Sind Druckluftwaffen seit Juli 2025 erlaubnispflichtig?
Zuletzt aktualisiert: · Team von waffensachkunde-quiz.de
In Foren kursiert seit der Gesetzesänderung der Satz „Luftdruckwaffen sind ab sofort illegal“. Die Frage, ob Druckluftwaffen erlaubnispflichtig geworden sind, trifft genau diesen Denkfehler: Die 7,5-Joule-Grenze gilt weiter — neu erfasst sind bestimmte mehrschüssige Waffen für lange Geschosse, nicht das klassische Sport-Luftgewehr.
Stand: 09/2026
Verantwortlich: Team von waffensachkunde-quiz.de (Organisation, keine namentliche Prüferperson). Methode: Wortlaut von Anlage 2 und § 2 WaffG auf gesetze-im-internet.de gegen BT-Drs. 21/633 und BGBl. 2025 I Nr. 171. Zweck: Sachkunde nach § 7 WaffG. Automatisiert erstellt, gegen Primärquellen gegengelesen.
Was hat sich am 24. Juli 2025 geändert?
Seit dem 24. Juli 2025 gilt eine neu gefasste Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 WaffG: Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen mit kalten Treibgasen bleiben bei höchstens 7,5 Joule und dem Kennzeichen „F im Fünfeck“ nur dann erlaubnisfrei, wenn sie nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist.
Grundlage ist das Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171). Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/633, Begründung zu Nummer 6) stützt sich auf Untersuchungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundespolizei aus dem Frühjahr 2025 zu Nadelgeschossen mit Treibspiegel. Aufbauend auf den Begriffsbestimmungen der Anlage 1 WaffG und der Waffenliste der Anlage 2 Abschnitt 1 geht es hier um die Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt.
Welche Druckluftwaffen bleiben erlaubnisfrei?
Herkömmliche Luftgewehre und Luftpistolen mit höchstens 7,5 Joule und F-im-Fünfeck bleiben erlaubnisfrei, wenn sie nicht zum mehrschüssigen Verschießen von Geschossen über 30 mm Länge beschaffen sind. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nach § 2 Absatz 1 WaffG nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
| Fall | Erwerb und Besitz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Luftgewehr/Luftpistole ≤ 7,5 J, F-im-Fünfeck, nicht mehrschüssig für Geschosse > 30 mm | erlaubnisfrei ab 18 Jahren | Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 1.1 Buchst. a WaffG; § 2 Abs. 1 WaffG |
| Mehrschüssig für Geschosse > 30 mm, F-Bestätigung am 24.07.2025 oder später | erlaubnispflichtig | Nr. 1.1 Buchst. a und b; BT-Drs. 21/633 (nicht rückwirkend) |
| Hergestellt vor dem 1.1.1970 (BRD) bzw. vor dem 2.4.1991 (DDR) und damals in den Handel gebracht | erlaubnisfrei | Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 1.2 WaffG |
| Zum Spiel bestimmte Schusswaffe ≤ 0,5 J, nicht über 0,5 J umbaubar | vom WaffG ausgenommen (außer § 42a) | Anlage 2 Abschnitt 3 UA 2 Nr. 1 WaffG |
| Über 7,5 Joule ohne passende Freistellung | erlaubnispflichtig | Umgang bedarf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2) |
Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung der konkreten Waffe. Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand erfasst oder wie er einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde nach § 2 Absatz 5 WaffG; die Entscheidung ist allgemein verbindlich.
Was bedeutet „mehrschüssig“ und „Geschosse über 30 mm“?
Die Nummer 1.1 definiert Mehrschüssigkeit nicht selbst. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/633, Begründung zu Nummer 6) umschreibt sie als Abgabe mehrerer Schüsse gleichzeitig oder in sehr kurzer Abfolge, ohne erneutes manuelles Laden eines Geschosses in den Lauf; die Erlaubnispflicht greift nur, wenn sich diese Mehrschüssigkeit auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm bezieht.
BT-Drs. 21/633 (Begründung zu Nummer 6) nennt vorladbare Mehrläufe, revolverähnliche Anordnungen oder magazinartige Zuführung. Dieselbe Begründung schreibt, Geschosse unterhalb der 30-mm-Grenze besäßen nicht die nötige Flugstabilität, um das Ziel sicher zu erreichen. Übliche Diabolos liegen deutlich darunter.
Gilt ein Bestandsschutz für vorhandene F-im-Fünfeck-Waffen?
Nach der Gesetzesbegründung und der BMI-Klarstellung gilt die neue Erlaubnispflicht nicht rückwirkend für Waffen, die nach der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften; der Wortlaut der Nummer 1.1 Buchstabe b ist ohne diese Auslegung zweideutig, eine Gerichtsentscheidung dazu liegt hier nicht vor.
