Anlage 1 WaffG: Begriffsbestimmungen, Waffenbegriff und Kategorien A bis C
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Wer sich durchs Waffenrecht liest, stößt ständig auf Verweise wie „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" — ohne zu wissen, wo diese Definitionen eigentlich stehen. Die Antwort: in Anlage 1 zum Waffengesetz selbst, nicht in der Waffengesetz-Verordnung. Dieser Artikel erklärt, was dort geregelt ist und warum diese „Wörterbuch"-Anlage für die Sachkundeprüfung so wichtig ist.
Stand: 09/2026
Was regelt Anlage 1 WaffG? (zu § 1 Abs. 4 WaffG)
Anlage 1 WaffG steht ausdrücklich „zu § 1 Abs. 4" des Waffengesetzes und trägt den Titel „Begriffsbestimmungen". Sie ist das begriffliche Fundament, auf das praktisch jeder andere Paragraf des Gesetzes zurückgreift — von der Aufbewahrungspflicht in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) bis zum Waffenführungsverbot in § 42a WaffG. Anlage 1 gliedert sich in drei Abschnitte: waffen- und munitionstechnische Begriffe (Abschnitt 1), waffenrechtliche Handlungsbegriffe wie erwerben, besitzen und führen (Abschnitt 2) sowie die Einteilung von Schusswaffen und Munition in die Kategorien A bis C nach EU-Recht (Abschnitt 3).
Wichtig für die Einordnung: Die AWaffV selbst hat keine eigene „Anlage 1". Sie enthält nur eine einzige, unbenannte Anlage „(zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)" mit Waffen- und Munitionsarten für den Fachkundenachweis im gewerblichen Handel. Jeder Verweis auf „Anlage 1" im Waffenrecht — auch innerhalb der AWaffV — bezieht sich auf Anlage 1 des Waffengesetzes.
Abschnitt 1: Was ist rechtlich eine Schusswaffe?
Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 WaffG sind Schusswaffen „Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden." Diesen Schusswaffen gleichgestellt sind bestimmte tragbare Gegenstände wie Armbrüste (Nr. 1.2.3) sowie die wesentlichen Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer (Nr. 1.3).
Für die Prüfungspraxis besonders relevant ist die Abgrenzung von Lang- und Kurzwaffen in Nr. 2.5: Langwaffen sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; alle anderen Schusswaffen gelten als Kurzwaffen. Diese Definition entscheidet zum Beispiel darüber, welches Kontingent bei Sportschützen nach § 14 WaffG greift.
Ebenfalls in Abschnitt 1 definiert: Anscheinswaffen (Nr. 1.6 — Gegenstände, die den Anschein einer Feuerwaffe erwecken, ohne heiße Gase zum Antrieb zu nutzen) und Salutwaffen (Nr. 1.5 — speziell umgebaute, dauerhaft unschädlich gemachte Waffen für Theater- und Filmzwecke).
Abschnitt 2: Die Handlungsbegriffe — erwerben, besitzen, führen, verbringen
Abschnitt 2 definiert die Verben, die das gesamte Erlaubnissystem tragen. Nach den Nummern 1 bis 4:
Erwerben
Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe oder Munition erlangt.
Besitzen
Wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.
Überlassen
Wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt.
Führen
Wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Ein häufiger Denkfehler in Foren: Besitz- und Führungserlaubnis werden verwechselt. Eine Waffenbesitzkarte deckt nur das Besitzen ab (auch auf dem Schießstand, denn Schießstätten sind vom Führungsbegriff ausdrücklich ausgenommen). Wer die Waffe außerhalb dieser Orte transportiert — selbst ungeladen im Kofferraum auf dem Weg dorthin — führt sie im rechtlichen Sinn und braucht dafür eine eigene Grundlage, etwa die Ausnahmen des § 12 WaffG zum Waffentransport.
Abschnitt 3: Die Kategorien A bis C nach EU-Waffenrichtlinie
Abschnitt 3 teilt Schusswaffen und Munition in die Kategorien A bis C nach der EU-Feuerwaffenrichtlinie 91/477/EWG ein (zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853). Diese Einteilung ist EU-weit einheitlich und liegt zum Beispiel dem Europäischen Feuerwaffenpass zugrunde.
