DGUV Vorschrift 23: Schusswaffen-Regeln im Bewachungsgewerbe (§§ 18–22)
Zuletzt aktualisiert: · Team von waffensachkunde-quiz.de
„Wie oft muss ich als Wachperson eigentlich zum Schießtraining?" — diese Frage taucht in Berufswaffenträger-Foren regelmäßig auf, weil viele nur ihren Waffenschein kennen, nicht aber die zusätzliche Unfallverhütungsvorschrift, die für den Umgang mit der Dienstwaffe im Bewachungsgewerbe gilt: DGUV Vorschrift 23. Sie ist zwar nicht Teil des amtlichen Fragenkatalogs zur Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG, regelt aber als eigenständige, bußgeldbewehrte Arbeitsschutzpflicht Ihres Arbeitgebers genau die Praxis, die Sie als bewaffnete Wachperson täglich betrifft — dieser Artikel fasst die Kernregeln zu Ausrüstung, Schießübungen, Führen, Übergabe und Aufbewahrung zusammen.
Stand: 07/2026
Was ist die DGUV Vorschrift 23 und wen betrifft sie?
Die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste" (vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997) ist die verbindliche Unfallverhütungsvorschrift der zuständigen Berufsgenossenschaft für gewerbsmäßig ausgeübte Wach- und Sicherungstätigkeiten — von der Objektsicherung über den Streifendienst bis zum Geld- und Werttransport. Sie ergänzt das Waffengesetz um arbeitsschutzrechtliche Pflichten des Unternehmers gegenüber den Beschäftigten, die im Dienst eine Schusswaffe tragen.
Der amtliche Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamts zur Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG deckt Waffenrecht, Notwehr/Notstand, Waffentechnik, Handhabung von Schusswaffen und Munition sowie Not- und Seenotsignalmittel ab — DGUV Vorschrift 23 ist darin nicht enthalten und wird in der Prüfung selbst nicht abgefragt. Als Berufswaffenträger im Bewachungsgewerbe müssen Sie sie aber unabhängig von der Prüfung einhalten, weil sie eine eigenständige Pflicht Ihres Arbeitgebers regelt, die neben der Sachkunde besteht.
Wer darf im Wachdienst mit einer Schusswaffe ausgerüstet werden? (§ 18 DGUV Vorschrift 23)
Nur wer ausdrücklich vom Unternehmer dazu angeordnet wird und waffenrechtlich zuverlässig, geeignet und sachkundig ist. § 18 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 bestimmt: „Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind." Diese Voraussetzungen decken sich mit den waffenrechtlichen Grundpflichten aus § 5 WaffG (Zuverlässigkeit) und § 6 WaffG (Eignung) — DGUV Vorschrift 23 verdoppelt sie nicht, sondern macht die Einhaltung zusätzlich zu einer Pflicht des Arbeitgebers.
Fallen die Voraussetzungen später weg, greift § 18 Abs. 5: Der Unternehmer muss die Schusswaffe unverzüglich entziehen, sobald Zuverlässigkeit, Eignung oder Sachkunde nicht mehr gegeben sind — die Ausrüstung mit der Waffe ist also kein Dauerzustand, sondern laufend an die aktuellen Voraussetzungen gebunden.
Wie oft muss ich Schießfertigkeit und Sachkunde nachweisen?
Regelmäßig und mindestens einmal jährlich. § 18 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23 verpflichtet den Unternehmer sicherzustellen, dass Waffenträger „regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen"; nach Abs. 3 müssen diese Schießübungen unter Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf einer behördlich zugelassenen Schießstandanlage stattfinden, nach Abs. 4 sind Übungen, Schießfertigkeit und Sachkundestand aufzuzeichnen.
Konkrete Zahlen liefert die DGUV-Durchführungsanweisung zu § 18 (offizielle Auslegungshilfe der Berufsgenossenschaft, kein eigenständiger Gesetzestext): „Regelmäßig" ist danach in der Regel eine Teilnahme an Schießübungen von mindestens viermal jährlich im Abstand von etwa drei Monaten; ein „ausreichender Sachkundestand" gilt als nachgewiesen, wenn der entsprechende Nachweis einmal jährlich erbracht wird.
Sind Schreckschuss- oder Gaswaffen im Bewachungsgewerbe erlaubt?
