Waffen erben: Erbwaffen und das Blockiersystem nach § 20 WaffG
Zuletzt aktualisiert: · Team von waffensachkunde-quiz.de
Wer Waffen erbt, wird ungewollt zum Waffenbesitzer — und muss handeln. § 20 WaffG behandelt den Erbfall als Sonderweg zur waffenrechtlichen Erlaubnis: Bedürfnis und Sachkunde entfallen, dafür tritt die Pflicht zur Blockierung hinzu. Dieser Artikel erklärt Frist, Voraussetzungen und Blockiersystem — jeweils belegt aus dem Gesetz.
Stand: 08/2026
Der Erbfall: Waffenbesitzkarte binnen eines Monats (§ 20 Absatz 1)
Erlaubnispflichtige Schusswaffen gehen mit dem Erbfall auf den Erben über, ohne dass dieser sie ausgesucht hätte. Das Waffengesetz reagiert darauf mit einer eigenen Vorschrift: Nach § 20 Absatz 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft — oder nach Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist — die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu beantragen. Wer nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer ist, für den beginnt die Frist mit dem tatsächlichen Erwerb der Waffe.
Der Erbfall selbst ist damit noch kein Rechtsverstoß — entscheidend ist, dass der Erbe fristgerecht tätig wird und den Besitz gegenüber der Behörde legalisiert. Wer die Waffen nicht behalten will, kann sie innerhalb der Frist an einen Berechtigten überlassen oder unbrauchbar machen lassen.
Was entfällt: Bedürfnis und Sachkunde (§ 20 Absatz 2)
Hier liegt die eigentliche Besonderheit des Erbfalls. Nach § 20 Absatz 2 WaffG wird dem Erwerber die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 erteilt, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Das Gesetz senkt die Hürden also bewusst: Der Erbe muss weder ein Bedürfnis nach § 8 WaffG geltend machen noch einen Sachkundenachweis nach § 7 WaffG erbringen. Er muss also keine bestandene Sachkundeprüfung vorlegen, um die geerbten Waffen behalten zu dürfen.
Das ist der Kernunterschied zum regulären Erwerb: Wer sich eine Waffe kaufen möchte, muss Bedürfnis und Sachkunde nachweisen; wer sie erbt, ist von beidem befreit. Der Grund ist praktisch — dem Erben lässt sich weder ein Bedürfnis noch eine Vorbereitung auf die Prüfung abverlangen, weil er den Waffenbesitz nicht selbst angestrebt hat.
Was bleibt: Zuverlässigkeit, Eignung und Aufbewahrung
Die persönlichen Grundvoraussetzungen bleiben dagegen unangetastet. § 20 Absatz 2 verlangt ausdrücklich, dass der Antragsteller zuverlässig (§ 5 WaffG) und persönlich geeignet (§ 6 WaffG) ist. Wer vorbestraft ist oder aus in seiner Person liegenden Gründen nicht sorgfältig mit Waffen umgehen kann, erhält auch als Erbe keine Erlaubnis. Und selbstverständlich gelten für Erbwaffen die allgemeinen Pflichten zur sicheren Aufbewahrung nach § 36 WaffG — die geerbten Waffen müssen ebenso in einem geeigneten Sicherheitsbehältnis verwahrt werden wie regulär erworbene.
Das Blockiersystem für Erbwaffen (§ 20 Absatz 3 bis 6)
Weil dem Erben das Bedürfnis erlassen wird, verlangt das Gesetz eine technische Kompensation. Nach § 20 Absatz 3 WaffG sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern, wenn für sie kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Ein Blockiersystem verhindert, dass die Waffe ohne besondere Freigabe schussbereit gemacht werden kann — die Erbwaffe wird so zum reinen Erinnerungs- oder Sammlungsstück, ohne aktiv genutzt zu werden.
Wann keine Blockierung nötig ist
Die Blockierpflicht greift nur, wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Ist der Erbe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe — etwa als Jäger oder Sportschütze —, entfällt die Pflicht zur Blockierung (§ 20 Abs. 3 WaffG).
Wer das System einbaut
Der Einbau ist nach § 20 Abs. 5 WaffG Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis vorbehalten, die in das jeweilige Blockiersystem eingewiesen sind. Die technischen Anforderungen an die Systeme werden gesondert festgelegt und geprüft.
Ausnahmen durch die Behörde
Ist für eine Erbwaffe noch kein passendes Blockiersystem verfügbar, muss die Waffenbehörde nach § 20 Abs. 6 WaffG auf Antrag eine Ausnahme zulassen. Zusätzlich kann sie eine Ausnahme für Erbwaffen erteilen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung nach § 17 WaffG sind.
Warum das Thema für die Sachkundeprüfung zählt
Der Erbfall ist ein beliebtes Prüfungsthema, weil er die Systematik des Waffenrechts auf den Kopf stellt: Von den Voraussetzungen des § 4 WaffG bleiben nur Zuverlässigkeit und Eignung übrig, während Bedürfnis und Sachkunde entfallen — und als Ausgleich die Blockierpflicht hinzutritt. Wer in der Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG sicher benennen kann, welche Frist gilt (ein Monat), was der Erbe nicht nachweisen muss und wann eine Erbwaffe zu blockieren ist, hat einen typischen Fragenkomplex zum Erwerb und Besitz zuverlässig im Griff.
