Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 3 WaffG: drei Jahre, Gebühr, Jagdschein

Stand: 10/2026•Kategorie: Zuverlässigkeit & Erlaubnis•Lesezeit: ca. 7 Minuten

Recherche & Rechtsstand: Abgleich gegen gesetze-im-internet.de (WaffG) und die Volltexte BVerwG 6 C 27.11 sowie 6 C 30.08 durch waffensachkunde-quiz.de. Zweck: Turnus, Abgrenzung und die Gebühr in den Urteilen für Leser, die sich auf die Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG vorbereiten. Keine Rechtsberatung.

Ein Messerforum-Beitrag vom 11. August 2026 nannte einen Kostenbescheid für eine Verlängerung des Kleinen Waffenscheins. Zwei Antworten im selben Thread schrieben, sie hätten seit 2011 bzw. 2019 nichts vom Amt gehört. Forenbeiträge ersetzen das Gesetz nicht. Die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 3 WaffG steht neben der Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG und neben der Aufbewahrungskontrolle nach § 36 WaffG.

Drei Jahre oder fünf Jahre: welche Prüfung ist gemeint?

§ 4 Abs. 3 WaffG prüft Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Der Wortlaut lautet: in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren. Einen Höchstzeitraum nennt das Gesetz dort nicht. Das Bundesverwaltungsgericht liest die Formulierung als Höchstzeitraum, der nicht überschritten werden darf, und nicht als Mindestzeitraum (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 27.11, Leitsatz 1). § 4 Abs. 4 WaffG prüft das Fortbestehen des Bedürfnisses alle fünf Jahre. Das sind zwei getrennte Pflichten in zwei Absätzen.

MerkmalRegelüberprüfung (§ 4 Abs. 3 WaffG)Bedürfnisprüfung (§ 4 Abs. 4 WaffG)Aufbewahrungskontrolle (§ 36 Abs. 3 WaffG)
GegenstandZuverlässigkeit und persönliche Eignung; bei Waffenschein/Schießerlaubnis auch HaftpflichtFortbestehen des BedürfnissesNachweis und Zutritt zu den Räumen
AbstandWortlaut: mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren. BVerwG 6 C 27.11, Leitsatz 1: Höchstzeitraum, kein Mindestzeitraumalle fünf Jahrekein Drei-/Fünf-Jahres-Turnus in Abs. 3
Wer löst sie aus?Die Behörde hat zu prüfenDie Behörde hat zu überprüfenPflicht des Besitzers, Zutritt zu gestatten

Was ist die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG?

Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

Absatz 1 Nr. 5 verlangt den Haftpflichtnachweis über 1 Million Euro bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis. Die Maßstäbe stehen in den Artikeln zur Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und zur persönlichen Eignung nach § 6 WaffG. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde persönliches Erscheinen verlangen (§ 4 Abs. 5 WaffG).

Darf die Behörde vor Ablauf von drei Jahren erneut prüfen?

Ja: Das Bundesverwaltungsgericht liest die Formulierung in § 4 Abs. 3 WaffG als Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen, der nicht überschritten werden darf, und nicht als Mindestzeitraum (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 27.11, Leitsatz 1 und Rn. 22).

Anknüpfungspunkt ist die Erteilung der Erlaubnis oder eine vorangegangene Regelüberprüfung. Im entschiedenen Fall lag zwischen der ersten Regelüberprüfung im Dezember 2004 und der Einleitung der nächsten im Januar 2007 ein Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat (Rn. 20). Kürzere Intervalle sind nicht ausgeschlossen (Rn. 19). Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein Abstand von gut zwei Jahren ist das nicht (Leitsatz 3). Die Behörde handelt in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie regelmäßig kürzere Abstände als drei Jahre einhält, sofern sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen (Leitsatz 2). Erweist sich eine Regelüberprüfung im Hinblick auf eine zeitnah erfolgte anderweitige waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung als nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig (Rn. 21).

Welche Auskünfte holt die Behörde ein?

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG holt die Behörde die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Hinzu kommt die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten. Weiter verlangt Satz 1 Stellungnahmen der zuständigen Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des Landeskriminalamtes sowie der nach der Rechtsverordnung zum Bundespolizeigesetz bestimmten Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamtes und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Bundeskriminalamtes als Bedarfsabfragebehörde, ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Die für den Wohnsitz zuständige Verfassungsschutzbehörde teilt mit, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

Gilt die Regelüberprüfung auch für den Kleinen Waffenschein und für Jäger?

Ja. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG nennt die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein). § 4 Abs. 3 WaffG gilt für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Eine Ausnahme von dieser Regelüberprüfung steht in § 4 Abs. 3 nicht. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 stellt das Führen mit dem Kleinen Waffenschein vom Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 frei, nicht von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung. Der Haftpflichtnachweis in § 4 Abs. 3 gilt nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5. Siehe Kleiner Waffenschein nach § 10 WaffG.

