Startseite/Urteile/6 C 67.14
Bundesverwaltungsgericht · 11.11.2015
Bundesverwaltungsgericht, 6 C 67.14
Führen nur für einen konkreten Bewachungsauftrag
Was wurde entschieden?
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. November 2015 (6 C 67.14, Leitsatz und Randnummer 10) entschieden, dass einem Bewachungsunternehmer die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe nur für einen konkreten Bewachungsauftrag erteilt werden kann, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person oder ein bestimmtes gefährdetes Objekt bezieht.
Angaben zur Entscheidung
| Gericht | Bundesverwaltungsgericht |
|---|---|
| Instanz | BVerwG |
| Aktenzeichen | 6 C 67.14 |
| Entscheidungsdatum | 11.11.2015 |
| Rechtsgrundlage | § 28 WaffG |
| Betroffene Normen | § 28 WaffG |
Weiterführend
- Hintergrund im Ratgeber: Darf ich als Wachperson eine Schusswaffe führen? § 28 WaffG
- Bibliothek nach Prüfungskapiteln
Fundstelle
Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 11.11.2015, 6 C 67.14
Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.