Startseite/Urteile/20 L 1113/25

Verwaltungsgericht Köln · 25.06.2025

Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1113/25

Unbrauchbarmachung und Herausgabe sind sofort vollziehbar

Was wurde entschieden?

Zusätzlich stellte das Gericht klar, dass seit der Gesetzesänderung vom 31. Oktober 2024 auch die Anordnungen zur Unbrauchbarmachung und Herausgabe kraft § 46 Absatz 6 WaffG sofort vollziehbar sind, unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegen den Widerruf selbst.

Angaben zur Entscheidung

GerichtVerwaltungsgericht Köln
InstanzSonstige
Aktenzeichen20 L 1113/25
Entscheidungsdatum25.06.2025
Rechtsgrundlage§ 46 WaffG
Betroffene Normen§ 45 WaffG, § 46 WaffG

Weiterführend

Fundstelle

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom 25.06.2025, 20 L 1113/25

Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.