Altersgrenzen für Kinder und Jugendliche nach § 2 und § 3 WaffG

Stand: 10/2026•Kategorie: Erlaubnis & Waffenliste•Lesezeit: ca. 7 Minuten

Recherche & Rechtsstand: Abgleich gegen gesetze-im-internet.de (Waffengesetz und AWaffV) durch waffensachkunde-quiz.de. Zweck: Altersgrenzen für Prüfungskandidaten der Waffensachkunde nach § 7 WaffG in einer Karte zu bündeln. Keine Rechtsberatung.

In einem Waffenforum fragte ein Nutzer am 30. April 2025: „Wie alt muss man sein um an einer Waffensachkundeausbildung nach WaffG §7 teilnehmen zu dürfen?“ Forenbeiträge ersetzen das Gesetz nicht. Die Altersgrenzen für Kinder und Jugendliche im WaffG stehen in § 2 Abs. 1 WaffG und § 3 WaffG, in der Anlage 1 und in § 27 WaffG.

Ab welchem Alter gilt der Umgang nach § 2 Abs. 1 WaffG?

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG). Eine Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG dasselbe Alter voraus. Die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen stehen im Ratgeber zu Bedürfnis und Erlaubnis.

Was erlaubt § 3 WaffG Kindern und Jugendlichen?

Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; Jugendliche sind Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 10 und 11 WaffG). Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 WaffG unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen (§ 3 Abs. 1 WaffG). Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 WaffG Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben (§ 3 Abs. 2 WaffG). Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (§ 3 Abs. 3 WaffG).

Welche Altersgrenzen Kinder und Jugendliche im WaffG treffen — die Karte

Die Tabelle ordnet die abgerufenen Alterserfordernisse einer Situation zu. Sie ersetzt nicht die Einzelnorm.

SituationAlter / GruppeFundstelle
Umgang mit Waffen oder Munition18. Lebensjahr vollendet§ 2 Abs. 1 WaffG
Kind / Jugendlichernoch nicht 14 / mindestens 14, noch nicht 18Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 10 und 11 WaffG
Ausbildung oder ArbeitJugendliche unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten§ 3 Abs. 1 WaffG
Geprüfte ReizstoffsprühgeräteJugendliche§ 3 Abs. 2 WaffG
Ausnahme von AlterserfordernissenKinder und Jugendliche, besondere Gründe, keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen§ 3 Abs. 3 WaffG
Erlaubnis allgemein18. Lebensjahr vollendet§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG
Sport: Erwerb und Besitz21. Lebensjahr vollendet; gilt nicht für die Waffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG (bis 5,6 mm lfB Randfeuer, Mündungsenergie höchstens 200 Joule, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, genehmigte Sportordnung)§ 14 Abs. 1 WaffG
Zeugnis geistige Eignungnoch nicht 25, erstmalige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe; gilt nicht für Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG§ 6 Abs. 3 WaffG
Jäger (Inhaber eines gültigen Jagdscheins) und Zeugnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG gilt nicht§ 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG
Jugendjagdscheinkeine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz; ohne Erlaubnis nur für die Dauer der Jagd oder des jagdlichen Trainings, einschließlich nicht schussbereiten Führens§ 13 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 WaffG
Schießstätte: Druckluft, Federdruck, kalte TreibgaseKinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind; unter Obhut; Einverständnis oder Anwesenheit des Sorgeberechtigten§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG
Schießstätte: sonstige Schusswaffen bis 5,6 mm lfB für Munition mit Randfeuerzündung, Mündungsenergie höchstens 200 J, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleinerJugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind; unter Obhut; Einverständnis oder Anwesenheit des Sorgeberechtigten§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG
Jägerausbildung ab 1414. Lebensjahr vollendet; nicht schussbereite Jagdwaffen unter Aufsicht eines Ausbilders (§ 13 Abs. 8); Schießen mit Jagdwaffen in der Ausbildung (§ 27 Abs. 5); Einverständnis von Sorgeberechtigtem und Ausbildungsleiter in Berechtigungsbescheinigung§ 13 Abs. 8 und § 27 Abs. 5 WaffG

Welche Altersgrenzen gelten für Erlaubnis, Sport und Jagd?

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Satz 1 gilt nicht für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Dieser Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Jäger im Sinne von § 13 Abs. 1 WaffG sind Inhaber eines gültigen Jagdscheines. Inhabern eines Jugendjagdscheines wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt (§ 13 Abs. 7 Satz 1 WaffG). Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen (§ 13 Abs. 7 Satz 2 WaffG). Vertiefung: Sportschützen, persönliche Eignung, Jäger, Bedürfnis und Erlaubnis.

Welche Altersgrenzen gelten auf Schießstätten nach § 27 WaffG?

Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, gestattet werden; Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 27 Abs. 3 Satz 5 WaffG). Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen (§ 27 Abs. 4 WaffG). An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, gestattet werden; bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient (§ 27 Abs. 6 WaffG). Softair und Paintball: eigener Ratgeber.

Gibt es ein Mindestalter für die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG?

§ 7 Abs. 1 WaffG nennt eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle oder den Nachweis durch Tätigkeit oder Ausbildung; ein Mindestalter steht dort nicht. § 1 AWaffV und § 2 AWaffV regeln Umfang und Ablauf der Prüfung und nennen ebenfalls kein Mindestalter. Der praktische Teil schließt den Nachweis der Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV ein. Wer als Kind oder Jugendlicher in einer Schießstätte schießt, bleibt an § 27 Abs. 3, 4 und 6 WaffG gebunden; für das Schießen mit Jagdwaffen in der Jägerausbildung gilt zusätzlich § 27 Abs. 5 WaffG. Ablauf: Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter darf man nach § 2 Abs. 1 WaffG mit Waffen umgehen?

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG). Für eine Erlaubnis verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG dasselbe Alter. Sonderregeln für Kinder und Jugendliche stehen in § 3 WaffG, für das Schießen in Schießstätten in § 27 Abs. 3, 4 und 6 WaffG und für Jugendjagdschein sowie Jägerausbildung in § 13 Abs. 7 und 8 WaffG.

Wer gilt nach dem Waffengesetz als Kind, wer als Jugendlicher?

Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 10 WaffG). Jugendliche sind Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 11 WaffG).

Was erlaubt § 3 WaffG Jugendlichen?

Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 WaffG unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen (§ 3 Abs. 1 WaffG). Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 WaffG Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben (§ 3 Abs. 2 WaffG). Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (§ 3 Abs. 3 WaffG).

Gibt es ein Mindestalter für die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG?

§ 7 Abs. 1 WaffG nennt für den Sachkundenachweis eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle oder den Nachweis durch eine Tätigkeit oder Ausbildung; ein Mindestalter steht dort nicht. § 1 AWaffV und § 2 AWaffV regeln Umfang und Ablauf der Prüfung und nennen ebenfalls kein Mindestalter. Das Schießen in Schießstätten bleibt für Kinder und Jugendliche an § 27 Abs. 3, 4 und 6 WaffG gebunden; für das Schießen mit Jagdwaffen in der Jägerausbildung gilt § 27 Abs. 5 WaffG.

Ab welchem Alter dürfen Sportschützen Schusswaffen erwerben?

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Satz 1 gilt nicht für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG).

Müssen Personen unter 25 Jahren ein Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen?

Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Dieser Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG).

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