Waffenbesitzkarte-Widerruf: wann die Erlaubnis wegfällt und was mit den Waffen passiert
Zuletzt aktualisiert: · Team von waffensachkunde-quiz.de
Sie haben eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein und fragen sich, was passiert, wenn die Behörde später Probleme mit Zuverlässigkeit, Eignung oder Bedürfnis sieht? Genau das klären § 45 und § 46 WaffG: wann eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden muss oder kann, ob Rechtsmittel die Wirkung aufschieben und was anschließend mit Waffen, Munition und den Erlaubnisurkunden passiert. Für die Sachkundeprüfung zählt das, weil nicht nur die Erteilungsvoraussetzungen der Zuverlässigkeit, sondern auch ihr späterer Wegfall beherrscht werden sollten.
Stand: 08/2026
Wann wird die Waffenbesitzkarte widerrufen?
Die Waffenbesitzkarte wird widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. § 45 Absatz 2 Satz 1 WaffG formuliert das zwingend mit „ist zu widerrufen"; ein typischer Prüfungsfall ist der spätere Wegfall von Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung.
Wichtig ist die zeitliche Trennung: Der Widerruf betrifft neue Tatsachen nach Erteilung, während die Rücknahme einen schon bei Erteilung vorhandenen, aber erst später bekannt gewordenen Mangel erfasst. Für den Prüfungsstoff zu Zuverlässigkeit und Eignung ergänzt das den Blick auf die Ersterteilung nach § 5 und § 6 WaffG um den späteren Wegfall der Voraussetzungen.
Was ist der Unterschied zwischen Rücknahme und Widerruf?
Der Unterschied liegt im Zeitpunkt des Problems: Rücknahme betrifft einen Fehler, der schon bei Erteilung vorlag, Widerruf einen Umstand, der erst später eintritt. § 45 Absatz 1 WaffG sagt deshalb „ist zurückzunehmen", wenn die Erlaubnis hätte versagt werden müssen; § 45 Absatz 2 Satz 1 WaffG sagt „ist zu widerrufen", wenn nachträglich versagungsrelevante Tatsachen eintreten.
Daneben gibt es einen echten Ermessensfall: Nach § 45 Absatz 2 Satz 2 WaffG kann die Erlaubnis auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Für Prüfung und Praxis ist deshalb die Unterscheidung „Muss-Fall" bei Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 versus „Kann-Fall" bei Absatz 2 Satz 2 zentral.
| Fall | Rechtsgrundlage | Spielraum der Behörde |
|---|---|---|
| Mangel bestand schon bei Erteilung, wird erst später bekannt | § 45 Abs. 1 WaffG | Muss: „ist zurückzunehmen" |
| Tatsachen treten erst nach Erteilung ein (z. B. Zuverlässigkeit/Eignung entfällt) | § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG | Muss: „ist zu widerrufen" |
| Inhaltliche Beschränkungen werden nicht beachtet | § 45 Abs. 2 S. 2 WaffG | Kann-Widerruf |
| Vorübergehender Wegfall des Bedürfnisses bei reiner Besitzerlaubnis | § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG | Von Widerruf kann abgesehen werden |
Muss die Behörde immer widerrufen oder gibt es Ausnahmen?
Beim Wegfall von Versagungsvoraussetzungen ist der Widerruf grundsätzlich zwingend, aber beim Bedürfnis gibt es für Besitzerlaubnisse eine gesetzliche Ausnahme. Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 WaffG kann bei vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses — und aus besonderen Gründen auch beim endgültigen Wegfall — von einem Widerruf abgesehen werden.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Erlaubnisse zum Führen einer Waffe. § 45 Absatz 3 Satz 2 WaffG stellt ausdrücklich klar, dass Satz 1 nicht gilt, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt. Für den Waffenschein ist der Spielraum also enger als für eine reine Besitzerlaubnis wie die Waffenbesitzkarte.
Was passiert mit Waffen und Dokumenten nach dem Widerruf?
