Waffen erben: Erbwaffen und das Blockiersystem nach § 20 WaffG
Wer Waffen erbt, wird ungewollt zum Waffenbesitzer — und muss handeln. § 20 WaffG behandelt den Erbfall als Sonderweg zur waffenrechtlichen Erlaubnis: Bedürfnis und Sachkunde entfallen, dafür tritt die Pflicht zur Blockierung hinzu. Dieser Artikel erklärt Frist, Voraussetzungen und Blockiersystem — jeweils belegt aus dem Gesetz.
Stand: 07/2026
Der Erbfall: Waffenbesitzkarte binnen eines Monats (§ 20 Absatz 1)
Erlaubnispflichtige Schusswaffen gehen mit dem Erbfall auf den Erben über, ohne dass dieser sie ausgesucht hätte. Das Waffengesetz reagiert darauf mit einer eigenen Vorschrift: Nach § 20 Absatz 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft — oder nach Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist — die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu beantragen. Wer nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer ist, für den beginnt die Frist mit dem tatsächlichen Erwerb der Waffe.
Der Erbfall selbst ist damit noch kein Rechtsverstoß — entscheidend ist, dass der Erbe fristgerecht tätig wird und den Besitz gegenüber der Behörde legalisiert. Wer die Waffen nicht behalten will, kann sie innerhalb der Frist an einen Berechtigten überlassen oder unbrauchbar machen lassen.
Was entfällt: Bedürfnis und Sachkunde (§ 20 Absatz 2)
Hier liegt die eigentliche Besonderheit des Erbfalls. Nach § 20 Absatz 2 WaffG wird dem Erwerber die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 erteilt, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Das Gesetz senkt die Hürden also bewusst: Der Erbe muss weder ein Bedürfnis nach § 8 WaffG geltend machen noch einen Sachkundenachweis nach § 7 WaffG erbringen. Er muss also keine bestandene Sachkundeprüfung vorlegen, um die geerbten Waffen behalten zu dürfen.
Das ist der Kernunterschied zum regulären Erwerb: Wer sich eine Waffe kaufen möchte, muss Bedürfnis und Sachkunde nachweisen; wer sie erbt, ist von beidem befreit. Der Grund ist praktisch — dem Erben lässt sich weder ein Bedürfnis noch eine Vorbereitung auf die Prüfung abverlangen, weil er den Waffenbesitz nicht selbst angestrebt hat.
Was bleibt: Zuverlässigkeit, Eignung und Aufbewahrung
Die persönlichen Grundvoraussetzungen bleiben dagegen unangetastet. § 20 Absatz 2 verlangt ausdrücklich, dass der Antragsteller zuverlässig (§ 5 WaffG) und persönlich geeignet (§ 6 WaffG) ist. Wer vorbestraft ist oder aus in seiner Person liegenden Gründen nicht sorgfältig mit Waffen umgehen kann, erhält auch als Erbe keine Erlaubnis. Und selbstverständlich gelten für Erbwaffen die allgemeinen Pflichten zur sicheren Aufbewahrung nach § 36 WaffG — die geerbten Waffen müssen ebenso in einem geeigneten Sicherheitsbehältnis verwahrt werden wie regulär erworbene.
Das Blockiersystem für Erbwaffen (§ 20 Absatz 3 bis 6)
Weil dem Erben das Bedürfnis erlassen wird, verlangt das Gesetz eine technische Kompensation. Nach § 20 Absatz 3 WaffG sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern, wenn für sie kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Ein Blockiersystem verhindert, dass die Waffe ohne besondere Freigabe schussbereit gemacht werden kann — die Erbwaffe wird so zum reinen Erinnerungs- oder Sammlungsstück, ohne aktiv genutzt zu werden.
Wann keine Blockierung nötig ist
Die Blockierpflicht greift nur, wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Ist der Erbe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe — etwa als Jäger oder Sportschütze —, entfällt die Pflicht zur Blockierung (§ 20 Abs. 3 WaffG).
Wer das System einbaut
Der Einbau ist nach § 20 Abs. 5 WaffG Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis vorbehalten, die in das jeweilige Blockiersystem eingewiesen sind. Die technischen Anforderungen an die Systeme werden gesondert festgelegt und geprüft.
Ausnahmen durch die Behörde
Ist für eine Erbwaffe noch kein passendes Blockiersystem verfügbar, muss die Waffenbehörde nach § 20 Abs. 6 WaffG auf Antrag eine Ausnahme zulassen. Zusätzlich kann sie eine Ausnahme für Erbwaffen erteilen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung nach § 17 WaffG sind.
Warum das Thema für die Sachkundeprüfung zählt
Der Erbfall ist ein beliebtes Prüfungsthema, weil er die Systematik des Waffenrechts auf den Kopf stellt: Von den Voraussetzungen des § 4 WaffG bleiben nur Zuverlässigkeit und Eignung übrig, während Bedürfnis und Sachkunde entfallen — und als Ausgleich die Blockierpflicht hinzutritt. Wer in der Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG sicher benennen kann, welche Frist gilt (ein Monat), was der Erbe nicht nachweisen muss und wann eine Erbwaffe zu blockieren ist, hat einen typischen Fragenkomplex zum Erwerb und Besitz zuverlässig im Griff.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 20 WaffG — Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls (gesetze-im-internet.de)
- § 4 WaffG — Voraussetzungen für eine Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- § 8 WaffG — Bedürfnis (gesetze-im-internet.de)
- § 36 WaffG — Aufbewahrung von Waffen und Munition (gesetze-im-internet.de)
Stand: 07/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
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