Notwehr und Notstand: §§ 32 und 34 StGB in der Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG
Zuletzt aktualisiert: · Team von waffensachkunde-quiz.de
„Darf ich mich mit meiner Waffe verteidigen, wenn ich angegriffen werde?" — diese Frage taucht in Frage-Portalen und Waffenforen immer wieder auf, meist vermischt mit der ganz anderen Frage, ob eine Notwehrlage auch eine fehlende waffenrechtliche Erlaubnis heilt. Beide Themen sind zudem ausdrücklich Pflichtstoff der Sachkundeprüfung: § 1 AWaffV verlangt Kenntnisse „der Rechtsvorschriften … der Notwehr und des Notstands". Dieser Artikel ordnet Notwehr (§ 32 StGB) und rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) sauber ein.
Stand: 09/2026
Was bedeutet Notwehr nach § 32 StGB?
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. § 32 Absatz 2 StGB definiert das wörtlich so, und Absatz 1 zieht die Konsequenz: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig." Wer sich also im Rahmen des Erforderlichen gegen einen Angriff wehrt, begeht keine rechtswidrige Tat — unabhängig davon, welches Rechtsgut (Leben, Gesundheit, Eigentum) angegriffen wird.
Entscheidend ist der Begriff „erforderlich": Das Gesetz verlangt keine Abwägung zwischen dem Interesse des Angreifers und dem des Angegriffenen. Notwehr ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Verteidigung für den Angreifer schwerwiegende Folgen hat — solange sie zur Abwehr des konkreten Angriffs erforderlich ist und nicht über das notwendige Maß hinausgeht.
Notwehr oder Notstand — wo liegt der Unterschied?
Der zentrale Unterschied ist die fehlende Interessenabwägung bei der Notwehr gegenüber der zwingenden Abwägung beim Notstand. § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) setzt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut voraus — anders als bei der Notwehr muss diese Gefahr nicht von einem rechtswidrigen Angreifer ausgehen, sie kann auch von einer Sache, einem Tier oder einer Naturgewalt kommen.
§ 34 StGB rechtfertigt die Tat nur, „wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt" — und nur, „soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." Diese Güterabwägungsklausel fehlt bei § 32 StGB vollständig; das ist der wichtigste Prüfungsunterschied zwischen beiden Vorschriften.
Rechtfertigt Notwehr auch das Führen einer Waffe ohne Erlaubnis?
Nein, nicht automatisch. § 32 StGB rechtfertigt nach dem Gesetzeswortlaut „eine Tat" — gemeint ist die konkrete Verteidigungshandlung, mit der ein gegenwärtiger Angriff abgewehrt wird. Die Erlaubnispflicht für Besitz und Führen einer Waffe nach dem WaffG ist ein davon unabhängiger, eigenständiger Regelungsbereich: Wie der Artikel zu Besitzen und Führen (§ 10 WaffG) zeigt, sind Waffenbesitzkarte und Waffenschein an klar getrennte Erlaubnistatbestände geknüpft.
Eine Notwehrlage ändert an diesen waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen nichts. Ob und wie sich eine Notwehrlage strafrechtlich auf einen zeitlich vorgelagerten, eigenständigen Verstoß gegen das Waffengesetz auswirken kann, ist im Einzelfall zu beurteilen und in Rechtsprechung und Literatur nicht pauschal zu beantworten — eine seriöse allgemeine Aussage dazu ist an dieser Stelle nicht möglich. Klar ist nur: Die waffenrechtliche Erlaubnispflicht besteht unabhängig von § 32 StGB fort.
Was gilt bei Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)?
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nach § 33 StGB nicht bestraft. Anders als § 32 StGB macht diese Vorschrift die Tat jedoch nicht rechtmäßig: Die Notwehrüberschreitung bleibt rechtswidrig, nur die Bestrafung entfällt. § 33 StGB gilt deshalb als Entschuldigungsgrund und nicht als Rechtfertigungsgrund — eine Unterscheidung, die in der Prüfung leicht verwechselt wird.
Praktisch bedeutet das: Wer über das erforderliche Maß der Verteidigung hinausgeht, weil er in der akuten Angriffssituation aus nachvollziehbarer Furcht oder Schrecken handelt, bleibt straflos — anders als bei der Notwehr selbst ist die Tat aber nicht „nicht rechtswidrig", sondern nur nicht strafbar.
Warum Notwehr und Notstand Pflichtstoff der Sachkundeprüfung sind (§ 1 AWaffV)
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 AWaffV zählt zu den in der Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG nachzuweisenden Kenntnissen ausdrücklich „die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands". Wer sich für die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG vorbereitet, muss die Definitionen von Notwehr und Notstand, ihre Voraussetzungen und den Unterschied zwischen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgrund also sicher beherrschen — unabhängig davon, ob der eigentliche Umgang mit Waffen und Munition im Vordergrund steht.
