Darf ich als Wachperson eine Schusswaffe führen?

Zuletzt aktualisiert: · Team von waffensachkunde-quiz.de

In IHK-FAQs und Wachdienst-Foren steht die Frage oft so: „Ich habe die 34a-Prüfung, darf ich jetzt eine Waffe tragen?“ Die Antwort ist nein — und genau dieser Denkfehler trennt Gewerberecht vom Waffenrecht. Ob Sie als Wachperson eine Schusswaffe führen dürfen, entscheidet § 28 WaffG, nicht die Bewacherlaubnis.

Stand: 09/2026

Verantwortlich: Team von waffensachkunde-quiz.de (Organisation, keine namentliche Prüferperson). Methode: Wortlaut von § 28, § 4, § 10, § 19 und § 52 WaffG sowie § 34a GewO auf gesetze-im-internet.de gegen BVerwG 6 C 67.14 und WaffVwV Nummer 28.1 sowie Nummer 10.15.1.2. Zweck: Sachkunde nach § 7 WaffG für Prüfungskandidaten im Bewachungsgewerbe. Automatisiert erstellt, gegen Primärquellen gegengelesen.

Was erlaubt die 34a-Bewacherlaubnis waffenrechtlich nicht?

Die Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO berechtigt nur dazu, gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen zu bewachen, nicht dazu, erlaubnispflichtige Schusswaffen zu erwerben, zu besitzen oder zu führen.

Aufbauend auf dem Artikel § 34a-Sachkunde gegen Waffensachkunde nach § 7 WaffG gilt: Die IHK-Prüfung oder Unterrichtung nach der Gewerbeordnung und die waffenrechtliche Sachkunde sind getrennte Nachweise. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV Nummer 28.1.1) verlangt vor der waffenrechtlichen Prüfung zunächst die Feststellung, ob eine Erlaubnis nach § 34a GewO vorliegt; das ersetzt keine der übrigen Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 WaffG.

Unter welchen Voraussetzungen erkennt § 28 WaffG ein Bedürfnis an?

Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer im Sinne des § 34a GewO anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern.

Das ist die Spezialregel zum allgemeinen Bedürfnisprinzip nach § 8 WaffG. Satz 2 stellt Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen gleich; Satz 3 erstreckt das glaubhaft gemachte Bedürfnis auf die dafür bestimmte Munition. Gefährdete Personen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 WaffG sind solche, die wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind. Die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 WaffG bleiben unberührt (WaffVwV Nummer 28.1), einschließlich der Haftpflichtversicherung von 1 Million Euro für den Waffenschein (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 WaffG).

Wer braucht welche Erlaubnis — Unternehmer oder Wachperson?

Die Waffenbesitzkarte wird nach WaffVwV Nummer 28.1.2.2 auf den Bewachungsunternehmer ausgestellt; für den Waffenschein stehen in derselben Verwaltungsvorschrift zwei Formulierungen nebeneinander, ohne dass die Vorschrift selbst eine Rangfolge nennt.

Nummer 28.1.2.2 (zu § 28 WaffG) bestimmt, dass „die WBK und der Waffenschein“ nach den allgemeinen Regeln des § 10 Absatz 1 (Waffenbesitzkarte) und Absatz 4 (Waffenschein) WaffG auf den Bewachungsunternehmer ausgestellt werden. Nummer 10.15.1.2 (zu § 10 WaffG) bestimmt, der Waffenschein werde in den Fällen des § 28 „auf den Beauftragten des Unternehmens, d. h. den Unternehmer selbst oder eine von der Geschäftsführung beauftragte Person,“ ausgestellt. Bei einem Einzelunternehmer können beide Sätze dieselbe natürliche Person meinen. Die Alternative „von der Geschäftsführung beauftragte Person“ steht nur in Nummer 10.15.1.2, nicht in Nummer 28.1.2.2. Das Waffengesetz erkennt das Bedürfnis „bei einem Bewachungsunternehmer“ an (§ 28 Absatz 1 Satz 1) und entscheidet die Adressatenfrage der Verwaltungsvorschrift nicht. Die Waffenbehörde prüft im Einzelfall, auf wen der Waffenschein ausgestellt wird; dieser Artikel behauptet keine Rangfolge zwischen den beiden Nummern.

Die angestellte Wachperson führt die Waffen des Erlaubnisinhabers nur nach Weisung und erst nach behördlicher Zustimmung zur Überlassung.

RolleWas sie darfFundstelle
Wachperson nur mit 34a-Nachweis, ohne WaffenrechtBewachung, aber kein Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen§ 34a Abs. 1 GewO; Umgang bedarf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 WaffG)
Bewachungsunternehmer mit anerkanntem §-28-BedürfnisWBK auf den Unternehmer (Nr. 28.1.2.2). Waffenschein: Nr. 28.1.2.2 nennt den Unternehmer, Nr. 10.15.1.2 den Beauftragten; die VwV löst die Spannung nicht. Munition nach Abs. 1 Satz 3§ 28 Abs. 1 WaffG; § 10 Abs. 1 und Abs. 4 WaffG; WaffVwV Nr. 28.1.2.2 und Nr. 10.15.1.2
Angestellte WachpersonBesitz und Führen der Arbeitgeberwaffe nach Weisung, erst nach Behördenzustimmung; keine eigene WBK für diese Dienstwaffe§ 28 Abs. 3 und Abs. 4 WaffG

In Berufswaffenträger-Foren heißt es oft, der Mitarbeiter brauche „nur die Sachkunde“. Das greift zu kurz: Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG sind Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, der Behörde zur Prüfung zu benennen. Die Überlassung darf nach Satz 2 erst nach Zustimmung erfolgen. Versagt wird sie nach Satz 3, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 WaffG erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Unternehmers das Risiko nicht umfasst. Absatz 4 erlaubt den Zusatz im Waffenschein, dass diese Personen die überlassenen Waffen nach Weisung führen dürfen. Siehe auch Waffenschein und Waffenbesitzkarte im Überblick.