Nein — sie sind im Wachdienst ausdrücklich verboten. § 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23 bestimmt: „Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig." Die Durchführungsanweisung erweitert das Verbot ausdrücklich auf Reizstoff- und Signalschusswaffen sowie sonstige schusswaffenähnliche Gegenstände und begründet es damit, dass diese Waffen ein trügerisches Sicherheitsgefühl vermitteln — bei Konfrontationen mit schusswaffentragenden Tätern führt ihr Einsatz zu einer extremen Gefährdung ohne ausreichende Selbstverteidigungsmöglichkeit.
Das ist ein wichtiger Unterschied zum privaten Waffenrecht: Der Kleine Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) erlaubt Privatpersonen grundsätzlich das Führen von SRS-Waffen — für die dienstliche Wach- und Sicherungstätigkeit gilt diese Erlaubnis wegen § 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23 nicht.
Welche technischen Anforderungen gelten an die Dienstwaffe? (§ 19 DGUV Vorschrift 23)
Bereitgehalten und geführt werden dürfen nur amtlich geprüfte Schusswaffen mit anerkanntem Beschusszeichen (§ 19 Abs. 1). Der Unternehmer muss zudem dafür sorgen, dass die Waffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens aber einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihre Handhabungssicherheit geprüft werden (§ 19 Abs. 2) — die Durchführungsanweisung definiert diesen Sachkundigen als jemanden, der aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die jeweiligen Waffen sowie die einschlägigen staatlichen und Unfallverhütungsvorschriften besitzt. Instandsetzung der Waffen (laut Durchführungsanweisung auch Bearbeitung) ist nach § 19 Abs. 3 ausschließlich Inhabern einer Erlaubnis „nach § 7 oder § 41 Waffengesetz" gestattet — in der Praxis Büchsenmachern oder entsprechend zugelassenen Fachwerkstätten. Diese Paragraphenverweisung stammt unverändert aus der letzten Fassung von 1997, also aus der Zeit vor dem seit 2003 geltenden Waffengesetz; maßgeblich ist deshalb stets der aktuelle Wortlaut des geltenden Waffengesetzes und nicht die Paragraphenzählung der Vorschrift selbst — heute regelt unter anderem § 21 WaffG die gewerbsmäßige Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen einschließlich des Büchsenmacher-Privilegs.
Wie muss die Dienstwaffe geführt werden? (§ 20 DGUV Vorschrift 23)
In einer geeigneten Trageeinrichtung mit Sicherung gegen Abgleiten oder Herausfallen (Abs. 1), ohne lose mitgeführte Munition (Abs. 2) und grundsätzlich ohne Patrone vor dem Lauf, außer bei drohender Gefahr oder wenn die Waffe konstruktiv sicherstellt, dass bei entspanntem Hahn kein Schuss ausgelöst werden kann (Abs. 3); vorhandene äußere Sicherungseinrichtungen sind außerhalb des Einsatzes zu nutzen (Abs. 4). Diese Regeln gelten laut Durchführungsanweisung auch innerhalb befriedeten Besitztums. Abweichungen von Abs. 3 und 4 lässt Abs. 5 nur dort zu, wo behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen; die Durchführungsanweisung nennt als Beispiele hierfür Bereiche der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbank oder kerntechnischer Anlagen.
Was gilt bei der Übergabe der Dienstwaffe? (§ 21 DGUV Vorschrift 23)
Schusswaffen dürfen nur entladen übergeben werden (Abs. 1); der Übernehmende muss den Ladezustand sofort selbst prüfen und die Waffe auf augenfällige Mängel kontrollieren (Abs. 2). Werden Mängel festgestellt, darf die Waffe nicht weitergeführt werden, sondern muss vor erneutem Einsatz sachkundig instand gesetzt werden (Abs. 3). Laden und Entladen müssen an sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet erfolgen, damit kein sich lösender Schuss andere Versicherte verletzen kann (Abs. 4).
Wie müssen Dienstwaffen und Munition aufbewahrt werden? (§ 22 DGUV Vorschrift 23)
Getrennt, verschlossen und entladen. § 22 Abs. 1 verlangt für Dienstwaffen und Munition mindestens Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder gleichwertig sichere Einrichtungen, die Waffen und Munition getrennt unterbringen und vor Abhandenkommen oder unbefugtem Zugriff schützen; nach Abs. 2 müssen Waffen dabei stets entladen aufbewahrt werden. Diese Anforderungen gelten sowohl im Unternehmen selbst als auch in den Kundenobjekten.
