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Verwaltungsgericht Köln · 25.06.2025
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1113/25
Unbrauchbarmachung und Herausgabe sind sofort vollziehbar
Was wurde entschieden?
Zusätzlich stellte das Gericht klar, dass seit der Gesetzesänderung vom 31. Oktober 2024 auch die Anordnungen zur Unbrauchbarmachung und Herausgabe kraft § 46 Absatz 6 WaffG sofort vollziehbar sind, unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegen den Widerruf selbst.
Angaben zur Entscheidung
| Gericht | Verwaltungsgericht Köln |
|---|---|
| Instanz | Sonstige |
| Aktenzeichen | 20 L 1113/25 |
| Entscheidungsdatum | 25.06.2025 |
| Rechtsgrundlage | § 46 WaffG |
| Betroffene Normen | § 45 WaffG, § 46 WaffG |
Weiterführend
- Hintergrund im Ratgeber: Waffenbesitzkarte-Widerruf: § 45/46 WaffG erklärt
- Bibliothek nach Prüfungskapiteln
Fundstelle
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom 25.06.2025, 20 L 1113/25
Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.