Streitfälle aus der Praxis: Warum die Blockierpflicht auch Alt-Erben trifft
In der Praxis ist der Erbfall der häufigste Weg in den Waffenbesitz ohne eigenes Bedürfnis. Ein Praxisfall und ein Rechenbeispiel zeigen, dass die Blockierpflicht des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht an das Erbjahr gebunden ist — und dass die Ein-Monats-Frist erst nach der zivilrechtlichen Annahme zu laufen beginnt.
Fall 1 — Erbwaffen aus 2001: Blockiersystem trotzdem Pflicht
Eine Erbin war 2001 Alleinerbin ihres Ehemannes geworden und hatte für die ererbten Schusswaffen eine Waffenbesitzkarte erhalten. 2011 — drei Jahre nach Einführung der Blockierpflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 — gab die Waffenbehörde ihr auf, mehrere dieser Waffen mit einem Blockiersystem zu versehen. Die Erbin klagte: Die Pflicht gelte nicht für Erbfälle vor 2008. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gilt für sämtliche erlaubnispflichtigen Erbwaffen unabhängig vom Erwerbszeitpunkt. Wer kein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG geltend machen kann, muss die Schussfähigkeit ausschließen; der Gesetzgeber wollte die Risikominimierung nicht über Jahrzehnte strecken. Der Vertrauensschutz steht dem nicht entgegen: Waffenrecht darf verschärft werden, ohne dass Altbesitzer auf den unveränderten Fortbestand der früheren Anforderungen vertrauen dürfen. (BVerwG, Urteil vom 16.03.2015, Az. 6 C 31.14; Vorinstanz OVG Münster, Urteil vom 15.05.2014, Az. 20 A 1853/12; VG Köln, Urteil vom 28.06.2012, Az. 20 K 6147/11)
Fall 2 — Rechenbeispiel: sechs Wochen plus ein Monat, und wann die Blockierung entfällt
Beispiel: Der Erblasser stirbt, der einzige Erbe lebt in Deutschland und schlägt die Erbschaft nicht aus. Nach § 1944 Abs. 1 BGB beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall; mit Ablauf gilt die Erbschaft nach § 1943 BGB als angenommen. Erst dann beginnt die waffenrechtliche Frist: Nach § 20 Abs. 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats die Waffenbesitzkarte zu beantragen. Sechs Wochen plus ein Monat sind also der typische Gesamtrahmen — nicht ein Monat ab Todestag. Wer die Waffen behalten will, ohne Jäger oder Sportschütze zu sein, muss sie blockieren lassen und erlaubnispflichtige Munition unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Hat der Erbe dagegen bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG eine erlaubnispflichtige Schusswaffe — etwa als Jäger mit Jahresjagdschein und zwei jagdlichen Kurzwaffen —, entfällt die Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG für die Erbwaffen. Die Haftpflichtversicherung über 1.000.000 Euro aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG ist auch hier nur für Waffenschein oder Schießerlaubnis nötig, nicht für die Erben-Waffenbesitzkarte.
Die Lehre für die Sachkundeprüfung: Erbenprivileg heißt nicht, dass nichts zu tun ist. Die Frist ist ein Monat nach Annahme, Bedürfnis und Sachkunde entfallen, Zuverlässigkeit bleibt — und ohne eigenes Bedürfnis kommt die Blockierung, auch bei Alt-Erbfällen vor 2008.
Häufige Fragen
Welche Frist gilt, wenn ich Waffen erbe?
Nach § 20 Absatz 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu beantragen. Bei einem Vermächtnis läuft die Frist ab dem Erwerb der Waffe.
Muss ein Erbe Bedürfnis und Sachkunde nachweisen?
Nein. Nach § 20 Absatz 2 WaffG wird die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 WaffG erteilt, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Ein Bedürfnis nach § 8 WaffG und ein Sachkundenachweis nach § 7 WaffG sind für den Erben also nicht erforderlich. Bestehen bleiben jedoch die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG.
Wann müssen Erbwaffen ein Blockiersystem erhalten?
Nach § 20 Absatz 3 WaffG sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern, wenn für sie kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Wer die Waffe also nur aufgrund des Erbfalls und nicht etwa als Jäger oder Sportschütze besitzt, muss sie blockieren lassen. Der Einbau ist nach § 20 Absatz 5 WaffG Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis vorbehalten, die in das jeweilige Blockiersystem eingewiesen sind. Ist noch kein passendes Blockiersystem verfügbar, muss die Waffenbehörde nach § 20 Absatz 6 WaffG auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 20 WaffG — Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls (gesetze-im-internet.de)
- § 4 WaffG — Voraussetzungen für eine Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- § 8 WaffG — Bedürfnis (gesetze-im-internet.de)
- § 1943 BGB — Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (gesetze-im-internet.de)
- § 1944 BGB — Ausschlagungsfrist sechs Wochen (gesetze-im-internet.de)
- BVerwG, Urteil vom 16.03.2015, Az. 6 C 31.14 — Blockierpflicht für Erbwaffen auch in Altfällen vor 2008 (bverwg.de)
- § 36 WaffG — Aufbewahrung von Waffen und Munition (gesetze-im-internet.de)
Stand: 08/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
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