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Verwaltungsgericht Düsseldorf · 03.05.2023

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 6330/21

Überlassen ist das Einräumen der tatsächlichen Gewalt

Was wurde entschieden?

Abschnitt 2 Nr. 3 WaffG definiert Überlassen als Einräumen der tatsächlichen Gewalt; dafür reicht es, dass ein anderer die Waffe selbständig in die Hand nehmen kann, auch wenn der Überlassende danebensteht.

Angaben zur Entscheidung

GerichtVerwaltungsgericht Düsseldorf
InstanzSonstige
Aktenzeichen22 K 6330/21
Entscheidungsdatum03.05.2023
RechtsgrundlageAnlage 1 WaffG
Betroffene NormenAnlage 1 WaffG

Weiterführend

Fundstelle

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2023, 22 K 6330/21

Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.