Voreintrag Waffenbesitzkarte: Jahresfrist, Ausnahmen und Anzeige nach dem Kauf
Zuletzt aktualisiert: · Team von waffensachkunde-quiz.de
In Waffenforen taucht regelmäßig dieselbe Verwechslung auf: „Der Voreintrag ist abgelaufen — kann ich ihn einfach verlängern?“ und „Nach dem Kauf habe ich doch schon den Voreintrag, warum soll ich noch anzeigen?“ Der Voreintrag ist die Erlaubnis vor dem Erwerb. Die Anzeige kommt danach. Dieser Artikel trennt beide Fristen am Gesetzestext.
Stand: 09/2026
Verantwortlich: Team von waffensachkunde-quiz.de (Organisation, keine namentliche Prüferperson). Methode: Wortlaut von § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 3 und 6, § 37a, § 37g und § 53 WaffG auf gesetze-im-internet.de, abgeglichen mit der BVA-Formularseite zum Voreintrag (Stand 05.11.2025). Zweck: Sachkunde nach § 7 WaffG. Automatisiert erstellt, gegen Primärquellen gegengelesen.
Wofür steht der Voreintrag in der Waffenbesitzkarte?
Der Voreintrag ist die Erlaubnis zum Erwerb einer konkreten Schusswaffe, die die Waffenbehörde in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte einträgt, bevor der Käufer die tatsächliche Gewalt erlangt. § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG erteilt die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte; Satz 2 verlangt für Schusswaffen die Angabe von Art, Anzahl und Kaliber.
Das Wort „Voreintrag“ steht nicht im Waffengesetz. Behörden und das Bundesverwaltungsamt bezeichnen so die einjährige Erwerbserlaubnis des Satzes 3. Aufbauend auf Waffenschein gegen Waffenbesitzkarte gilt: Der Voreintrag erlaubt den Erwerb, nicht das Führen in der Öffentlichkeit.
Wie lange gilt der Voreintrag Waffenbesitzkarte?
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt nach § 10 Absatz 1 Satz 3 WaffG für die Dauer eines Jahres; die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Das Gesetz enthält keine Verlängerung dieser Jahresfrist. Läuft sie ab, ohne dass erworben wurde, ist für denselben Vorgang eine neue Erwerbserlaubnis nötig — das Forumsthema „einfach verlängern“ findet im WaffG keine Stütze.
Die Jahresfrist misst den Zeitraum vom Erteilen der Erwerbserlaubnis bis zum Erwerb. Sie ersetzt nicht die spätere Anzeige. Wer die Waffe innerhalb des Jahres kauft, löst die Zwei-Wochen-Pflichten nach § 37a und § 37g WaffG aus, nicht eine Verlängerung des Voreintrags.
Wer braucht keinen Voreintrag?
Einen Voreintrag nach § 10 Absatz 1 Satz 3 WaffG braucht, wer die Erwerbserlaubnis nicht schon aus einer anderen Vorschrift hat. Zwei gesetzliche Ausnahmen sind prüfungsrelevant: die unbefristete Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 6 WaffG für die dort genannten Waffenarten (gelbe Waffenbesitzkarte) und der Langwaffenerwerb mit Jahresjagdschein.
| Fall | Voreintrag vor dem Kauf? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Allgemeine (grüne) Waffenbesitzkarte | Ja. Erwerbserlaubnis ein Jahr; Art, Anzahl und Kaliber angeben | § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 WaffG |
| Gelbe Waffenbesitzkarte, privilegierte Waffenarten | Nein, abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3; höchstens zehn der genannten Waffen; in der Regel höchstens zwei Erwerbe in sechs Monaten | § 14 Abs. 6; § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG |
| Jahresjagdschein, Jagdlangwaffe | Nein. Binnen zwei Wochen nach dem Erwerb Waffenbesitzkarte beantragen | § 13 Abs. 3 WaffG |
| Jahresjagdschein, Kurzwaffe | Ja. Keine Bedürfnisprüfung für zwei Kurzwaffen, aber Erwerbserlaubnis ein Jahr | § 13 Abs. 2 Satz 2; § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG |
Die Farben der Karten und welche Waffenarten auf die gelbe Karte gehören, stehen im Artikel gelbe, grüne und rote Waffenbesitzkarte. Den Jagdweg mit Jahresjagdschein gegen Tagesjagdschein und Jugendjagdschein vertieft die Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 13 WaffG. Sportliches Bedürfnis, Aktivität und die Mengen 3+2 behandelt § 14 WaffG.
Was muss nach dem Kauf angezeigt werden?
Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis hat der zuständigen Behörde den Erwerb fertiggestellter erlaubnispflichtiger Schusswaffen binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 37a Satz 1 Nummer 2 WaffG). Dieselbe Frist gilt für Überlassung und für die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils.
Gleichzeitig mit dieser Anzeige ist die Waffenbesitzkarte zur Eintragung oder Berichtigung vorzulegen (§ 37g Absatz 1 WaffG). Voreintrag und Eintragung sind also zwei Akte: Der Voreintrag legitimiert den Kauf, die Eintragung dokumentiert den vollzogenen Erwerb. Wer mit gelber Waffenbesitzkarte ohne Voreintrag kauft, bleibt anzeige- und vorlagepflichtig. Wer als Jahresjagdscheininhaber eine Jagdlangwaffe erwirbt, beantragt binnen zwei Wochen die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG) — das ist ein Antrag, keine Anzeige nach § 37a, und die Bußgeldvorschrift verweist gesondert darauf.
Was gilt, wenn Frist oder Erlaubnis fehlen?
