Waffenbesitzkarte für Jäger: Erwerb, Voreintrag und Zwei-Wochen-Frist

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In Foren heißt es oft: „Mit dem Jagdschein kaufe ich die Büchse ohne Amt, die Pistole nur mit Voreintrag.“ Der Satz trifft die Praxis — aber nur für den Jahresjagdschein, nur für nicht verbotene Jagdwaffen und nur, wenn nach dem Kauf die Zwei-Wochen-Frist läuft. Dieser Artikel ordnet die Waffenbesitzkarte für Jäger an § 13 WaffG.

Stand: 09/2026

Verantwortlich: Team von waffensachkunde-quiz.de (Organisation, keine namentliche Prüferperson). Methode: Wortlaut von § 13, § 6 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 37a WaffG auf gesetze-im-internet.de gegen § 15 und § 16 Bundesjagdgesetz sowie § 3 AWaffV. Zweck: Sachkunde nach § 7 WaffG. Automatisiert erstellt, gegen Primärquellen gegengelesen.

Was ist das Jägerprivileg nach § 13 WaffG?

Das Jägerprivileg ist die gesetzliche Erleichterung für Inhaber eines gültigen Jagdscheins: § 13 Absatz 1 WaffG erkennt ein Bedürfnis für Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigt werden, und die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist.

Aufbauend auf Waffenschein gegen Waffenbesitzkarte gilt: Der Jagdschein ist kein Waffenschein. Die eigentliche Besitzurkunde bleibt die Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG. Wer Sportschütze und Jäger zugleich ist, hält beide Wege auseinander — den Sportweg nach § 14 WaffG und den Jagdweg nach § 13.

VorgangRegelRechtsgrundlage
Erwerb JagdlangwaffeNur Jahresjagdschein: keine Erwerbserlaubnis; binnen zwei Wochen Waffenbesitzkarte beantragen§ 13 Abs. 3 WaffG
Erwerb Kurzwaffe (bis zwei)Nur Jahresjagdschein: keine Bedürfnisprüfung, aber Voreintrag; Erwerbserlaubnis gilt ein Jahr§ 13 Abs. 2 Satz 2; § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG
Munition für JagdlangwaffenKeine Erlaubnis, soweit nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten§ 13 Abs. 5 WaffG
Führen zur JagdOhne Waffenschein bei befugter Jagdausübung, Ein- und Anschießen, Jagd- und Forstschutz§ 13 Abs. 6 WaffG
SchalldämpferAbsätze 1 bis 4 und 6 bis 8 gelten entsprechend; nur an jagdlich zugelassenen Langwaffen mit Zentralfeuerzündung, nur Jagd und Übungsschießen§ 13 Abs. 9 WaffG
Geistige Eignung unter 25§ 6 Absatz 3 Satz 1 WaffG gilt für Jäger nicht§ 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG

Darf ein Jäger Langwaffen ohne Voreintrag kaufen?

Ja — aber nur als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 BJagdG) und nur für Langwaffen, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind. § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG stellt diesen Erwerb von der Erlaubnis frei; Satz 2 verpflichtet, binnen zwei Wochen nach dem Erwerb die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Der Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach dem Bundesjagdgesetz (§ 15 Absatz 2 BJagdG) trägt diese Erwerbsfreiheit nicht. Wer bereits eine Waffenbesitzkarte hat, muss den Erwerb fertiggestellter erlaubnispflichtiger Schusswaffen nach § 37a Satz 1 Nummer 2 WaffG binnen zwei Wochen anzeigen. Eine zahlenmäßige Höchstgrenze für Jagdlangwaffen steht in § 13 nicht; die Streitfrage, ab wann Behörden trotzdem „Waffenhorten“ prüfen, behandelt der Artikel Waffenanzahl für Sportschützen und Jäger.

Brauchen Jäger für Kurzwaffen einen Voreintrag?

Ja. Die Freistellung des § 13 Absatz 3 WaffG gilt nur für Langwaffen. Für Kurzwaffen bleibt die Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG: Art, Anzahl und Kaliber sind anzugeben, die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt ein Jahr.

Was entfällt, ist die Bedürfnisprüfung: Bei Jahresjagdscheininhabern erfolgt nach § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sowie des § 4 Absatz 1 Nummer 4 für Langwaffen und zwei Kurzwaffen. Für weitere Kurzwaffen wird das Bedürfnis nicht mehr vermutet (VGH München, Urteil vom 26.02.2026, Az. 24 B 25.1740, Rn. 18). Das Forumsthema „Jagdschein statt Voreintrag“ vermischt also zwei Schritte. Kurzwaffenmunition fällt nicht unter § 13 Absatz 5; ihre Erwerbsberechtigung läuft über die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 3 WaffG. Die Abgrenzung zum Überlassen steht im Artikel Munitionserwerb nach § 34 WaffG.

Was gilt für Jugendjagdschein, Ausleihe und Schalldämpfer?

Inhabern eines Jugendjagdscheins nach § 16 Bundesjagdgesetz wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz nicht erteilt (§ 13 Absatz 7 Satz 1 WaffG). Satz 2 erlaubt ihnen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis zu erwerben, besitzen, die Schusswaffen zu führen und damit zu schießen; im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten dürfen sie die Jagdwaffen auch nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz von Jagdlangwaffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 WaffG steht ein Jagdschein im Sinne des Bundesjagdgesetzes (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BJagdG) einer Waffenbesitzkarte gleich (§ 13 Absatz 4 WaffG). Die Ausleihe bleibt vorübergehend und höchstens einen Monat. Personen in der Jägerausbildung dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen unter Aufsicht erwerben, besitzen und führen, wenn sie 14 Jahre alt sind und eine schriftliche oder elektronische Berechtigungsbescheinigung von Sorgeberechtigtem und Ausbildungsleiter mitführen (§ 13 Absatz 8 WaffG).