Praxisbeispiel und Rechenbeispiel: Notwehr, Notstand und die Interessenabwägung
Der abstrakte Unterschied zwischen § 32 StGB (keine Interessenabwägung) und § 34 StGB (ausdrückliche Abwägung) wird in der Prüfung oft erst an einem konkreten Fall greifbar. Die beiden folgenden Beispiele sind fiktiv und dienen ausschließlich der Veranschaulichung der Gesetzestexte — sie geben kein reales Gerichtsurteil wieder.
Praxisbeispiel (fiktiv): Verteidigung mit der verwahrten Sportwaffe
Ein Sportschütze wird nachts in seiner Wohnung von einem Eindringling mit einem Messer bedroht. Er nimmt seine nach § 36 WaffG ordnungsgemäß verwahrte Sportwaffe, um sich zu verteidigen, und der Angreifer läuft daraufhin davon. Für die Bewertung nach § 32 StGB kommt es allein darauf an, ob der Einsatz der Waffe zur Abwehr des gegenwärtigen Angriffs erforderlich war — eine Abwägung zwischen dem Interesse des Eindringlings und dem des Verteidigers findet, anders als bei § 34 StGB, nicht statt. Wichtig für die Prüfung: Die Notwehrlage ändert nichts daran, dass die Waffe zuvor legal erworben und verwahrt worden sein muss — eine Notwehrlage heilt keinen vorherigen waffenrechtlichen Verstoß.
Rechenbeispiel: Interessenabwägung nach § 34 StGB
Beispiel zur Veranschaulichung der Abwägungsklausel: Ein Fahrrad im Wert von 250 Euro wird gegen einen drohenden Körperverletzungserfolg abgewogen. Nach § 34 Satz 1 StGB muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse „wesentlich“ überwiegen, damit die Tat gerechtfertigt ist — die Gesundheit einer Person überwiegt ein Sacheigentum von 250 Euro in aller Regel deutlich. Bei § 32 StGB stellt sich diese Rechnung nicht: Dort ist unabhängig vom Wert des bedrohten Rechtsguts allein die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung maßgeblich. Wer in der Prüfung eine Wertabwägung auch bei § 32 StGB vornimmt, vermischt die beiden Vorschriften.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand?
Notwehr (§ 32 StGB) ist die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und verlangt keine Interessenabwägung. Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) betrifft eine Gefahr, die nicht von einem rechtswidrigen Angreifer ausgehen muss, und ist nur gerechtfertigt, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Rechtfertigt eine Notwehrlage auch das Führen einer Waffe ohne waffenrechtliche Erlaubnis?
Nein, nicht automatisch. § 32 StGB rechtfertigt die konkrete Verteidigungshandlung. Die waffenrechtliche Erlaubnispflicht für Besitz und Führen nach dem WaffG ist ein eigenständiger, davon unabhängiger Regelungsbereich und besteht unabhängig von einer Notwehrlage fort.
Was passiert, wenn ich die Grenzen der Notwehr aus Angst überschreite?
§ 33 StGB regelt die Überschreitung der Notwehr: Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Die Tat bleibt aber rechtswidrig — § 33 StGB gilt als Entschuldigungsgrund, nicht als Rechtfertigungsgrund.
Muss ich bei der Notwehr den Wert der bedrohten Güter gegen den Schaden beim Angreifer abwägen?
Nein. § 32 StGB verlangt keine Interessenabwägung — allein die Erforderlichkeit der Verteidigung ist entscheidend. Eine ausdrückliche Wertabwägung schreibt nur § 34 StGB für den rechtfertigenden Notstand vor, wo das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 32 StGB — Notwehr (gesetze-im-internet.de)
- § 33 StGB — Überschreitung der Notwehr (gesetze-im-internet.de)
- § 34 StGB — Rechtfertigender Notstand (gesetze-im-internet.de)
- § 1 AWaffV — Umfang der Sachkunde (Absatz 1 Nummer 1: Notwehr und Notstand als Prüfungsstoff) (gesetze-im-internet.de)
- § 7 WaffG — Sachkunde (gesetze-im-internet.de)
Stand: 09/2026. Verwendete qualitative Community-Signale: wiederkehrende Fragen aus Frage-Portalen und Waffenforen dazu, ob und wann eine Waffe zur Selbstverteidigung eingesetzt werden darf und ob Notwehr eine fehlende waffenrechtliche Erlaubnis ersetzt — als Suchintentionsdiagnose, keine Rechtsquelle. waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
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