Aufbauend auf der allgemeinen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflicht (§ 36 WaffG) kommt für Dienstwaffen im Bewachungsgewerbe damit eine arbeitsschutzrechtliche Zusatzpflicht des Unternehmers hinzu — beide Pflichten bestehen nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Verstöße gegen §§ 18–22: Was passiert, wenn die Vorschrift nicht eingehalten wird?
Verstöße gegen §§ 18, 19 und 22 sowie gegen bestimmte Absätze der §§ 20 und 21 sind Ordnungswidrigkeiten. § 28 DGUV Vorschrift 23 erklärt vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ausdrücklich zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) — die Einhaltung der Vorschrift ist damit kein bloßer Ratschlag, sondern bußgeldbewehrte Pflicht des Unternehmers.
| § DGUV Vorschrift 23 | Regelt | Kernpflicht |
|---|---|---|
| § 18 | Ausrüstung mit Schusswaffen | nur auf ausdrückliche Anordnung, nur zuverlässige/geeignete/sachkundige Beschäftigte, unverzüglicher Entzug bei Wegfall |
| § 19 | Schusswaffen | amtlich geprüft, jährliche Handhabungssicherheitsprüfung, Verbot von Schreck-/Gaswaffen |
| § 20 | Führen von Schusswaffen und Munition | Trageeinrichtung mit Sicherung, keine lose Munition, keine Patrone vor Lauf außer Gefahr |
| § 21 | Übergabe von Schusswaffen | nur entladen übergeben, Kontrolle durch Übernehmenden, Laden/Entladen an Kugelfangeinrichtung |
| § 22 | Aufbewahrung | Stahlblechschrank mit Sicherheitsschloss, getrennt von Munition, stets entladen |
Rechtsgrundlagen & Quellen
- DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste", §§ 18–22 sowie § 28 (publikationen.dguv.de)
- DGUV Durchführungsanweisungen zu Vorschrift 23 (Zu § 18, Zu § 19, Zu § 20), Stand Januar 2005 (publikationen.dguv.de)
- BVA — Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG, Stand 16.12.2024
- § 36 WaffG — Aufbewahrung von Waffen und Munition (gesetze-im-internet.de)
- § 21 WaffG — Gewerbsmäßiges Bearbeiten und Instandsetzen von Schusswaffen, Büchsenmacher-Privileg (gesetze-im-internet.de)
Stand: 07/2026. Verwendetes qualitatives Community-Signal: wiederkehrende Praxisfragen von Berufswaffenträgern im Sicherheitsgewerbe zu Waffenschein, Sachkunde- und Schießnachweis in einschlägigen Waffenforen — als Suchintentionsdiagnose, keine Rechtsquelle. waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Vorschriftentext der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Häufig gestellte Fragen
Wie oft muss ich als Wachperson mit Dienstwaffe an Schießübungen teilnehmen und Sachkunde nachweisen?
Nach § 18 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23 muss der Unternehmer sicherstellen, dass mit Schusswaffen ausgerüstete Beschäftigte regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nachweisen. Die DGUV-Durchführungsanweisung zu § 18 konkretisiert „regelmäßig“ mit in der Regel mindestens vier Schießübungen jährlich im Abstand von etwa drei Monaten; der Sachkundenachweis selbst ist einmal jährlich zu erbringen.
Sind Schreckschuss- oder Gaswaffen im Bewachungsgewerbe erlaubt?
Nein. § 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23 verbietet das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben ausdrücklich; die Durchführungsanweisung erstreckt das Verbot ausdrücklich auch auf Reizstoff- und Signalschusswaffen sowie schusswaffenähnliche Gegenstände, weil sie ein trügerisches Sicherheitsgefühl vermitteln.
Ist die DGUV Vorschrift 23 Teil der Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG?
Nein. Der amtliche Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamts zur Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG deckt Waffenrecht, Notwehr/Notstand, Waffentechnik, Handhabung von Schusswaffen und Munition sowie Not- und Seenotsignalmittel ab; DGUV Vorschrift 23 ist darin nicht enthalten. Als Berufswaffenträger im Bewachungsgewerbe müssen Sie sie dennoch einhalten, weil sie eine eigenständige, von der Sachkunde unabhängige Arbeitsschutzpflicht Ihres Arbeitgebers regelt.
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