Schalldämpfer stehen Schusswaffen gleich. § 13 Absatz 9 Satz 1 WaffG erstreckt die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend; Satz 2 begrenzt die Verwendung auf für die Jagd zugelassene Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens.

Warum das in der Sachkundeprüfung zählt

Die Sachkunde nach § 7 WaffG gilt nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) insbesondere als nachgewiesen, wenn die Jägerprüfung bestanden ist. In der Prüfung zählt die Abgrenzung: Jahresjagdschein gegen Tagesjagdschein, Langwaffe ohne Erwerbserlaubnis gegen Kurzwaffe mit Voreintrag, Führen nach Absatz 6 gegen den Waffenschein, Jugendjagdschein ohne eigene Waffenbesitzkarte.

Praxisfall: Sport-Kurzwaffen zählen nicht ins Jäger-Kontingent

Ein Jäger mit Jahresjagdschein beantragte als zweite jagdliche Kurzwaffe eine halbautomatische Pistole im Kaliber .40 S&W. Die Behörde und das Verwaltungsgericht Würzburg rechneten sportlich erworbene, jagdlich geeignete Kurzwaffen auf die zwei Kurzwaffen nach § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG an und wiesen die Klage ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat Urteil und Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Behörde zur Erlaubniserteilung verpflichtet: Für den Jahresjagdschein erfolgt nach § 13 Absatz 2 WaffG keine Prüfung der Bedürfnisvoraussetzungen für Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen, auch wenn der Jäger bereits als Sportschütze eine zur Jagd geeignete Kurzwaffe besitzt. Eine Anrechnung der Sport-Kurzwaffen widerspricht dem Wortlaut. (VGH München, Urteil vom 26.02.2026, Az. 24 B 25.1740, Rn. 17, Rn. 18, Rn. 21–33; Vorinstanz VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2025, Az. W 9 K 24.1328.) Ausführlicher im Artikel Bedürfnis nach § 4 und § 8 WaffG.

Häufige Fragen

Darf ein Jäger Langwaffen ohne Voreintrag kaufen?

Ja, wenn er Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist. Nach § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG bedarf er zum Erwerb von Langwaffen, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, keiner Erlaubnis. Binnen zwei Wochen nach dem Erwerb muss er die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen (§ 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG).

Wie viele Kurzwaffen darf ein Jäger ohne extra Bedürfnis haben?

Bei Inhabern eines Jahresjagdscheins entfällt die Bedürfnisprüfung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG für Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Für den Erwerb der Kurzwaffe bleibt der Voreintrag nach § 10 Absatz 1 WaffG nötig. Für weitere Kurzwaffen wird das Bedürfnis nicht mehr vermutet; der Jäger hat darzulegen, weshalb er die weitere Kurzwaffe nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 WaffG benötigt (VGH München, Urteil vom 26.02.2026, Az. 24 B 25.1740, Rn. 18).

Braucht ein Jäger einen Waffenschein?

Für die befugte Jagdausübung nicht. § 13 Absatz 6 WaffG erlaubt Jägern, Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier sowie zum Jagdschutz oder Forstschutz ohne Erlaubnis zu führen und mit ihnen zu schießen. Der Waffenschein nach § 10 Absatz 4 WaffG ist das Dokument zum Führen in der Öffentlichkeit außerhalb dieser Fälle.

Darf der Inhaber eines Jugendjagdscheins eigene Waffen kaufen?

Nein. Nach § 13 Absatz 7 Satz 1 WaffG wird Inhabern eines Jugendjagdscheins im Sinne von § 16 Bundesjagdgesetz eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Satz 2 erlaubt ihnen Schusswaffen und Munition nur für die Dauer der Jagd oder des jagdlichen Trainings einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis zu erwerben, besitzen, die Schusswaffen zu führen und damit zu schießen; im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten dürfen sie die Jagdwaffen auch nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Gelten Schalldämpfer für Jäger wie Jagdwaffen?

Für den Erwerb und Besitz finden nach § 13 Absatz 9 Satz 1 WaffG die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Satz 2 begrenzt die Verwendung: Die Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Community-Signale (qualitativ, keine Rechtsquelle): WAFFEN-online-Forum, Thread „Voreintrag Kurzwaffe bei Jägern“ (ob der Jagdschein den Voreintrag ersetzt); gutefrage.net, „Wie ist das mit der Waffe?“ (03.02.2023) und „welche waffen sollte man als jäger haben“ (29.11.2024) — Verwechslung von Waffenschein, Jagdschein und Waffenbesitzkarte.

Stand: 09/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG), der AWaffV und dem Bundesjagdgesetz. waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.

Sportschützen nach § 14 WaffG →
Siehe auch: der andere Erwerbsweg mit Aktivität und 3+2-Kontingent
Gelbe, grüne und rote Waffenbesitzkarte →
Aufbauend darauf: welche Karte Jäger typischerweise führen
Waffenanzahl und Horten →
Keine Höchstzahl in § 13, aber das Bedürfnisprinzip bleibt
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Warum Jäger keinen Waffenschein brauchen

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