Gelbe und grüne Waffenbesitzkarte: der Unterschied
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In Vereins-FAQs heißt es oft: „Auf gelb braucht man keinen Voreintrag, Pumpguns gehen nicht auf gelb.“ Das trifft die Praxis — aber die Farben stehen nicht im Gesetz. Dieser Artikel ordnet gelbe, grüne und rote Waffenbesitzkarte den amtlichen Vordrucken und dem geltenden WaffG zu.
Stand: 09/2026
Verantwortlich: Team von waffensachkunde-quiz.de (Organisation, keine namentliche Prüferperson). Methode: Wortlaut von § 10, § 14 Absatz 6, § 17, § 18, § 37a, § 38, § 52 Absatz 3 und § 58 Absatz 22 WaffG auf gesetze-im-internet.de gegen die WaffVordruckVwV vom 30. Mai 2012. Zweck: Sachkunde nach § 7 WaffG. Automatisiert erstellt, gegen Primärquellen gegengelesen.
Was unterscheidet gelbe, grüne und rote Waffenbesitzkarte?
Das Waffengesetz kennt die Waffenbesitzkarte als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG; die Farben gelb, grün und rot benennt es nicht. Die Unterscheidung stammt von den amtlichen Vordrucken der Bundesdruckerei nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV). Behördenportale wie waffe-digital.hessen.de verwenden dieselben Farbnamen.
Aufbauend auf Waffenschein gegen Waffenbesitzkarte gilt: Keine dieser Karten erlaubt das Führen einer schussbereiten Waffe in der Öffentlichkeit. Die gelbe Karte ist die Sportschützen-Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 WaffG, die grüne die allgemeine Karte nach § 10 Absatz 1, die rote die Sammler- und Sachverständigenkarte nach § 17 und § 18 WaffG.
| Vordruck | Rechtsgrundlage | Erwerb | Grenze |
|---|---|---|---|
| Grün (WaffVordruckVwV Nr. 1.1, Anlage 1) | § 10 Abs. 1 WaffG; für Sportschützen zusätzlich § 14, für Jäger § 13 | Erwerbserlaubnis einer konkreten Waffe gilt ein Jahr (Satz 3); danach Eintragung des Besitzes | Sport: Regelkontingent drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen (§ 14 Abs. 5) |
| Gelb, „Waffenbesitzkarte für Sportschützen“ (Nr. 1.4, Anlage 4) | § 14 Abs. 6 WaffG (die VwV von 2012 zitiert noch die alte Absatzzahl 4) | Unbefristete Erwerbserlaubnis, abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3; kein Voreintrag je Waffe | Insgesamt bis zu zehn der in Abs. 6 genannten Waffen; in der Regel höchstens zwei in sechs Monaten |
| Rot, Sammler und Sachverständige (Nr. 1.3, Anlage 3) | § 17 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 2 WaffG | Erwerbserlaubnis in der Regel unbefristet; Auflage einer Bestandsaufstellung möglich | Kein 10er-Kontingent des § 14 Abs. 6; Bedürfnis nach Sammlung oder Sachverständigenzweck |
Was darf ich mit der gelben Waffenbesitzkarte erwerben?
Sportschützen, die dem Schießsport in einem nach § 15 Absatz 1 WaffG anerkannten Verband als gemeldetes Mitglied nachgehen, erhalten nach § 14 Absatz 6 WaffG abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
Voraussetzung sind die Aktivitätsnachweise nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie das Erwerbsstreckungsgebot des Satzes 2 — nicht die disziplinspezifische Erforderlichkeit der Nummer 3, die Absatz 6 gerade nicht in Bezug nimmt. Die Vereins-FAQ, für die zu erwerbende Waffe müsse es „eine Disziplin in einer genehmigten Sportordnung“ geben, geht damit über den Wortlaut des Absatzes 6 hinaus; maßgeblich bleibt der Gesetzestext.
Eine Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun) steht nicht auf dieser Liste: Sie ist eine mehrschüssige Langwaffe mit glattem Lauf, nicht eine Repetier-Langwaffe mit gezogenem Lauf. Solche Waffen laufen über die grüne Karte. Die zugehörige Munition für eingetragene Schusswaffen richtet sich nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG, nicht nach der Farbbezeichnung.
Wann brauche ich die grüne Waffenbesitzkarte und den Voreintrag?
Die grüne Karte ist die allgemeine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG: Für die Erteilung sind Art, Anzahl und Kaliber anzugeben; die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt ein Jahr, die Erlaubnis zum Besitz in der Regel unbefristet.
Deshalb brauchen Sportschützen für mehrschüssige Pistolen, Revolver und halbautomatische Langwaffen typischerweise einen Voreintrag auf der grünen Karte. Das Regelkontingent ohne zusätzliche Verbandsbescheinigung steht in § 14 Absatz 5 WaffG und ist im Artikel Sportschützen und die Waffenbesitzkarte nach § 14 WaffG ausgeführt. Inhaber eines Jahresjagdscheins bedürfen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG zum Erwerb von Jagdlangwaffen keiner Erlaubnis; binnen zwei Wochen nach dem Erwerb ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
In der Vereinszeitschrift WSZ 05/2026 warnt der WSV 1850 vor der Forumsthese, „mittelalte“ gelbe Karten gälten unbegrenzt weiter. Das Gesetz begrenzt den Erwerb seit dem 1. September 2020 auf zehn Waffen (§ 14 Absatz 6). Wer an diesem Tag bereits mehr besaß, darf den eingetragenen Bestand nach § 58 Absatz 22 WaffG behalten, solange der Besitz besteht — weitere Erwerbe auf gelb deckt diese Übergangsvorschrift nicht. Eine elfte Waffe dieser Arten braucht eine eigene Erwerbserlaubnis, regelmäßig als Voreintrag auf der grünen Karte. Erwerb ohne Erlaubnis ist nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 WaffG strafbar.