Nach Rücknahme oder Widerruf müssen die Erlaubnisurkunden unverzüglich zurückgegeben werden, und für die Waffen setzt die Behörde eine angemessene Frist. § 46 Absatz 1 WaffG verlangt die unverzügliche Rückgabe aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde; § 46 Absatz 2 WaffG ordnet an, dass Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind.
Das Gesetz nennt nur eine „angemessene Frist" — keine konkrete Zahl. Innerhalb dieser Frist bestehen genau zwei gesetzliche Wege mit Nachweispflicht gegenüber der Behörde: die Waffe/Munition dauerhaft unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher (§ 46 Abs. 2 WaffG).
Für Fälle ohne vorherige Erlaubnis regelt § 46 Absatz 3 WaffG dieselbe Grundfolge. § 46 Absatz 4 WaffG betrifft demgegenüber die strengere sofortige Sicherstellung: Sie greift nicht nur bei einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Absatz 1 oder 2 WaffG, sondern auch, wenn Tatsachen einen bevorstehenden Missbrauch oder einen Erwerb durch einen Nichtberechtigten nahelegen — und erlaubt der Behörde zusätzlich eine bis zu sechsmonatige vorläufige Sicherstellung schon während der laufenden Prüfung von Rücknahme oder Widerruf, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter vorliegen.
Kann ich gegen den Widerruf vorgehen und hat mein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung?
Gegen Rücknahme oder Widerruf kann zwar vorgegangen werden, aber bei bestimmten Gründen schiebt ein Rechtsmittel die Wirkung nicht auf. § 45 Absatz 5 WaffG bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung haben, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird.
Praktisch bedeutet das: Geht es um Erteilungsvoraussetzungen wie Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2, ist die Erlaubnis nicht bis zum Abschluss des Rechtsstreits weiter wirksam. Für Inhaber wird dann unmittelbar relevant, was § 46 WaffG zu Urkunden, Fristsetzung und möglicher Sicherstellung regelt. Seit der Gesetzesänderung vom 31. Oktober 2024 gilt das nicht nur für den Widerruf selbst: § 46 Absatz 6 WaffG ordnet zusätzlich an, dass auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Folgemaßnahmen nach § 46 Absatz 1 bis 5 WaffG — also gegen die Anordnung, Waffen unbrauchbar zu machen oder abzugeben, und gegen die Rückgabepflicht der Urkunden — keine aufschiebende Wirkung haben. Wer die Herausgabe verweigert, kann sich also nicht mehr darauf berufen, der Widerspruch gegen den Widerruf laufe noch.
Was passiert, wenn ich bei der Überprüfung nicht mitwirke?
Wer bei einer Überprüfung erforderlicher Voraussetzungen die Mitwirkung verweigert, muss damit rechnen, dass die Behörde den Wegfall der Voraussetzung vermutet. Genau das erlaubt § 45 Absatz 4 WaffG für den Fall, dass bei der Überprüfung des weiteren Vorliegens vorgeschriebener Tatbestandsvoraussetzungen nicht mitgewirkt wird.
Die Vorschrift ist für die Praxis wichtig, weil die Behörde den Wegfall dann nicht positiv beweisen muss, sondern ihn vermuten kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die betroffene Person hierauf hingewiesen wird; diese Hinweispflicht nennt § 45 Absatz 4 WaffG ausdrücklich.
Streitfälle aus der Praxis: Widerruf und seine Folgen vor Gericht
Wie eng Widerruf, Eilrechtsschutz und die Grenzen des § 45 Absatz 4 WaffG in der Praxis zusammenhängen, zeigen zwei Verfahren zu unterschiedlichen Aspekten der Vorschrift.