Nummer 1.1 stellt Erwerb und Besitz frei, „sofern“ Buchstabe a und Buchstabe b erfüllt sind. Buchstabe b verlangt, dass die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens „nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist“. Isoliert gelesen könnte das den Altbestand aus Nummer 1.1 herausfallen lassen. BT-Drs. 21/633 (Begründung zu Nummer 6) schreibt dagegen, die Erlaubnispflicht werde nicht rückwirkend angeordnet und gelte nur für Waffen, deren F-Bestätigung oder deren Kennzeichen-Aufbringen durch ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten erfolgt. Das BMI hat laut VDB (25./28. Juli 2025) denselben Stand mitgeteilt. Für herkömmlich gestaltete Sportwaffen bleibt es nach der Begründung bei der bewährten Rechtslage.
Darf ich eine erlaubnisfreie Druckluftwaffe führen?
Nein — die Freistellung der Nummer 1.1 gilt nur für Erwerb und Besitz, nicht für das Führen in der Öffentlichkeit; Druckluftwaffen stehen nicht in der Liste des erlaubnisfreien Führens (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 3 WaffG).
Der Kleine Waffenschein betrifft Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, nicht das Luftgewehr. Das Schießen auf einer Schießstätte im Sinne des § 27 WaffG bleibt nach § 12 Absatz 4 WaffG erlaubnisfrei; die Einzelheiten stehen im Artikel zum erlaubnisfreien Umgang nach § 12 WaffG.
Was gilt für Spielzeugwaffen unter 0,5 Joule?
Spielzeug-Schusswaffen mit höchstens 0,5 Joule, die sich nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen über diese Grenze bringen lassen, sind nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a WaffG ausgenommen; die neue Erlaubnispflicht der Nummer 1.1 ändert daran nichts.
Häufige Fragen
Sind Druckluftwaffen seit Juli 2025 erlaubnispflichtig?
Nicht pauschal. Erlaubnisfrei bleiben Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen mit höchstens 7,5 Joule und F-im-Fünfeck, wenn sie nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse über 30 mm Länge mehrschüssig sind (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 Buchstabe a WaffG). Neu erlaubnispflichtig sind nach der amtlichen Auslegung nur Waffen, deren F-Bestätigung am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde und die in Bezug auf Geschosse über 30 mm mehrschüssig sind.
Gilt ein Bestandsschutz für vorhandene Waffen mit F im Fünfeck?
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/633) und der BMI-Klarstellung ja für Waffen, die nach der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften. Der Wortlaut der Nummer 1.1 Buchstabe b ist ohne diese Auslegung zweideutig; eine Gerichtsentscheidung dazu liegt hier nicht vor. Für die Behördenanwendung hat das BMI mitgeteilt, dass keine Rückwirkung eintritt.
Brauche ich eine Waffenbesitzkarte für eine Luftpistole unter 7,5 Joule?
Für eine herkömmliche Luftpistole oder ein Luftgewehr mit höchstens 7,5 Joule, F-im-Fünfeck und ohne Beschaffenheit zum mehrschüssigen Verschießen von Geschossen über 30 mm Länge nicht. Erwerb und Besitz sind dann nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG erlaubnisfrei. Der Umgang bleibt nach § 2 Absatz 1 WaffG Personen vorbehalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Darf ich eine erlaubnisfreie Druckluftwaffe in der Öffentlichkeit führen?
Nein, nicht erlaubnisfrei. Die Freistellung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG betrifft Erwerb und Besitz, nicht das Führen. Die Liste des erlaubnisfreien Führens in Nummer 3 derselben Untergliederung nennt Druckluftwaffen nicht. Das Schießen auf einer Schießstätte im Sinne des § 27 WaffG bleibt nach § 12 Absatz 4 WaffG erlaubnisfrei.
Fallen Spielzeugwaffen unter 0,5 Joule unter die neue Erlaubnispflicht?
Nein. Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind und höchstens 0,5 Joule erteilen, sind nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a WaffG ausgenommen, sofern sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen über 0,5 Joule gebracht werden können. Die Änderung der Nummer 1.1 erfasst diese Gruppe nicht.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Anlage 2 WaffG — Waffenliste, Nr. 1.1, 1.2 und Abschnitt 3 (gesetze-im-internet.de)
- § 2 WaffG — Grundsätze, Erlaubnis, Verbot (gesetze-im-internet.de)
- § 12 WaffG — Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (gesetze-im-internet.de)
- § 27 WaffG — Schießstätten (gesetze-im-internet.de)
- BT-Drs. 21/633 — Beschlussempfehlung und Begründung zu Nummer 6 (30 mm, nicht rückwirkend)
- BGBl. 2025 I Nr. 171 — Verkündung des Änderungsgesetzes
- Bundesregierung: Risiken neuer Druckluftwaffen eindämmen
- VDB, 25./28.07.2025 — Wortlaut der BMI-Klarstellung zur Nicht-Rückwirkung
Community-Signale: Die vom VDB benannte „zweite Lesart“ (alle bereits zugelassenen F-Waffen betroffen) und gleichlautende Fehllektüren in Schießsport-Foren wurden als qualitative Nachfrage-Signale ausgewertet, nicht als Rechtsquelle.
Stand: 09/2026. Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG). waffensachkunde-quiz.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
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