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Verwaltungsgericht Düsseldorf · 03.05.2023
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 6330/21
Überlassen ist das Einräumen der tatsächlichen Gewalt
Was wurde entschieden?
Abschnitt 2 Nr. 3 WaffG definiert Überlassen als Einräumen der tatsächlichen Gewalt; dafür reicht es, dass ein anderer die Waffe selbständig in die Hand nehmen kann, auch wenn der Überlassende danebensteht.
Angaben zur Entscheidung
| Gericht | Verwaltungsgericht Düsseldorf |
|---|---|
| Instanz | Sonstige |
| Aktenzeichen | 22 K 6330/21 |
| Entscheidungsdatum | 03.05.2023 |
| Rechtsgrundlage | Anlage 1 WaffG |
| Betroffene Normen | Anlage 1 WaffG |
Weiterführend
- Hintergrund im Ratgeber: Anlage 1 WaffG: Begriffsbestimmungen, Waffenbegriff und Kategorien A bis C
- Bibliothek nach Prüfungskapiteln
Fundstelle
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2023, 22 K 6330/21
Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.