- Kategorie A (verboten): u. a. vollautomatische Schusswaffen, als andere Gegenstände getarnte Schusswaffen, zu Halbautomaten umgebaute Vollautomaten sowie bestimmte halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit sehr hoher Magazinkapazität (Kurzwaffen: mehr als 21 Schuss ohne Nachladen; Langwaffen: mehr als 11 Schuss ohne Nachladen).
- Kategorie B (erlaubnispflichtig): u. a. kurze Repetierfeuerwaffen, halbautomatische Kurzwaffen, halbautomatische Langwaffen mit begrenzter Magazinkapazität sowie glattläufige Repetier- und halbautomatische Langwaffen mit einer Lauflänge bis 60 cm.
- Kategorie C (erlaubnispflichtig, weniger streng): u. a. sonstige lange Repetier-Feuerwaffen, lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf sowie sonstige halbautomatische Langwaffen, die nicht bereits unter Kategorie A oder B fallen.
Ein verbreiteter Irrtum: Manche Quellen sprechen von „Kategorien A bis D". Nach dem aktuellen Wortlaut von Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG gibt es nur die Kategorien A, B und C — eine eigenständige Kategorie D kennt das deutsche Waffengesetz in dieser Anlage nicht.
Warum diese Begriffe für die Sachkundeprüfung besonders wichtig sind
Anlage 1 WaffG ist faktisch das Wörterbuch des Waffenrechts: Ohne die dort definierten Begriffe lassen sich weder das Bedürfnisprinzip noch die Verbotsliste der Anlage 2 WaffG präzise verstehen — Anlage 2 verweist selbst mehrfach auf die Definitionen aus Anlage 1. In der Prüfung nach § 7 WaffG werden gerne Detailfragen zu Lang-/Kurzwaffen-Abgrenzung, zu den Handlungsbegriffen und zur Kategorienzuordnung gestellt. Wer diese Grundbegriffe sicher beherrscht, hat das Fundament für praktisch jedes andere Prüfungsthema gelegt.
Streitfälle aus der Praxis: Wann „Besitz“ zum „Führen“ wird — und was eine Schusswaffe ist
In der Praxis entscheiden die Definitionen aus Anlage 1 WaffG konkrete Streitfälle. Ein Gerichtsfall und ein Rechenbeispiel zeigen, wie die Handlungsbegriffe angewendet werden und welche Längen- und Magazinschwellen in der Prüfung zählen.
Fall 1 — Führen und Überlassen: die Schreckschusswaffe in der Schreibtischschublade
Ein Sportschütze mit Waffenbesitzkarte bewahrte eine nicht geladene Schreckschusswaffe (PTB, Kaliber 9 mm) in der unverschlossenen Schreibtischschublade seines Beratungszimmers in einer Schule auf. Er hatte sie in einem Theaterstück über einen Amoklauf als Requisite eingesetzt; die Schüler, die die Waffe in die Hand nahmen, waren in der Regel 15 bis 16 Jahre alt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Widerruf der Waffenbesitzkarte bestätigt. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG definiert Führen als Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums — eine Schule ist kein Geschäftsraum der Lehrkraft, und ohne Kleinen Waffenschein war das Führen erlaubnispflichtig. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 WaffG definiert Überlassen als Einräumen der tatsächlichen Gewalt; dafür reicht es, dass ein anderer die Waffe selbständig in die Hand nehmen kann, auch wenn der Überlassende danebensteht. Die Geldstrafe aus dem Strafbefehl betrug 30 Tagessätze zu je 100 Euro (später auf 35 Euro je Tagessatz ermäßigt); die Verwaltungsgebühr für den Widerruf lag bei 155 Euro. (VG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2023, Az. 22 K 6330/21)
Fall 2 — Rechenbeispiel Langwaffe oder Kurzwaffe: 30 cm und 60 cm
Beispiel: Eine Repetierbüchse hat Lauf plus Verschluss in geschlossener Stellung 62 cm, die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge beträgt 98 cm. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 WaffG ist sie eine Langwaffe, weil beide Schwellen überschritten sind (Lauf und Verschluss länger als 30 cm und Gesamtlänge über 60 cm). Wird dieselbe Waffe als halbautomatische Zentralfeuer-Langwaffe mit einem ohne Werkzeug abnehmbaren Schaft auf unter 60 cm Gesamtlänge gekürzt, fällt sie nach Abschnitt 3 Nr. 1.8 in Kategorie A — also ins grundsätzliche Erwerbsverbot. Dieselbe Schwelle 60 cm taucht bei glattläufigen Repetier- und Halbautomaten in Kategorie B Nr. 2.7 wieder auf. In der Praxis entscheidet also eine einzige Längenangabe über Kontingent, Erlaubnispflicht und Verbot. Magazinschwellen der Kategorie A liegen bei mehr als 21 Schuss (Kurzwaffe mit Magazin über 20 Patronen) bzw. mehr als 11 Schuss (Langwaffe mit Magazin über 10 Patronen).