Fall 1 — Eilantrag gegen Widerruf und Herausgabeanordnung erfolglos
Ein Waffenbesitzer hatte den Schlüssel zu seinem Waffenschrank bis zur Installation eines Tresors der Sicherheitsstufe B nicht ordnungsgemäß verwahrt. Die Behörde widerrief seine Waffenbesitzkarten und ordnete zugleich an, die eingetragenen Waffen und die Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sowie die Waffenbesitzkarten herauszugeben. Sein Eilantrag gegen beide Maßnahmen blieb erfolglos: Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte den Widerruf nach § 45 Absatz 2 Satz 1 WaffG als offensichtlich rechtmäßig — schon ein einmaliger, nicht unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten kann die Prognose künftiger Sorglosigkeit tragen. Zusätzlich stellte das Gericht klar, dass seit der Gesetzesänderung vom 31. Oktober 2024 auch die Anordnungen zur Unbrauchbarmachung und Herausgabe kraft § 46 Absatz 6 WaffG sofort vollziehbar sind, unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegen den Widerruf selbst. (VG Köln, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 20 L 1113/25)
Fall 2 — Kein Beweisverwertungsverbot aus § 45 Absatz 4 WaffG
Bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle übergab ein Waffenbesitzer den Polizeibeamten einen Revolver, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser geladen war, und beschränkte anschließend zeitweise den Zutritt zu weiteren Räumen. Die Behörde widerrief seine Waffenbesitzkarte, erklärte den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte beides: Die Aufbewahrung eines geladenen Revolvers verstößt gegen grundlegende Sorgfaltspflichten, und auch eine einmalige, rechtswidrige Verweigerung der Zutrittsgestattung kann als gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG gewertet werden. Der Kläger hatte argumentiert, die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse dürften wegen Verfahrensfehlern nicht verwertet werden — das Gericht widersprach ausdrücklich: Aus § 45 Absatz 4 Satz 1 WaffG lässt sich kein Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse aus einer fehlerhaft durchgeführten Aufbewahrungskontrolle ableiten. Die Vorschrift regelt allein die Vermutungswirkung bei verweigerter Mitwirkung, keinen Ausschluss anderweitig gewonnener Erkenntnisse. (VG Hamburg, Urteil vom 18.11.2019, Az. 9 K 4459/17)
Für die Sachkundeprüfung folgt aus beiden Fällen: § 45 Absatz 4 WaffG ist eine reine Vermutungsregel zugunsten der Behörde bei verweigerter Mitwirkung — sie schützt Betroffene nicht davor, dass rechtswidrig oder verfahrensfehlerhaft gewonnene Erkenntnisse trotzdem verwertet werden. Und seit der Reform von 2024 endet der Rechtsschutz gegen einen Widerruf nicht mehr bei der bloßen Erlaubnis: Auch die praktischen Folgemaßnahmen nach § 46 WaffG sind regelmäßig sofort vollziehbar.
Häufige Fragen
Wann ist eine Erlaubnis zurückzunehmen?
Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen (§ 45 Abs. 1 WaffG).
Wann ist eine Erlaubnis zu widerrufen?
Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).
Gibt es auch einen Kann-Widerruf?
Ja. Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WaffG).
Muss ich die WBK oder den Waffenschein nach Widerruf abgeben?
Ja. Werden Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen, hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 WaffG).
Welche Frist habe ich für meine Waffen nach dem Widerruf?
Das Gesetz nennt keine feste Tages- oder Wochenfrist, sondern eine „angemessene Frist“. Innerhalb dieser Frist sind die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen; der Nachweis darüber ist gegenüber der Behörde zu führen (§ 46 Abs. 2 WaffG).
Hat ein Widerspruch gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung?
Nicht immer. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 45 Abs. 5 WaffG).
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 45 WaffG — Rücknahme und Widerruf (gesetze-im-internet.de)
- § 46 WaffG — Weitere Maßnahmen (gesetze-im-internet.de)
- § 5 WaffG — Zuverlässigkeit (gesetze-im-internet.de)
- § 4 WaffG — Voraussetzungen für eine Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- VG Köln, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 20 L 1113/25 (nrwe.justiz.nrw.de)
- VG Hamburg, Urteil vom 18.11.2019, Az. 9 K 4459/17 (openJur)
Stand: 08/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
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