Welche Frist gilt nach dem Kauf — und was muss ich mitführen?
Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte hat der zuständigen Behörde den Erwerb fertiggestellter erlaubnispflichtiger Schusswaffen nach § 37a Satz 1 Nummer 2 WaffG binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Wer eine Waffe führt, muss nach § 38 Absatz 1 WaffG Personalausweis oder Pass und die Waffenbesitzkarte mitführen. Für eine Waffe, die auf Grund der unbefristeten Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Karte ein schriftlicher Nachweis, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt ist (§ 38 Absatz 1 Satz 2). Die Transportregeln selbst stehen im Artikel Waffentransport nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG.
Warum das in der Sachkundeprüfung zählt
Die Sachkunde nach § 7 WaffG und § 1 AWaffV verlangt die einschlägigen Vorschriften über Waffen, nicht die Farblehre der Vordrucke. Wer gelb mit grün verwechselt, verwechselt unbefristeten Erwerb nach Absatz 6 mit der einjährigen Erwerbserlaubnis des § 10 Absatz 1 Satz 3. Genau diese Abgrenzung — und die 10er-Grenze samt § 58 Absatz 22 — ist prüfungsrelevant, weil sie in Vereinsforen regelmäßig verkürzt wird.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen gelber und grüner Waffenbesitzkarte?
Die Farben stehen nicht im Waffengesetz, sondern auf den amtlichen Vordrucken. Die gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen ist die unbefristete Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 6 WaffG für bis zu zehn Waffen der dort genannten Arten ohne vorherigen Voreintrag. Die grüne Waffenbesitzkarte ist die allgemeine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG: Der Erwerb einer konkreten Waffe gilt ein Jahr, der Besitz in der Regel unbefristet.
Brauche ich für die gelbe Waffenbesitzkarte einen Voreintrag?
Nein. § 14 Absatz 6 WaffG erteilt die Erwerbserlaubnis abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 WaffG unbefristet für Waffen der dort genannten Arten. Nach dem Kauf bleibt die Anzeigepflicht: Der Erwerb ist der Waffenbehörde nach § 37a WaffG binnen zwei Wochen anzuzeigen.
Wie viele Waffen darf ich auf die gelbe Waffenbesitzkarte erwerben?
Seit dem 1. September 2020 berechtigt § 14 Absatz 6 WaffG zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn der dort genannten Waffen. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden (§ 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG). Wer am 1. September 2020 bereits mehr als zehn solche Waffen besaß, darf den eingetragenen Bestand nach § 58 Absatz 22 WaffG behalten, solange der Besitz besteht.
Darf ich eine Vorderschaftrepetierflinte auf die gelbe Waffenbesitzkarte kaufen?
Nein. § 14 Absatz 6 WaffG nennt Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen sowie Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen. Eine Vorderschaftrepetierflinte ist eine mehrschüssige Langwaffe mit glattem Lauf und fällt nicht unter diese Liste; ihr Erwerb läuft über die allgemeine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG.
Wofür gibt es die rote Waffenbesitzkarte?
Die Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige nach Nummer 1.3 der WaffVordruckVwV wird Sammlern nach § 17 WaffG und Sachverständigen nach § 18 WaffG ausgestellt. Das Bedürfnis knüpft an eine kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technische Sammlung beziehungsweise an wissenschaftliche oder technische Zwecke, nicht an Jagd oder Schießsport.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 10 WaffG — Erteilung von Erlaubnissen, Abs. 1 (Erwerb ein Jahr, Besitz unbefristet) (gesetze-im-internet.de)
- § 13 Abs. 3 WaffG — Erwerb von Jagdlangwaffen ohne Erlaubnis, Antrag binnen zwei Wochen (gesetze-im-internet.de)
- § 14 WaffG — Sportschützen, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5, Abs. 6 (gelbe WBK) (gesetze-im-internet.de)
- § 17 WaffG — Waffen- oder Munitionssammler (gesetze-im-internet.de)
- § 18 WaffG — Waffen- oder Munitionssachverständige (gesetze-im-internet.de)
- § 37a WaffG — Anzeige des Erwerbs binnen zwei Wochen (gesetze-im-internet.de)
- § 38 WaffG — Ausweispflichten, Satz 2 zu § 14 Abs. 6 (gesetze-im-internet.de)
- § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG — Erwerb ohne Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- § 58 Abs. 22 WaffG — Bestandsschutz über zehn Waffen am 1.9.2020 (gesetze-im-internet.de)
- WaffVordruckVwV vom 30. Mai 2012 — Nr. 1.1, 1.3, 1.4 (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
- Hessen, waffe digital — Gelbe Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 6) (waffe-digital.hessen.de)
Community-Signale (qualitativ, keine Rechtsquelle): Schützengesellschaft 1422 Usingen, FAQ „Was für Waffenbesitzkarten gibt es?“ (kein Voreintrag auf gelb; Pumpguns nicht auf gelb); WSV 1850, WSZ 05/2026, „Die 10er Kontingentierung der Gelben WBK“ (These der unbegrenzt weitergeltenden „mittelalten“ gelben WBK).
Stand: 09/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG) und der WaffVordruckVwV. waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
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