Die Lehre für die Sachkundeprüfung: Anlage 1 ist kein Wörterbuch zum Auswendiglernen, sondern die Messlatte der Gerichte. Wer „Führen“ mit „liegt nur in der Schublade“ oder „Langwaffe“ mit „Gewehr unabhängig von der Länge“ verwechselt, scheitert an denselben Nummern, auf die das VG Düsseldorf und der Gesetzestext wörtlich verweisen.
Häufige Fragen
Ist Anlage 1 Teil des Waffengesetzes oder der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)?
Anlage 1 ist Teil des Waffengesetzes (WaffG) selbst — sie steht "zu § 1 Abs. 4" und trägt den Titel "Begriffsbestimmungen". Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) hat keine eigene "Anlage 1": Sie enthält nur eine einzige, unbenannte Anlage "(zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)" mit Waffen- und Munitionsarten für den Fachkundenachweis im Handel. Wo die AWaffV im eigenen Text auf "Anlage 1" verweist, ist damit stets Anlage 1 des WaffG gemeint, nicht eine Anlage der Verordnung.
Was ist nach Anlage 1 WaffG der Unterschied zwischen "besitzen" und "führen"?
Nach Abschnitt 2 der Anlage 1 WaffG besitzt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt — das schließt die eigene Wohnung, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum und Schießstätten ein. Führt eine Waffe dagegen, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb dieser Orte ausübt. Eine Waffe zu Hause im Schrank zu haben ist Besitz; dieselbe Waffe auf dem Weg zum Schießstand mitzuführen ist Führen — dafür ist grundsätzlich eine eigene Erlaubnis (Waffenschein) nötig, die reine Besitzerlaubnis (Waffenbesitzkarte) reicht nicht aus.
Welche Waffen fallen in Kategorie A und dürfen deshalb grundsätzlich nicht erworben werden?
Kategorie A nach Abschnitt 3 der Anlage 1 WaffG umfasst unter anderem vollautomatische Schusswaffen, als andere Gegenstände getarnte Schusswaffen, zu halbautomatischen Waffen umgebaute Vollautomaten sowie bestimmte halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit besonders hoher Magazinkapazität (mehr als 21 Schuss bei Kurzwaffen bzw. mehr als 11 Schuss bei Langwaffen ohne Nachladen). Für Waffen der Kategorie A gilt grundsätzlich ein Erwerbs- und Besitzverbot; Ausnahmen sind eng begrenzt und im Waffengesetz gesondert geregelt.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Anlage 1 WaffG (zu § 1 Abs. 4) — Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- § 1 WaffG — Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- AWaffV — Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, Volltext (gesetze-im-internet.de)
- VG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2023, Az. 22 K 6330/21 — Führen und Überlassen einer Schreckschusswaffe, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 und 4 (nrwe.justiz.nrw.de)
Hinweis zur Quellenlage: Die AWaffV wurde vollständig auf eine eigene „Anlage 1" geprüft — vorhanden ist dort nur eine unbenannte Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2. Alle inhaltlichen Aussagen dieses Artikels beziehen sich daher auf Anlage 1 des Waffengesetzes (WaffG).
Stand: 09/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
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Umgang mit einer Schusswaffe hat…
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