Warum sind auftragsübergreifende Firmenwaffenscheine unzulässig?

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (6 C 67.14) kann einem Bewachungsunternehmer die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe nur für einen konkreten Bewachungsauftrag erteilt werden, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person oder ein bestimmtes gefährdetes Objekt bezieht.

Ein bayerisches Bewachungsunternehmen wollte auftragsübergreifende Waffenscheine verlängern. Das Gericht stellte in Randnummer 10 fest, § 28 Absatz 1 Satz 1 WaffG lasse keine allgemeine Erlaubnis zu, bei der der Unternehmer selbst entscheidet, ob bei einem Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf konkrete Personen und Objekte (Rn. 11–13). Geld- und Werttransporte sind „keine eigene Kategorie, bei der ohne Weiteres anzunehmen ist“, dass Schusswaffen erforderlich sind (Rn. 14); bei sich wiederholenden gleichartigen Transporten kann nach derselben Randnummer die Glaubhaftmachung für den Rahmenauftrag genügen. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist nach § 10 Absatz 4 Satz 3 WaffG auf die nachgewiesenen Anlässe zu beschränken (Rn. 16). Die Erlaubnis zum Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen wird nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG auf höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. WaffVwV Nummer 10.15.1.2 verlangt zusätzlich, den Waffenschein inhaltlich entsprechend § 28 Absatz 2 Satz 1 zu beschränken.

Darf die Dienstwaffe nur während des konkreten Auftrags geführt werden?

Ja — § 28 Absatz 2 Satz 1 WaffG erlaubt das Führen der Schusswaffe nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1; der Unternehmer hat das nach Satz 2 auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht liest Absatz 2 als Absicherung von Absatz 1 und als Anknüpfungspunkt der Strafvorschrift (Rn. 17): Wer entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt, wird nach § 52 Absatz 3 Nummer 5 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer entgegen § 28 Absatz 3 Satz 2 überlässt, erfüllt Nummer 6. Die arbeitsschutzrechtlichen Zusatzpflichten stehen in der DGUV Vorschrift 23 und ersetzen das Waffengesetz nicht. Für die Prüfung bleiben § 7 WaffG und § 1 AWaffV sowie Notwehr und Notstand der Kernstoff.

Häufige Fragen

Reicht die 34a-Erlaubnis, um eine Schusswaffe zu führen?

Nein. Die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO berechtigt zum Bewachungsgewerbe, nicht zum Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen. Erwerb, Besitz und Führen richten sich nach dem Waffengesetz; das Bedürfnis für Bewachungsunternehmer steht in § 28 Absatz 1 WaffG.

Braucht die Wachperson eine eigene Waffenbesitzkarte?

Für die Dienstwaffe des Arbeitgebers nicht. Nach § 28 Absatz 3 WaffG besitzt und führt die Wachperson Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung; die Überlassung darf erst nach Zustimmung der Waffenbehörde erfolgen. Die Waffenbesitzkarte wird nach WaffVwV Nummer 28.1.2.2 auf den Bewachungsunternehmer ausgestellt. Für den Waffenschein nennt Nummer 28.1.2.2 denselben Adressaten, Nummer 10.15.1.2 den Beauftragten des Unternehmens (Unternehmer selbst oder von der Geschäftsführung beauftragte Person); die Verwaltungsvorschrift entscheidet diese Spannung nicht.

Wann erkennt § 28 WaffG ein Bedürfnis an?

Bei einem Bewachungsunternehmer nach § 34a GewO, der glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Das umfasst nach § 28 Absatz 1 Satz 3 WaffG auch die dafür bestimmte Munition.

Gibt es noch den Firmenwaffenschein für alle Aufträge einer Sicherheitsfirma?

Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. November 2015 (6 C 67.14, Leitsatz und Randnummer 10) entschieden, dass einem Bewachungsunternehmer die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe nur für einen konkreten Bewachungsauftrag erteilt werden kann, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person oder ein bestimmtes gefährdetes Objekt bezieht.

Darf ich die Dienstwaffe auch zwischen den Aufträgen führen?

Nein. § 28 Absatz 2 Satz 1 WaffG erlaubt das Führen nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1. Der Unternehmer muss das auch bei seinem Bewachungspersonal sicherstellen. Wer entgegen dieser Vorschrift eine Schusswaffe führt, erfüllt den Straftatbestand des § 52 Absatz 3 Nummer 5 WaffG.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Community-Signale (qualitativ, keine Rechtsquelle): IHK Hanau, FAQ-Punkt „Darf ich nun auch Waffen tragen?“; securitytreff.de, Thread „Verstehe ich das richtig?“ (Mitarbeiter vs. Firmen-WBK); Waffenforum gun-forum.de, Thread zum Waffenschein als Berufswaffenträger.

Stand: 09/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG) und der Gewerbeordnung. waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.

§ 34a-Sachkunde vs. Waffensachkunde →
Aufbauend darauf: zwei Prüfungen, zwei Gesetze
DGUV Vorschrift 23 →
Siehe auch: Schießübungen und Dienstwaffe im Arbeitsschutz
Waffenschein vs. Waffenbesitzkarte →
Abgrenzung: Führen und Besitzen nach § 10 WaffG
Bedürfnis nach § 8 WaffG →
Siehe auch: die allgemeine Regel, die § 28 konkretisiert

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