Eine Anzeige nach § 37a, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet wird, ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Nummer 8 WaffG. Wer die Waffenbesitzkarte entgegen § 37g Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt nach § 53 Absatz 1 Nummer 19 WaffG ordnungswidrig. Wer als Jahresjagdscheininhaber die Waffenbesitzkarte nach Langwaffenerwerb nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, handelt nach § 53 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG ordnungswidrig. Die Geldbuße kann nach § 53 Absatz 2 WaffG bis zu zehntausend Euro betragen.
Davon zu trennen ist der Erwerb ohne die erforderliche Erlaubnis: § 52 Absatz 3 Nummer 2 WaffG stellt den Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 WaffG unter Strafe. Der Voreintrag ist genau diese Erlaubnis, soweit das Gesetz sie nicht an anderer Stelle ersetzt. In Foren wird oft nur die verspätete Anzeige diskutiert; fehlende Erwerbserlaubnis und verspätete Anzeige sind verschiedene Tatbestände.
Warum das in der Sachkundeprüfung zählt
Die Sachkunde nach § 7 WaffG verlangt Kenntnisse der waffenrechtlichen Vorschriften. Typische Denkfehler in Prüfungsfragen sind: gelbe Karte mit grüner Jahresfrist verwechseln, Jagdlangwaffe und Kurzwaffe gleichsetzen, Voreintrag und Eintragung für denselben Akt halten. Wer die Entscheidungstabelle kann, trennt Erwerbserlaubnis, Besitzserlaubnis und Anzeigepflicht — unabhängig davon, wie lange die Behörde für den Stempel braucht.
Häufige Fragen
Was ist ein Voreintrag in der Waffenbesitzkarte?
Der Voreintrag ist die Erlaubnis zum Erwerb einer bestimmten Schusswaffe, die die Behörde vor dem Kauf in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte einträgt. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 WaffG sind Art, Anzahl und Kaliber anzugeben; Satz 3 begrenzt die Erwerbserlaubnis auf ein Jahr, während die Besitzserlaubnis in der Regel unbefristet erteilt wird.
Wie lange gilt der Voreintrag Waffenbesitzkarte?
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt nach § 10 Absatz 1 Satz 3 WaffG für die Dauer eines Jahres. Das Waffengesetz sieht für diese Jahresfrist keine Verlängerung vor. Wer innerhalb des Jahres nicht erwirbt, braucht für denselben Vorgang eine neue Erwerbserlaubnis.
Brauche ich für die Waffen der gelben Waffenbesitzkarte einen Voreintrag?
Nein, nicht für die in § 14 Absatz 6 WaffG genannten Waffenarten. Sportschützen mit unbefristeter Erwerbserlaubnis nach Absatz 6 dürfen bis zu zehn dort aufgezählte Waffen ohne die Jahresbefristung des § 10 Absatz 1 Satz 3 erwerben. Andere Waffenarten laufen weiter über die allgemeine Waffenbesitzkarte mit Voreintrag. Nach dem Kauf bleibt die Anzeige nach § 37a Satz 1 WaffG binnen zwei Wochen; innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden (§ 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG).
Wann muss der Waffenkauf der Behörde angezeigt werden?
Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten Erwerbs- und Besitzserlaubnis hat den Erwerb fertiggestellter erlaubnispflichtiger Schusswaffen der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 37a Satz 1 Nummer 2 WaffG). Gleichzeitig ist die Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorzulegen (§ 37g Absatz 1 WaffG).
Was passiert, wenn die Anzeige oder der Antrag auf die Waffenbesitzkarte zu spät kommt?
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige nach § 37a WaffG ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 Absatz 1 Nummer 8 WaffG). Wer als Jahresjagdscheininhaber nach Erwerb einer Jagdlangwaffe die Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, handelt nach § 53 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG ordnungswidrig. Wer die Waffenbesitzkarte entgegen § 37g Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt nach § 53 Absatz 1 Nummer 19 WaffG ordnungswidrig. Der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis ist daneben nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 WaffG strafbewehrt.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 10 Abs. 1 WaffG — Waffenbesitzkarte, Angabe von Art, Anzahl und Kaliber, einjährige Erwerbserlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WaffG — Jahresjagdschein, Langwaffe ohne Erwerbserlaubnis, Kurzwaffe mit Voreintrag (gesetze-im-internet.de)
- § 14 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 WaffG — zwei Erwerbe in sechs Monaten; unbefristete Erwerbserlaubnis bis zu zehn privilegierter Waffen (gesetze-im-internet.de)
- § 37a WaffG — Anzeige von Überlassung, Erwerb und Bearbeitung binnen zwei Wochen (gesetze-im-internet.de)
- § 37g Abs. 1 WaffG — Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Eintragung (gesetze-im-internet.de)
- § 53 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 19, Abs. 2 WaffG — Ordnungswidrigkeiten bei verspätetem Antrag, Anzeige oder Vorlage (gesetze-im-internet.de)
- § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG — Strafbewehrung des Erwerbs einer Schusswaffe ohne Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- Bundesverwaltungsamt: Antrag auf Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe (Voreintrag), Stand 05.11.2025 (bva.bund.de)
Qualitative Community-Signale, keine Rechtsquelle: WAFFEN-online-Forum, Threads „Voreintrag verfällt, einfach erneuern?“ (Seite 2), „Antrag/Voreintrag/Eintrag WBK – jeweils 15 Wochen“ (30.05.2024) und „Mehr als zwei Voreinträge / Voreinträge während der Sperrzeit“. Die Behördenbezeichnung „Voreintrag“ folgt der BVA-Formularseite; die Jahresfrist selbst steht in § 10 Absatz 1 Satz 3 WaffG.
Stand: 09/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
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