Ja. Inhaber gültiger Jagderlaubnisse unterliegen grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 27.11, Rn. 27). Die in Kraft getretene Jägerregelung unterstellt bei der Waffenbesitzkarte nur noch das Bedürfnis; von der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung werden Jäger nicht freigestellt (Rn. 27). Im entschiedenen Fall musste der beklagte Landkreis von der erneuten Regelüberprüfung nicht deshalb absehen, weil er dem Kläger etwa ein Jahr zuvor einen Jahresjagdschein erteilt hatte (Rn. 24). Bei der Erteilung waren die Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle nicht eingeholt worden (Rn. 28). Siehe Jäger und Waffenbesitzkarte.

Kostet die Regelüberprüfung etwas?

Ja, nach dem Bundesverwaltungsgericht haben Waffenbesitzer eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten (Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 27.11, Rn. 16). Die Regelüberprüfung ist eine Amtshandlung, die dem Erlaubnisinhaber als Veranlasser zuzurechnen ist; für die Zurechnung kam es nicht darauf an, dass die Prüfung ohne seine Mitwirkung von Amts wegen stattfand (6 C 30.08, Rn. 16 und 18; 6 C 27.11, Rn. 32). Die Ermächtigung war § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 1 WaffKostV (6 C 27.11, Rn. 29). Nein, ein Gebührenbetrag steht im geltenden Waffengesetz nicht: Die amtliche Fassung weist § 50 WaffG als weggefallen aus, eine Euro-Höhe steht dort nicht. Die Verordnungsermächtigung in § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG war durch Gesetz vom 26. März 2008 auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden (6 C 30.08, Rn. 13; 6 C 27.11, Rn. 30).

Was folgt, wenn die Regelüberprüfung negativ ausfällt?

Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von im Waffengesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten; die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen (§ 45 Abs. 4 WaffG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 45 Abs. 5 WaffG). Ablauf: Widerruf nach §§ 45 und 46 WaffG.

Häufige Fragen

Was ist die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG?

Die zuständige Behörde hat Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) zu prüfen; in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG außerdem den Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen der Prüfung nach drei Jahren und der nach fünf Jahren?

§ 4 Abs. 3 WaffG betrifft Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Der Wortlaut lautet: in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren. Einen Höchstzeitraum nennt das Gesetz dort nicht. Das Bundesverwaltungsgericht liest die Formulierung als Höchstzeitraum, der nicht überschritten werden darf, und nicht als Mindestzeitraum (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 27.11, Leitsatz 1). § 4 Abs. 4 WaffG betrifft das Fortbestehen des Bedürfnisses und ist alle fünf Jahre erneut zu überprüfen. Das sind zwei getrennte Pflichten in zwei Absätzen.

Darf die Waffenbehörde vor Ablauf von drei Jahren erneut prüfen?

Ja. Das Bundesverwaltungsgericht liest die Formulierung in § 4 Abs. 3 WaffG als Höchstzeitraum, der nicht überschritten werden darf, und nicht als Mindestzeitraum (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 27.11, Leitsatz 1 und Rn. 22). Kürzere Intervalle sind nicht ausgeschlossen (Rn. 19). Im entschiedenen Fall lagen zwei Jahre und ein Monat zwischen der ersten Regelüberprüfung im Dezember 2004 und der Einleitung der nächsten im Januar 2007 (Rn. 20). Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein Abstand von gut zwei Jahren ist das nicht (Leitsatz 3).

Gilt die Regelüberprüfung auch für den Kleinen Waffenschein und für Jäger?

Ja. § 4 Abs. 3 WaffG gilt für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG nennt die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein). Eine Ausnahme von dieser Regelüberprüfung steht in § 4 Abs. 3 nicht. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 stellt das Führen mit dem Kleinen Waffenschein vom Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 frei, nicht von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung. Der Haftpflichtnachweis in § 4 Abs. 3 gilt nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5. Ja, auch für Jäger: Inhaber gültiger Jagderlaubnisse unterliegen grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 27.11, Rn. 27). Im entschiedenen Fall musste die Behörde von der Regelüberprüfung nicht deshalb absehen, weil sie dem Kläger etwa ein Jahr zuvor einen Jahresjagdschein erteilt hatte (Rn. 24); die Auskünfte aus Bundeszentralregister, Verfahrensregister und örtlicher Polizeidienststelle waren dabei nicht eingeholt worden (Rn. 28).

Kostet die Regelüberprüfung eine Gebühr?

Ja, nach dem Bundesverwaltungsgericht haben Waffenbesitzer eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten (Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 27.11, Rn. 16). Die Regelüberprüfung ist eine Amtshandlung, die dem Erlaubnisinhaber als Veranlasser zuzurechnen ist (Rn. 32; Urteil vom 01.09.2009 - 6 C 30.08, Rn. 16 und 18). Die Ermächtigung war § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 1 WaffKostV (6 C 27.11, Rn. 29). Nein, ein Gebührenbetrag steht im geltenden Waffengesetz nicht: Die amtliche Fassung weist § 50 WaffG als weggefallen aus, eine Euro-Höhe steht dort nicht. Die Verordnungsermächtigung in § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG war durch Gesetz vom 26. März 2008 auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden (6 C 30.08, Rn. 13; 6 C 27.11, Rn. 30).

Was passiert, wenn die Regelüberprüfung negativ ausfällt?

Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von im Waffengesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten; die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen (§ 45 Abs. 4 WaffG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 45 Abs. 5 WaffG).

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