtlich nicht so eindeutig, wie sie erscheint: Der Begriff „Teleskopschlagstock" findet sich nicht namentlich in Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG. Eine ausdrückliche Aufnahme in die Verbotsliste — wie bei Schlagringen (Nr. 1.3.2), Nunchakus (Nr. 1.3.8) oder Butterflymessern (Nr. 1.4.3) — besteht nicht.
Nach herrschender Rechtsauffassung unterliegt der Teleskopschlagstock als Hieb- und Stoßwaffe einem Führverbot in der Öffentlichkeit, ohne dass sein bloßer Besitz dem absoluten Verbot des § 2 Absatz 3 WaffG unterfällt. Diese Unterscheidung — ausdrückliches Umgangsverbot bei explizit gelisteten Gegenständen auf der einen Seite, andere waffenrechtliche Beschränkungen für nicht gelistete Hieb- und Stoßwaffen auf der anderen — ist für die Prüfung relevant und wird regelmäßig verwechselt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich rechtlicher Rat.
Warum verbotene Waffen für die Sachkundeprüfung zentral sind
Aufbauend auf dem Bedürfnisprinzip (§ 8 WaffG) gilt: Selbst wer Sachkunde, Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und Bedürfnis nachweisen kann, erhält für verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 keine reguläre waffenrechtliche Erlaubnis über die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 WaffG. Eine Ausnahme ist nur auf dem gesonderten Weg des § 40 Absatz 4 WaffG möglich, über den allein das Bundeskriminalamt in eng umgrenzten Fällen (Ausfuhr, Wissenschaft/Forschung, kulturhistorisch bedeutsame Sammlung) entscheidet — nicht die örtliche Waffenbehörde. Wer diese Systematik verwechselt — etwa annimmt, ein Schlagring könne mit Erlaubnis legal besessen werden — macht an dieser Stelle Fehler. Die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG prüft die sichere Abgrenzung verbotener von erlaubnispflichtigen Waffen regelmäßig ab.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 2 WaffG — Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (gesetze-im-internet.de)
- Anlage 2 zum WaffG — Waffenliste: verbotene (Abschnitt 1) und erlaubnispflichtige Waffen (Abschnitt 2) (gesetze-im-internet.de)
- § 42a WaffG — Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (gesetze-im-internet.de)
- § 40 WaffG — Verbotene Waffen; Ausnahmen des Bundeskriminalamts nach Absatz 4 (gesetze-im-internet.de)
- Anlage 1 zum WaffG — Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2: Vollautomaten; Unterabschnitt 2: Butterflymesser, Springmesser, Faustmesser) (gesetze-im-internet.de)
Stand: 07/2026. Verwendete qualitative Community-Signale: wiederkehrende Fragen aus Gutefrage, JuraForum, messerforum.net und waffen-online.de-Forum zu Butterflymessern, Schlagringen, Nunchakus und Teleskopschlagstöcken — als Suchintentionsdiagnose, keine Rechtsquelle. waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Besitzen eines Butterflymessers zuhause strafbar?
Ja. Das Butterflymesser ist in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.3 WaffG ausdrücklich aufgeführt. Nach § 2 Absatz 3 WaffG ist jeder Umgang mit Gegenständen aus Anlage 2 Abschnitt 1 verboten — einschließlich des Besitzes. Dass die Waffe zu Hause verbleibt, ändert an der Strafbarkeit nichts.
Sind Nunchakus auch für den Kampfsport erlaubt?
Nein. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.8 WaffG verbietet Gegenstände, „die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus)". Das Verbot gilt unabhängig von der Zweckwidmung; Sport oder Kampfkunst schaffen keine Ausnahme.
Was ist der Unterschied zwischen „verboten" und „erlaubnispflichtig"?
Verbotene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 1) sind nach § 2 Absatz 3 WaffG verboten — jeder Umgang ist strafbar. Eine reguläre Erlaubnis der örtlichen Waffenbehörde nach § 4 WaffG gibt es dafür nicht; eng begrenzte Ausnahmen kann nur das Bundeskriminalamt nach § 40 Absatz 4 WaffG zulassen. Erlaubnispflichtige Waffen (Anlage 2 Abschnitt 2) dürfen besessen und geführt werden, wenn die Behörde nach den Voraussetzungen des § 4 WaffG eine Erlaubnis erteilt hat.
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